Staatsrechtler_Alain_Griffel

Alain Griffel, Professor für Staatsrecht an der Universität Zürich © ag

«Verordnung steht rechtlich auf tönernen Füssen»

Hanspeter Guggenbühl /  Die Verordnung zur Begrenzung der Zweitwohnungen sei rechtlich fragwürdig. Diese Meinung vertritt Staatsrechtler Alain Griffel.

Das Schweizer Volk stimmte am 11. März 2012 der Initiative von Franz Weber zu. Damit verankerte es einen neuen Artikel 75 b in der Bundesverfassung mit folgendem Wortlaut: «Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.»

Fragwürdiges Vorgehen des Bundesrates

Am Mittwoch beschloss nun der Bundesrat die Verordnung, mit der er den neuen Verfassungsartikel umsetzen will. Dieses Vorgehen sei an sich schon fragwürdig, vertritt Alain Griffel, Professor für Staatsrecht an der Universität Zürich. Denn Vollzugs-Verordnungen basieren in der Regel nicht auf der Verfassung direkt, sondern auf den Ausführungs-Gesetzen, die vom Parlament und bei fakultativem Referendum vom Volk genehmigt werden müssen. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes wäre der Verfassungsartikel «direkt anwendbar gewesen», meint Griffel und folgert: «Rechtlich steht die Verordnung also auf tönernen Füssen.»

«Glasklare Formulierung lässt keine Ausnahme zu»

Abgesehen von dieser formalen Kritik ist auch der Inhalt der Verordnung politisch und rechtlich umstritten. Das illustrieren die Stellungnahmen, mit denen Befürworter und Gegner der Weber-Initiative auf die Verordnung des Bundesrats reagierten. Aufgrund von Beschwerden werde wohl jede einzelne Ausnahmeregelung in letzter Instanz vom Bundesgericht beurteilt werden müssen, erwartet Griffel.

Auf die Frage, wie er die die Ausnahmen selber beurteile – etwa den weiterhin erlaubten Bau von touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen, antwortet der auf Raumplanungs- und Umweltrecht spezialisierte Uni-Professor: «Für sich allein ist der neue (eingangs zitierte) Artikel 75 b eindeutig. Diese glasklare Formulierung lässt meiner Meinung nach keine Ausnahme zu.»

«Dann wir es räbble»

In der Bundesverfassung gibt es aber weitere Bestimmungen, die den neuen Zweitwohnungsartikel relativieren. Dazu gehört etwa Artikel 26, der «das Eigentum gewährleistet», oder Artikel 5, der das Verhältnismässigkeits-Prinzip vorschreibt. Die letztlich entscheidende Frage sei, so sagt der Staatsrechtler, ob das Bundesgericht die Ausnahmen zur Zweitwohnungs-Begrenzung allein aufgrund von Artikel 75 b beurteile oder zwischen verschiedenen Artikel abwäge. Und wenn es allein den Zweitwohnungsartikel als Richtschnur nimmt? «Dann wir es räbble», antwortet Alain Griffel, «dann werden die meisten Ausnahmen wohl aufgehoben.»

Weiterführende Informationen


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

keine

Zum Infosperber-Dossier:

Leerwohnungen_Zweitwohnungen-1

Zweitwohnungen

Nach der Abstimmung wollen Gegner der Franz-Weber-Initiative den Begriff «Zweitwohnung» neu erfinden.

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