Nach KKW-Schlamperei: Kein Recht auf Information
Der Journalist und Jurist Dominique Strebel deckt es in seinem Blog auf (im Folgenden ein Auszug seines Blogs).
Ein Bürger will wissen, wieso ein Strafverfahren gegen Verantwortliche des AKW Gösgen wegen einer unterlassenen Meldung eines Störfalls eingestellt wurde. Das Bundesamt für Energie verweigert die Einsicht in die Einstellungsverfügung – der Bürger habe kein schutzwürdiges Interesse.
Vorfall gesetzeswidrig monatelang nicht gemeldet
Am 24. Juni 2008 fallen alle vier 48-Volt-Gleichrichter des Notstandsystems im Kernkraftwerk Gösgen (KKG) aus. Der Störfall wird behoben, aber erst acht Monate später dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) gemeldet. Das Gesetz verlangt aber eine Meldung innert 24 Stunden. Deshalb reicht das Ensi Strafanzeige wegen Meldepflichtverletzung gegen die Betreiber des Kernkraftwerks ein.
Doch ohne Erfolg: Das Bundesamt für Energie stellt das Strafverfahren Anfang Juli 2011 ein. Es könne «nicht festgestellt werden, ob und wann von welchen Mitarbeitenden des KKG ein meldepflichtiges Ereignis hätte angenommen werden müssen».
Verfügt die Kontrollbehörde über genügend Kompetenzen?
Mehr steht nicht in der Pressemitteilung des Bundesamts. Spätestens seit der Reaktorkatastrophe in Fukushima weiss man, wie wichtig nicht nur Aufsichtsbehörden, sondern auch die Aufsicht über Aufsichtsbehörden von Kernkraftwerken sind. Deshalb wollte Marco Zurfluh (Name geändert) die ganze Begründung der Einstellungsverfügung erfahren. Nur so lässt sich kontrollieren, ob die Aufsichtsbehörden sorgfältig arbeiten und ob sie über alle nötigen rechtlichen Mittel verfügen, um eine effektive Kontrolle auszuüben.
Doch das Bundesamt für Energie blockt Zurfluhs Gesuch ab: Er habe als einfacher Bürger kein schutzwürdiges Interesse an einer Einsicht in das Dokument. «Von einem Reaktorunfall wäre ich aber sehr wohl betroffen», kritisiert Zurfluh diese Argumentation.
Weil Medien ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in Einstellungsverfügungen grundsätzlich zuerkannt wird, hat der «Beobachter» ein Einsichtsgesuch gestellt und das entsprechende Dokument erhalten. Die AKW-Spezialisten des Beobachters prüfen nun die Begründung und werden darüber berichten.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine