Kommentar
kontertext: Diskussion mit Schlagseite
Mitte Oktober läuft die Vernehmlassungsfrist ab, innert derer die interessierten Kreise sich zum Vorentwurf eines Gesetzes über elektronische Medien (BGeM) äussern können. Das gegenüber dem Vorgängertext – dem Radio- und Fernsehgesetz – in vieler Hinsicht veränderte Projekt verlangt nach genauem Studium. Dass das Verfahren kurz vor der Sommerpause lanciert worden ist, erklärt wohl, warum die Diskussion nur spät und harzig anzulaufen beginnt.
Was nach einer grundlegenden medienpolitischen Debatte riefe, nach einer Vertiefung der Service-Public-Debatte vom Frühjahr, scheint wieder bei kleinkariertem Stückwerk zu enden. Das liegt einerseits darin begründet, dass die Vernehmlassungsversion selber schon keinen zukunftsweisenden Wurf darstellt, sondern vor den Fuchteln verschiedener Lobbys kuschend sich in Flickschusterei übt. Während in Europa ein zentrales Problem der Medienkrise, der Mittelabfluss zu den GAFA, nun wenigstens mit einem Besteuerungskonzept für die geld- und datensaugenden Internetkonzerne angegangen wird, will das BGeM-Projekt aus verkrampfter Rücksicht auf die Presse nichts Beherztes zu deren Rettung wagen und zumal das Online-Publizieren von Textmedien wie Bon pour la tête oder Republik von einer Förderung aus den Gebühren ausschliessen..
Eine Stimme, auf die man immer gehört hat, auch wo man mit ihr nicht einig war, ist die des Verlegers Peter Wanner, der das kleine, vor über 180 Jahren in Baden vom Politiker und Drucker Josef Zehnder begründete und seitdem – natürlich mit Hunderten Mitarbeitern – aufgebaute Familienimperium engagiert durch die Fährnisse der letzten Jahrzehnte gelenkt hat.
Sein Gastkommentar letzthin, prominent placiert in der nach rechts abstürzenden NZZ, mit deren Regionalmedien das Wannersche Unternehmen sich kürzlich verschwägert hat, zeugt nun aber nicht gerade von medienpolitischer Weitsicht, eher von unternehmerischer Verzweiflung.
Das Gesetz habe den einzigen Sinn und Zweck, der SRG die Online-Aktivitäten zu ermöglichen, liest man da, und es baue «die SRG-hörige Verwaltung … die SRG-Bastion sogar noch aus». Der Bundesrat verharre in etatistischem Denken; Liberalisierung und Deregulierung der Schweizer Medienpolitik sei längst angesagt; die SRG sei zu gross, zu mächtig und zu dominant geworden; das Gesetz wolle «das sprachregionale Monopol der SRG im Bereich Fernsehen und Radio sichern und ihr den unbeschränkten Zugang zu Online ebnen» – das ganze Arsenal der Marktapologeten wird aufgefahren, nicht aber nach den Bedürfnissen des kulturellen und politischen Lebens gefragt, die die Medien – Grundlage ihres Wirtschaftens – in den vergangenen zwei Jahrhunderten beliefert und entwickelt haben, weshalb es seine Organe heute vor dem Absinken ins Warenspektakel zu retten gälte.
Der Gesetzesentwurf aus dem Bakom krankt daran, dass er fast nur die journalistische Dimension der Medienproduktion im Auge hat, also die «Information», die zwar unbestritten dem Leben in der Demokratie dient, der Kohäsion, der Integration, der politischen Bildung usw. Das ist aber eben nur ein Teil der gesellschaftlichen Funktionen, die den Medien geschichtlich zugewachsen sind. Der im Vorfeld des Gesetzes erstellte bundesrätliche Bericht über den Service Public der Medien, besonders aber der ihm vorausgegangene der Eidgenössischen Medienkommission – in dem Begriffe wie Kultur, Literatur, Künste, Orchester, Hörspiel usw. überhaupt nicht vorkommen! – betrachten den medialen Service public krämerisch eng als Information («Die Information ist in den Augen des Bundesrates die zentrale Aufgabe des Service public im Medienbereich», S. 99).
Die Kulturproduktion der Medien, die für das Kulturleben von ebenso zentraler Bedeutung ist wie Information, Kommentar und Debatten für die Polis, wird damit verdrängt.
Deswegen droht die Diskussion über den Gesetzesentwurf nun auch in technischen, juristischen und organisatorischen Scharmützeln zu versiegen und macht um die grossen Fragen einen grossen Bogen.
Der heute gelebte Service public der Medien ist ein konvergierendes Gesamtsystem
Nun ist es ja die Frage der Stunde, wie die renditeorientierten, sogenannt privaten Medienunternehmen im Gesamtsystem der Medien komplementär mit dem gebührenfinanzierten Bereich zusammenwirken könnten, damit beide ihren Teil zum Gemeinwohl beisteuern.
