Glosse
Direktdemokratische Charme-Offensive gescheitert
Vielleicht wäre der Brexit direktdemokratisch gestoppt worden, hätte die Europäische Kommission nicht ihrerseits die direkte Demokratie gestoppt. Eine Gruppe von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist nämlich auf die schlaue Idee gekommen, eine Europäische Bürgerinitiative zu starten. Titel des Volksbegehrens: «British friends – stay with us in the EU» (Britische Freunde – bleibt mit uns in der EU). Ziel der Übung wäre es gewesen, «eine Plattform zu schaffen, um allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme an der Initiative zu ermöglichen und auch allen Britinnen und Briten die Gelegenheit zu geben, ihre Meinung kundzutun».
Zugegeben: Der Initiativtext ist reichlich knapp, rudimentär und unpräzis formuliert; nur der Titel gibt die Absicht wieder. Das hat natürlich auch die EU-Kommission gemerkt und in ihrer offiziellen Verlautbarung etwas süffisant festgehalten: Die Initianten hätten keine weiteren Informationen mitgeliefert, welche «gesetzgeberischen Instrumente» sie allenfalls in Erwägung gezogen hätten, «um die EU-Bürger in die Lage zu versetzen, den souveränen britischen Brexit-Entscheid umzukehren».
«Keine juristische Basis»
Um eine Europäische Bürgerinitiative registrieren zu können und damit offiziell die Unterschriftensammlung zuzulassen, muss die Materie unter anderem in die Regelungskompetenz der EU-Kommission fallen. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, teilte das hohe Gremium am 21. März 2018 den Initiantinnen und Initianten mit. Die Kommission lässt sich aber die Gelegenheit nicht entgehen, den Entscheid des Vereinigten Königreichs «zu bedauern», sich von der Europäischen Union zurückzuziehen. Aber: «Es gibt in den Europäischen Verträgen keine juristische Basis für einen EU-Rechtserlass, der den britischen Entscheid anfechten oder umkehren könnte.»
Was man aus der knappen Begründung der Kommission lernen kann? Im Grunde nichts, was wir – und auch die gestrauchelten Initiantinnen und Initianten – nicht schon vorher hätten wissen können: Man kann die EU relativ locker verlassen, lockerer jedenfalls als den eigenen Nationalstaat. Jedes EU-Mitglied kann «im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschliessen, aus der Union auszutreten» (EU-Vertrag von Lissabon von 2007, Artikel 50, Absatz 1). Die Machtmittel der mitunter als allmächtig und übergriffig dargestellten EU-Kommission, ihren Klub zusammenzuhalten, sind also gleich null. Die Macht von Jean-Claude Junckers Behörde reicht im vorliegenden Fall aber immerhin noch dazu, eine basisdemokratische kontinentaleuropäische Charme-Offensive Richtung Britannien juristisch tadellos abzuwürgen.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine