Sperberauge
Airlines müssen zurückzahlen
Wenn Kunden einen Flug absagen, behalten manche Fluggesellschaften den zum voraus bezahlten Ticketpreis. Das ist rechtswidrig, wie mehrere Urteile in Deutschland zeigen.
Die Buchung eines Fluges ist ein Werkvertrag, den der Kunde vor dem Flugtermin ohne Angabe von Gründen kündigen kann. «Mit dem Erwerb und der Bezahlung eines Flugtickets wird ein Flug- Transportvertrag abgeschlossen, der als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 f. OR zu qualifizieren ist», schreibt zum Beispiel die Rechtsberatung des K-Tipp. Und so steht es auch im Paragrafen 649 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Deshalb hat jeder Kunde, der vor Abflug kündigt, Anrecht auf wenigstens einen Teil des bezahlten Flugpreises.
Die «Stiftung Warentest» zählt die Gründe auf: «Die Fluggesellschaft hat weniger Ausgaben für Kerosin, wenn ihre Maschine weniger Passagiere transportiert; und sie hat weniger Kosten für Essen und Getränke. Auch die Flughafen-Gebühren und Steuern, die ein Fluggast über den Ticketpreis bezahlt hat, entfallen, wenn er nicht mitfliegt.»
Für die «Stiftung Warentest» ist deshalb klar: «Die ersparten Ausgaben muss eine Airline dem Kunden erstatten.» Wenn die Fluggesellschaft den freigewordenen Sitzplatz sogar noch zum gleichen Preis weiterverkaufen kann, hat sie gar keinen Schaden und muss den Ticketpreis komplett zurückgeben.
Mehrere Gerichtsurteile in Deutschland gaben Kunden Recht, die sich nicht damit abfinden wollten, den kompletten Flugpreis zu zahlen, obwohl sie den Flug storniert hatten.
Die «Stiftung Warentest» rät deshalb, die Fluggesellschaft aufzufordern, den Ticketpreis zu erstatten. Die Airlines versuchen oft, die Rechte ihrer Passagiere durch eigene Stornobedingungen zu verschlechtern. Diese sind aber häufig unfair und gelten deshalb laut Gesetz über missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht.
Bei allfälligen Zusatzfragen kann man sich an die Rechtsberatung von K-Tipp und Saldo wenden (Tel. 044/253 83 83). Für Abonnentinnen und Abonnenten ist diese Rechtsberatung kostenlos.
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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine