Sperberauge
Auch UBI findet: SRF hat einseitig über Abstimmung berichtet
«Wo bleiben die Gegenargumente?», fragte Infosperber letzten März. Anlass zu dieser Frage war eine Abstimmung im Kanton Bern, die dem Parlament mehr Macht einräumte. In Notsituationen darf es neue Gesetze sofort einführen, ohne die sonst übliche Referendumsfrist abzuwarten.
Über diese Ausweitung seiner eigenen Macht war sich das Berner Parlament so einig, dass die Berner Abstimmungsunterlagen kein einziges Gegenargument enthielten. Dem Volk wurde die neue Regelung mit 148 Ja zu 0 Nein empfohlen.
Infosperber kritisierte damals, dass die Medien dieses Vorgehen nicht kritisch unter die Lupe genommen hatten. Selbst SRF verschwieg, dass es durchaus Einwände gegen diese Machterweiterung gegeben hätte.
«Einseitig und unvollständig»
Nun kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zum gleichen Schluss: Das war zu einseitig. Sie hiess die Beschwerden gegen einen Beitrag und einen Online-Artikel des Regionaljournals Bern, Freiburg, Wallis gut. Die beiden Beiträge mit dem Titel «Abstimmung Kanton Bern – Der Kanton soll in Krisen sofort handeln können» waren mangelhaft und unausgewogen.
Die UBI hielt fest: «Es wurde einseitig und unvollständig über die im Nein-Komitee vertretenen Parteien und Gruppierungen berichtet.» Ausserdem liess SRF nur eine Vertreterin der befürwortenden Seite zu Wort kommen und präsentierte die Argumente der beiden Lager nicht gleichwertig.
SRF habe die erhöhten Sorgfaltspflichten für Beiträge zu bevorstehenden Volksabstimmungen nicht eingehalten und damit die Chancengleichheit nicht gewährleistet.
Die UBI stellte unmissverständlich klar: «Der Umstand, dass der Grosse Rat des Kantons Bern dem neuen Verfassungsartikel einstimmig zugestimmt hatte, rechtfertigte nicht eine Ungleichbehandlung beider Lager.»
An der Abstimmung ändert diese Stellungnahme der UBI nichts mehr. Die Stimmberechtigten des Kantons Bern hiessen die neue dringliche Gesetzgebung gut. Dies allerdings nur mit 75 Prozent der Stimmen und nicht mit 100 Prozent wie zuvor der Grosse Rat.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
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