Sperberauge
Gerügter «Blick» doppelt nach
Löblich, jedenfalls auf den ersten Blick: Der «Blick» berichtet am 4. November über eine Rüge, die er beim Schweizerischen Presserat eingefangen hat (siehe angefügten Ausriss). Das Blatt hätte ein Bild aus einem Pflegeheim nur dann veröffentlichen dürfen, wenn die Abgebildeten (oder ihre gesetzlichen Vertreter) ihr Einverständnis gegeben hätten. Ein solcher Vertreter machte eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte geltend. In diesem Punkt gab ihm der Rat recht, nicht aber in einem zusätzlichen, wie die Selbstkontrollinstanz der Presse schreibt: Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine «schwerwiegende Missachtung der Menschenwürde» vor …, folgt der Presserat hingegen nicht. Der Beschwerdeführer geht davon aus, Frau Y. sei «in einer weiten Öffentlichkeit … blossgestellt» worden, «indem … ihre Krankheitsdiagnose mit Foto und persönlichen Informationen öffentlich gemacht» worden sei. Das trifft nicht zu. Im Artikel wird weder explizit gesagt, dass Frau Y. krank sei, noch dass sie gar dement sei. Sie wird nur als «Heimbewohnerin» bezeichnet, im Gegensatz zu einer neben ihr Stehenden, die (im Video) explizit als «Demenzpatientin» identifiziert wird.
Dass der «Blick» in diesem Punkt wenigstens bei der einen Bewohnerin Diskretion zeigte, hält ihm der Rat also zugute. Und was tut die Redaktion darauf? Sie benutzt die Publikation der Rüge, um die zuvor verschwiegene Diagnose nachzuliefern. Hat sie damit nun zusätzlich zu den Persönlichkeitsrechten der Frau auch deren Menschenwürde verletzt? So sieht es aus, wenn man sich auf die Argumentation des Rats stützt. Wenn dieser erneut angerufen wird, um die Frage zu klären, wird er sich aber auch selber an der Nase nehmen müssen: Die Diagnose steht schon in der Stellungnahme, die der Presserat veröffentlicht hat.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine