US-Schutzzölle: Erfolg einer WTO-Klage ist keineswegs sicher
EU-Handelskommissarin Cecila Malmström und der deutsche Wirtschaftsminister Peter Altmaier bemühen sich seit Montag in Washington um Ausnahmen für die EU von den durch US-Präsident Donald Trump verhängten Schutzzöllen gegen Stahl- und Aluminiumimporte. Für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen prüft Malmströms Brüsseler Stab bereits die Möglichkeit, die USA vor der Welthandelsorganisation (WTO) zu verklagen. Zu diesem Vorgehen hatte unter anderen Bundesbankpräsident Jens Weidmann der EU geraten. Brasilien, nach Kanada zweitgrösster Stahlimporteur in die USA, hat eine gemeinsame Klage mit weiteren Ländern angedroht, sollten die US-Zölle am Freitag dieser Woche tatsächlich in Kraft treten.
Das für die Behandlung solcher Klagen zuständige Streitschlichtungspanel der WTO ist wegen Obstruktion der Trump-Administration derzeit allerdings nicht funktionsfähig. Zudem ist keineswegs ausgeschlossen, dass die USA im Falle eines Verfahrens vor der WTO Recht bekämen.
Handelskrieg abwenden
Altmaier erklärte nach einem ersten Treffen mit US-Handelsminister Wilbur Ross am Montagabend, «auf beiden Seiten» sei der «Eindruck» entstanden, dass eine «Lösung» zur Abwendung eines Handelskriegs noch in dieser Woche erreichbar sei. Ein für Dienstag angekündigtes Treffen Altmaiers mit dem US-Handelsbeauftragten Robert Lighthizer wurde allerdings kurzfristig abgesagt.
Bislang sind von den US-Zöllen nur Kanada und Mexiko ausgenommen, die beiden Partner der USA in der «Nordamerikanischen Freihandelszone» (NAFTA). Deutschland und die EU wollen eine Gleichbehandlung. Im Gegenzug bieten sie Washington ein gemeinsames Vorgehen an gegen die weltweiten Überkapazitäten und «Dumpingpraktiken» bei der Produktion und dem Handel mit Stahl und Aluminium, für die Altmaier und Malmström in erster Linie China verantwortlich machten.
Das Streitschlichtungspanel der WTO ist nicht handlungsfähig, weil die Trump-Administration seit über einem Jahr die Neubesetzung von drei vakanten Richterpositionen blockiert. Nach den WTO-Regeln ist für diese Personalentscheidungen der Konsens aller 164 Mitgliedsstaaten erforderlich.
USA berufen sich auf «nationale Sicherheitsinteressen»
Weil Stahl- und Aluminium zu den wichtigsten Rohstoffen für die Herstellung von Rüstungsgütern gehören, rechtfertigt die Trump-Administration ihre Zölle zum Schutz der einheimischen Industrie gegen ausländische Importe mit «nationalen Sicherheitsinteressen». Das Problem ist allerdings nicht der Mangel an Produktionskapazitäten in den USA, sondern ein Mangel an Qualität des dort erzeugten Stahls und Aluminiums. Aus diesem Grund wird zum Beispiel die 120-Millimeter Glattrohrkanone des M1-Abrams-Kampfpanzers der US-Streitkräfte bereits seit 1984 von Rheinmetall hergestellt mit Stahl aus Deutschland.
Die Trump-Administration beruft sich auf Ausnahmeregeln von Freihandelsverträgen, die bereits 1947 im «Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)» vereinbart und wortgleich in das Statut der 1994 gegründeten WTO übernommen wurden. Danach kann ein Land Wirtschaftsbeziehungen mit anderen Staaten einschränken oder sogar ganz einstellen unter Berufung auf «wesentliche Sicherheitsinteressen».
Von dieser Ausnahmeregel haben seit Gründung der WTO bislang einzig die Vereinigten Arabischen Emirate Gebrauch gemacht, um die Wirtschaftssanktionen zu rechtfertigen, die sie 2017 gemeinsam mit Saudi-Arabien und anderen Ländern gegen Quatar verhängten. Die Klage Quatars gegen diese Sanktionen vor dem WTO-Streitschlichtungspanel ist noch hängig. In den 47 GATT-Jahren vor 1994 gab es allerdings mehrere Fälle. Während des Falkland-Krieges 1982 rechtfertigten Australien, Kanada und der EU-Vorläufer EWG ihre Einschränkungen des Handels mit Argentinien und 1985 die USA ihren Wirtschaftsboykott gegen Nicaragua mit «wesentlichen Sicherheitsinteressen». Und bereits 1975 begründete Schweden die Beschränkung ausländischer Schuhimporte mit dem «Sicherheitsinteresse» des Landes, in «allen lebenswichtigen Industriebranchen eine eigenständige nationale Produktion aufrechtzuerhalten».
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine.