Walliser Definition von Zweitwohnungen ist klar
Am Montag reiste Bundesrätin Doris Leuthard ins Wallis. Die Unterwalliser CVP liess die Bundesrätin, vier Walliser Staatsräte und rund siebzig Gemeindepräsidenten antraben. Denn es geht um die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative, also um viel Geld. Flankiert wurde Leuthard von Maurice Tornay, Vizepräsident der Walliser Regierung und von Jean-Michel Cina, dem zuständigen Staatsrat für Raumplanung und Tourismus.
Nach der Abstimmung zur Zweitwohnungsinitiative wollte plötzlich niemand mehr wissen, was eine Zweitwohnung ist (siehe Links unten). Unter dem Druck der Walliser Baulobby stimmte auch der Walliser Staatsrat in die allgemeine Ahnungslosigkeit ein. Auf die Frage, ob der Begriff genau definiert sei, liess er die Öffentlichkeit wissen: «Nein. Der Bund wird in der Ausführungsgesetzgebung klar festlegen müssen, gemäss welchen Kritierien eine Unterkunft als ‚Zweitwohnung‘ zu betrachten ist.»
Kantonaler Richtplan gibt eine klare Definition
Dabei hätte die Walliser Regierung und der zuständige Staatsrat Jean-Michel Cina bloss einen Blick in den kantonalen Richtplan werfen können. Dort steht im Koordinationsblatt D.1/3 eine klare Definition: «Unter dem Begriff Zweit- oder Ferienwohnung werden Wohnungen in Chalets und Appartmenthäusern verstanden, die nur zeitweise genutzt werden.»
Weiter präzisiert der kantonale Richtplan zwei Arten von Zweitwohnungen, nämlich solche «die vom Eigentümer als Ferienwohnung selber genutzt (kalte Betten)» oder «als Ferienwohnung an Gäste oder an Saisonangestellte vermietet werden (warme Betten)». Das Koordinationsblatt D.1/3 «Integrierter Tourismus» wurde vom Walliser Staatsrat mit Entscheid vom 28. März 2007 in der Kategorie «Festsetzung» beschlossen (siehe Link unten).
Erstwohnungen erfordern ständigen Wohnsitz
Der Beschluss des Staatsrates basiert auf einer «Grundlagenstudie Zweitwohnungen». Darin heisst es zum Steuerdomizil des Wohnungseigentümers: «Eigentümer von Zweitwohnungen sind in ihrem Ferienort in Form von Einkommens- und Vermögenssteuern beschränkt steuerpflichtig. Steuerlich relevant sind der Wert der Liegenschaft und der tatsächliche/potentielle Ertrag daraus». Im Gegensatz zu Zweitwohnungen definiert der Richtplan Erstwohnungen als «Wohnungen, die von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt werden».
Gemäss Richtplan des Kantons Wallis wird also eine Zweitwohnung nur zeitweise benutzt und der Benutzer hat seinen ständigen Wohnsitz – also sein Steuerdomizil – in einer anderen Gemeinde.
Walliser Staatsrat fordert Rückzonungen und Kontingente
In der Zweitwohnungsstudie und im Richtplan schlägt der Kanton Wallis konkrete Massnahmen zur Eindämmung des Zweitwohnungsbaus vor, beispielsweise die «Rückzonung von offensichtlich zu grossen und problematischen Bauzonen» oder die «Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus». Diese Massnahmen liegen exakt auf der Linie der Zweitwohnungsinitiative. Wegen der sakrosankten Gemeindeautonomie waren dem Kanton bisher die Hände gebunden. Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative erhält der Walliser Staatsrat handfeste Unterstützung bei der Umsetzung seiner eigenen Vorsätze und ist folglich der Baulobby nicht mehr hilflos ausgesetzt.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine