Nach Puk-Kritik: Finma gehört unters Öffentlichkeitsgesetz
psi. Dies ist ein Gastbeitrag. Er erschien zuerst auf der Website des Vereins öffentlichkeitsgesetz.ch.
Der Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk) zum Untergang der Credit Suisse war lange erwartet worden. Darin untersuchte die Kommission die Geschäftsführung des Bundesrates, der Bundesverwaltung und anderer Träger von Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Notfusion der Credit Suisse mit der UBS.
Auch mit dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) setzte sich die Kommission auseinander. Denn mit der Notverordnung vom 16. März 2023 schloss der Bundesrat den Zugang gemäss BGÖ zu den Informationen und Daten rund um die Arbeiten der Behörden im CS-Dossier aus. Dies, obwohl die Öffentlichkeit mit 209 Milliarden Franken haftete.
Medienschaffende blitzten mit ihren Anfragen zum Krisenfall reihenweise ab. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (Edöb) und die Staatspolitische Kommission des Nationalrats kritisierten die mangelnde Transparenz und sahen keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Öffentlichkeitsgesetzes.
«Berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit»
Nun kommt auch die Puk in ihrem Bericht zum Schluss: Ein derartiges Abweichen vom Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sei unangemessen. Die Puk unterstreicht das «berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, notrechtliches Wirken der Verwaltung nachvollziehen zu können.» Das BGÖ erlaube einen nuancierten Umgang mit Öffentlichkeitsgesuchen, «ohne dass der Zugang zu allen Dokumenten des CS-Dossiers per Notrecht gänzlich hätte untersagt werden müssen.»
Die Kommission erachte die Schaffung von Transparenz gerade in Krisenzeiten für besonders wichtig. Sie spricht deshalb folgende Empfehlung aus: «Die Kommission fordert den Bundesrat auf, auch beim Erlass von Notrecht das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu beachten und das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 anzuwenden. Sie ersucht den Bundesrat zudem, in Rücksprache mit dem Edöb, der Finma und der SNB allfällige Rechtsunsicherheiten betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen nach BGÖ bei Konstellationen wie der im März 2023 eingetretenen proaktiv auszuräumen.»
Kritik an der Finma
In ihrem Bericht kritisiert die Puk auch die Finma. Die Finanzmarktaufsicht habe sich in den Jahren vor der Krise zu wenig durchgesetzt. Zudem gewährte sie der Credit Suisse zu viele Erleichterungen. Pikant: Die Finma ist die einzige zur Bundesverwaltung gehörende Aufsichtsbehörde, die vom allgemein gültigen Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen ist. Medienschaffende sowie Bürgerinnen und Bürger haben keinen Zugang zu Dokumenten der Finma.
Dies geht auf den gewichtigsten Lobbyisten des Finanzplatzes, die Bankiervereinigung, zurück. Diese lehnte in der Vernehmlassung im Jahr 2000 die Einführung von Transparenzregeln rundweg ab. Was beim Bundesrat auf offene Ohren stiess: Dieser gewährte der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), der Vorgängerorganisation der Finma, einen Platz am Schatten.
Diese Sonderstellung wird von Rechtswissenschaftlern seit Jahren kritisiert, nicht zuletzt auch von der Uno-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit. Untermauert wird diese Kritik auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg, die den Zugang zu Behördeninformationen in einen direkten Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit stellt.
«Die Finma muss unter das Öffentlichkeitsgesetz gestellt werden»
Angesichts der Kritik an der Finma und der mangelnden Transparenz rund um die CS-Fusion ist es deshalb an der Zeit, diese Ausnahmeregelung der Finma zu thematisieren. Titus Plattner, Co-Präsident des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch fordert: «Die Finma muss unter das Öffentlichkeitsgesetz gestellt werden.»
Der Schutz sensibler Informationen sei bereits gewährleistet: «Unterliegen gewisse Tätigkeitsbereiche der Finma dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis, ist die Geheimhaltung über die im Öffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmezustände gewahrt.»
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Eva Hirschi arbeitet beim Verein oeffentlichkeitsgesetz.ch, der sich für die konsequente Umsetzung der schweizerischen Öffentlichkeitsgesetze einsetzt.
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