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Nutzt das AKW Leibstadt Brennelemente, die ohne Ausfuhrbewilligung von Deutschland in die Schweiz geliefert wurden? Diese Frage wird ein deutsches Gericht klären. © CC BY-SA 4.0

Möglicherweise illegale Brennelemente beim AKW Leibstadt

Tobias Tscherrig /  Das AKW Leibstadt soll im Dezember Brennelemente erhalten haben, die ohne Bewilligung aus Deutschland exportiert wurden.

Das Schweizer Atomkraftwerk Leibstadt erhielt im Dezember Brennelemente aus einer Fabrik im niedersächsischen Lingen (DE), für die wohl gar keine Exportbewilligung vorlagen. Gegen den Exporteur wurde in Deutschland Strafanzeige gestellt – es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Obwohl Anwälte, ein Gericht sowie das Bundesumweltministerium empört über das Vorgehen des Lieferanten sind und den Export in die Schweiz als möglicherweise illegal bezeichnen, bleibt es in der Schweiz erstaunlich ruhig: Nur wenige Medien berichten – die Betreiber des AKW Leibstadt wiegeln ab.

«Export ist rechtswidrig erfolgt»

Die Advanced Nuclear Fuels GmbH (ANF), eine Tochterfirma des französischen Atomkonzerns Framatome, betreibt im deutschen Lingen eine Brennelemente-Fabrik. Im Dezember starteten hier zwei mit Brennelementen beladene Transporter. Ihr Bestimmungsort: das Schweizer Atomkraftwerk Leibstadt. Allerdings besitzt die ANF zurzeit wahrscheinlich gar keine gültige Exportgenehmigung, womit der Export in die Schweiz rechtswidrig wäre. Denn der Bund für Umwelt und Naturschutz Baden-Württemberg (BUND) hatte gegen die bestehende Exportgenehmigung Einspruch eingelegt, über diesen wird zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt verhandelt.

Wie der klagende BUND gegenüber der Berliner Tageszeitung «taz» mitteilte, habe der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Ein Umstand, den auch das für die Genehmigung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Verfahren so erklärt habe. Wie Stefan Auchter, Geschäftsführer des BUND-Regionalverbands Südlicher Oberrhein gegenüber der «taz» sagte, sei damit der Export in die Schweiz rechtswidrig erfolgt. In der Zwischenzeit hat der BUND bei der Staatsanwaltschaft Erlangen eine Strafanzeige gegen Framatome gestellt. Angezeigt wurde das Unternehmen wegen des Verdachts auf rechtswidrigen Export von Kernbrennstoffen.

Gemäss dem deutschen Strafgesetzbuch droht beim ungenehmigten Export von Kernbrennstoffen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Lingen-Betreiber ANF wollte sich auf Anfrage der «taz» nicht zu den Vorwürfen äussern. Man könne «zu einem laufenden Verfahren keine Auskünfte geben», teilte das Unternehmen mit.

Empörung in Deutschland ist gross

Auch die Geschäftsführerin des BUND Baden-Württemberg, Sylvia Pilarsky-Grosch, übte in der «taz» scharfe Kritik: «Dass Framatome den Ausgang eines anhängigen Verfahrens nicht abwartet, beweist erneut das krude Weltbild des Unternehmens, in dem Gewinnstreben alle berechtigten Bedenken vom Tisch fegt.»

Der BUND – der als einsprechende Partei natürlich auch und vor allem seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht – ist mit seiner Kritik an der ANF und Framatome aber bei weitem nicht alleine. Weil der eingereichte Widerspruch gegen die Exportbewilligung nicht von Einzelpersonen sondern von einem klageberechtigten Umweltverband kam, sind die Beteiligten von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgegangen. Gemäss der «taz» hatte sich auch das Gericht entsprechend geäussert.

Anders war das bei einem Fall von Exporten aus Deutschland nach Belgien, dort hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht zugelassen – weil sich nach seiner Auffassung Einzelpersonen nicht auf das Atomgesetz berufen können, um Schutzinteressen durchzusetzen. Ein Umstand, der im Fall der Exporte in die Schweiz nicht gegeben ist.

Selbst im Bundesumweltministerium, die das BAFA in dieser Sache beaufsichtigt, herrscht Empörung über das Vorgehen des Unternehmens. «Das ist nicht akzeptabel», sagte Staatssekretär Jochen Flasbarth der «taz». Er hält den Export für möglicherweise illegal: «Eine Ausfuhr unter Ausnutzung einer nicht vollziehbaren Ausfuhrgenehmigung kann strafrechtlich relevant sein. Das BAFA wird den Vorgang daher zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft abgeben.»

Und Anwältin Cornelia Ziehm, die im angesprochenen Fall der Exporte nach Belgien eine Klage gegen die Ausfuhrbewilligung geführt hatte, sagt: «Dass sich ein Unternehmen in so einem sensiblen Bereich so offensiv gegen die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde und des Gerichts stellt, ist schon bemerkenswert.»

Damit zweifeln in Deutschland nicht nur der BUND als Einsprecher, sondern ein Gericht, eine Anwältin und selbst die zuständige Aufsichtsbehörde an der Rechtmässigkeit des Brennelemente-Exports in die Schweiz.

Schweiz: Alles kein Problem?

Trotz der klaren Voten aus Deutschland, scheinen die möglicherweise illegalen Brennelemente im Atomkraftwerk Leibstadt für die Medien in der Schweiz nicht relevant zu sein. Darüber berichtete einzig die «Aargauer Zeitung» – und lieferte dabei an erster Stelle gleich noch den Hinweis auf den störungsfreien Betrieb und die gesteigerte Stromproduktion des Unternehmens.

Zum Schluss des Textes darf sich noch Thomas Gerlach, Kommunikationschef des AKW Leibstadt äussern. Dieser teilte mit, im Dezember seien insgesamt 72 Brennelemente geliefert worden, welche durch die Ausfuhrbewilligung gedeckt seien, die das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den Lieferanten erteilt habe. Weiter liege eine Transportgenehmigung des zuständigen deutschen Bundesamts für den Import und Transport nach Leibstadt vor. Das Verdikt von Gerlach: «Die Lieferungen sind rechtmässig erfolgt.»

Ganz so einfach ist der Fall aber nicht, wie die Voten aus Deutschland zeigen. Es liegt nun am zuständigen Gericht, über die Rechtmässigkeit der Brennelement-Exporte von Deutschland in die Schweiz zu entscheiden. Dabei geht es um einiges: Wird dem französischen Atomkonzern Framatome die Zuverlässigkeit aberkannt, könnte er auch keine sonstigen Transporte mehr durchführen, weil diese gemäss der «taz» eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung von Exportgenehmigungen ist.


Themenbezogene Interessen (-bindung) der Autorin/des Autors

Keine.

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