Hier nun bekennt sich Wanner, der eben noch mit Klischees um sich schlug, überraschend als einer der – sich mehrenden – Verleger, die sich nicht mehr scheuen, eine Presseförderung ins Auge zu fassen, welche sich am Beitrag orientiert, den ein Programm oder eine Publikation zum Service public leistet: «Auch die Verleger müssen sich von ideologischen Ladenhütern und Denkmustern trennen. Nur eine indirekte Förderung war akzeptiert, weil man den Einfluss des Staates fürchtete. Die Frage aber ist ernsthaft zu prüfen, ob ohne staatliche Fördergelder Zeitungen und deren Online-Portale über die Runden kommen oder ob hier nicht ein Massensterben einsetzt. Sicher ist: Wenn keine Hilfe kommt, ob direkt oder indirekt, bedeutet dies für viele Marktteilnehmer das Aus.»
Der Popanz drohender «Staatsabhängigkeit», den ein Teil der Verlegerschaft gegen eine «direkte» Presseförderung noch immer hochhält, hat im heutigen, rechtsstaatlich stabilen Kontext längst jede Schreckkraft verloren. Zahlreiche Methoden, die Staatsferne von Medien zu sichern, haben sich bewährt und sind über Jahre verfeinert worden – so hat man zum Beispiel in der BRD mit der KEF eine «Firewall» entwickelt, um den Rundfunk von parlamentarischen Druckversuchen per Budgetkürzung abzuschotten, wie sie sich hierzulande etwa der Nationalrat – bei der Bieri/Hirschhorn-Affäre – zum Einschüchtern der Stiftung Pro Helvetia einfallen liess.
Ein solches entkoppelndes Zwischenglied könnte die im Vorentwurf vorgeschlagene «Komem» (Kommission für elektronische Medien) werden. Sie könnte, an Stelle des heute agierenden Bundesrates oder einer in fernmeldetechnischer Geschäftslogik befangenen Verwaltung, über Konzessionen und Service-public-Aufträge befinden und die Umsetzung der kulturpolitischen Ziele beaufsichtigen. Dies sofern es gelingt, für den erst krud entworfenen Ansatz ein überzeugendes und transparentes Modell zu entwickeln.
Die sich heute abzeichnende Entkrampfung in der Presseförderungsdiskussion öffnet bei gutem Willen aller Beteiligten den Weg, sich im Zeitalter der Konvergenz aller Medien nicht mehr an einen einzigen Nebensatz im Radio- und Fernsehartikel der Verfassung zu klammern – «auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen» –, vielmehr zur künftigen Ausgestaltung des Medienwesens bei bereitliegenden Grundzwecken des Verfassungsgebers anzuknüpfen, die wir uns in dieser Diskussion wieder einmal in Erinnerung rufen sollten – unter ihnen:
• [Die Eidgenossenschaft] fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. (BV Artikel 2)
• Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten, … Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. (Art. 16)
• Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. (Art. 17)
• Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. (Art. 21)
• Der Bund … kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen. (Art. 71)
• Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik … fördern. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes. (Art. 69)
Die ganze Diskussion pro und contra direkte Presseförderung ist seit Langem ideologisch blockiert, orientiert sich also nicht zweckrational am Geist der Verfassung. Natürlich ist die Posttaxenreduktion eine neutrale Methode, die Nutzung der Presse zu stimulieren, ohne einzelne Blätter zu lenken oder zu bevorteilen. Sie hat, wie der amerikanische Historiker Richard R. John (Spreading the News, Cambridge 1995, p.31 ff. und passim) herausgearbeitet hat, wesentlich zum wirtschaftlichen Aufschwung der USA beigetragen, indem mit dem Postgesetz von 1792 die stark subventionierte Verteilung der Presse das politische und technische Wissen landesweit verbreiten half.
Heute sich noch auf diese Methode aus der Ära der Postkutsche zu kaprizieren wäre aber fatal, denn obzwar die gedruckte Presse gerade noch das wichtigste Medium für die politische und kulturelle Information und Debatte darstellt, verlagert sich die mediale Kommunikation täglich mehr in die elektronisch verbreiteten Kanäle und es müssen rasch neue Fördermethoden entwickelt werden, um den Qualitätszerfall aufzuhalten.
Gäbe es dazu den Willen, fänden sich Wege auch in unserem Verfassungsrahmen, um ein Gesetz zu erarbeiten, das sich an den Bedürfnissen einer vielfältigen und demokratischen Medienkultur orientiert, nicht kleinmütig am Erhalt profitabler Strukturen oder obsoleter ideologischer Zöpfe.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Mathias Knauer ist Musikwissenschafter, Publizist und Filmemacher. Er ist seit Jahren in der Kulturpolitik engagiert. Er war Mitbegründer der Filmcooperative und des Filmkollektivs Zürich. Als Mitglied des Verbands Filmregie und Drehbuch Schweiz war er an der Ausarbeitung des «Pacte de l'audiovisuel» und anderer filmpolitischer Instrumente beteiligt. Er ist Vizepräsident von Suisseculture und Mitbegründer der Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt, in deren Vorständen er u.a. das Dossier Medienpolitik betreut.
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Unter «kontertext» schreibt eine externe Gruppe Autorinnen und Autoren über Medien und Politik. Sie greift Beiträge aus Medien auf und widerspricht aus politischen, journalistischen, inhaltlichen oder sprachlichen Gründen. Zur Gruppe gehören u.a. Bernhard Bonjour, Rudolf Bussmann (Redaktion und Koordination), Silvia Henke, Anna Joss, Mathias Knauer, Guy Krneta, Johanna Lier, Alfred Schlienger, Felix Schneider, Linda Stibler, Ariane Tanner, Heini Vogler, Rudolf Walther.