«Politiker fürchten Gegner aktiver Sterbehilfe»
Aktive Sterbehilfe ist in den meisten Ländern verboten. Doch in einem Staat, der individuelle Grundrechte schützt, sollte die Entscheidung über unsere Art zu sterben zu diesen Rechten gehören, meint der Bioethiker Peter Singer in der portugiesischen Tageszeitung Público. Er weist auf das Schicksal hin von Dudley Clendinen, einem Schriftsteller und Journalisten, 66, dem im September amyotrophe Lateralsklerose diagnostiziert wurde, eine tödliche degenerative Krankheit mit einer durchschnittlichen Überlebenszeit von anderthalb bis drei Jahren.
In der New York Times habe Clendinen einen bewegenden Artikel geschrieben über seine momentane Lust am Leben und seinen Plan, es zu beenden, wenn, wie er sagt, ‹die Musik aufhört›.
Straftat
Doch wenn man genug hat und seinen Arzt bittet, einem beim Sterben zu helfen, bedeutet das in den meisten Ländern, ihn zu einer Straftat aufzufordern, kritisiert Peter Singer. Er vermute, dass Politiker der Mitte sich vor religiösen Glaubensgemeinschaften als Gegnern der Sterbehilfe fürchten, obwohl gläubige Individuen den Ansichten ihrer religiösen Führer oft nicht folgen: «Umfragen in verschiedenen Ländern haben ergeben, dass eine Mehrheit der Angehörigen der römisch-katholischen Kirche die Legalisierung der Sterbehilfe unterstützt.» Sogar im ausgeprägt katholischen Polen seien mehr Menschen für als gegen die Legalisierung. Auf jeden Fall sollte der Glaube einer Minderheit Menschen wie Dudley Clendinen nicht das Recht verwehren, ihr Leben so zu beenden, wie sie es möchten.
Holland: Aktive Sterbehilfe auch für Demenzkranke
Erstmals ist in den Niederlanden eine demenzkranke Frau mit aktiver Sterbehilfe gestorben. Es lag eine Patientenverfügung vor. Aktive Sterbehilfe ist in Holland wie fast allen Ländern bei Menschen verboten, die ihren Willen nicht mehr äussern können. Die betroffene Frau hatte eine Sterbeverfügung bereits vor ihrer Erkrankung für den Fall unterzeichnet, dass sie wegen einer Demenz nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte. Ob dieser Fall juristische Konsequenzen hat, ist noch nicht klar.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine