Die Schweiz ratifizierte die Menschenrechtskonvention zuletzt
Noch später als die Schweiz im Jahr 1974 ratifizierten die Menschenrechtskonvention EMRK nur noch die früheren Diktaturen Portugal und Spanien sowie nach 1989 nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion die osteuropäischen Länder.
Die Schweiz konnte nach dem Inkrafttreten der EMRK im Jahr 1953 diese nicht ratifizieren, weil die Bundesverfassung damals mit den Frauen noch die Hälfte der Bevölkerung diskriminierte und mit dem Verbot des Schächtens sowie mit dem Verbot der Jesuiten und dem Verbot der Errichtung von Klöstern Minderheiten ihre Rechte absprach.
Zuerst mussten die Stimmbürger den Frauen das Stimm- und Wahlrecht gewähren und die konfessionellen Ausnahmeartikel aus der Verfassung löschen.
Erst nach 1974 profitierten Schweizerinnen und Schweizer von der EMRK und konnten sich vor dem im Jahr 1959 gegründeten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR gegen Willkür der Behörden wehren, wenn sie den Gerichtsweg in der Schweiz vergeblich ausgeschöpft hatten.
«Der Schweizer Bevölkerung haben die EMRK und die Urteile des EGMR seit 1974 einen Zuwachs an Rechten und Freiheiten sowie an Rechtssicherheit gebracht und Macht und Übermacht von Regierung und Verwaltung eingedämmt.»
Das erklärt namens der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention SGEMKO der Jurist und Anwalt Ludwig A. Minelli. Die SGEMKO verhalf im Laufe der Jahre etlichen Bürgerinnen und Bürgern vor dem EGMR zu ihrem Recht.
Doch noch immer können Verordnungen des Bundesrates in der Schweiz sofort nach Erlass nicht abstrakt als verfassungs- oder gesetzwidrig angefochten werden. Nur direkt Betroffene einer Verwaltungsverfügung können sich gegen eine solche individuelle Verfügung nachträglich und aufwändig wehren. Hier besteht dringend Nachholbedarf. Dazu die SGEMKO:
«Die Möglichkeit, gegen Verfügungen der Verwaltung gerichtlich vorzugehen, ist durch die EMRK erheblich erweitert worden. Damit ist im Staat das Gewicht der sorgfältig überlegenden Gerichte gegenüber den häufig wenig überdachten Verordnungen von kantonalen Regierungen oder des Bundesrates besser austariert. Auch die nachträgliche Rechtskontrolle, die durch den EGMR in Strassburg ausgeübt wird, stärkt die Menschenrechte und damit die Rechte der Menschen.»
Im Oktober 2022 verurteilte der EGMR die Schweiz im Verfahren «Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) und Kessler gegen die Schweiz» wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Infosperber hatte über den Fall berichtet: Meinungsäusserungen im öffentlichen Interesse sind höher zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht.
Ende 2022 musste der EGMR sogar die Genfer Regierung rüffeln, weil Verhaftete im Genfer Untersuchungsgefängnis weniger Platz hatten als Hunde in einem Zwinger. Ein Mann hatte Beschwerde eingereicht, weil er fast hundert Tage mit zwei anderen Häftlingen in einer Zelle von zehn Quadratmetern inhaftiert war. Infosperber informierte auch über dieses Urteil: Der Kanton Genf beschmutzt das humanitäre Image der Schweiz.
Doch Abhilfe ist bis heute nicht geschaffen worden: Der Kanton Genf beschädigt das Image der Schweiz weiterhin durch masslose Überbelegung des Gefängnisses – ohne dass der Bund eingreift.
In Grossbritannien stoppte der EGMR kürzlich in letzter Minute den Transport von Migranten nach Ruanda in Afrika.
Seit Russland nach dem Angriff auf die Ukraine als Mitglied der EMRK ausgeschlossen wurde, können sich russische Bürgerinnen und Bürger beim Gerichtshof nicht mehr beschweren. Aus der Zeit der russischen Mitgliedschaft sind dort noch rund 15’000 Beschwerden hängig und werden noch bearbeitet. Siehe Infosperber vom 31. Oktober 2022: Russen sind jetzt Verstössen gegen Menschenrechte ausgeliefert.
Post AG schränkt Meinungsvielfalt ein
Seit mehr als 40 Jahren informiert die Schweizerische Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention SGEMKO vierteljährlich regelmässig über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, analysiert und kommentiert diese in einem inseratefreien Vierseiten-Blatt.
Doch seit Anfang Jahr muss die SGEMKO die gedruckte Ausgabe einstellen, weil die Post AG ab 2024 den verbilligten Tarif für Zeitungsversände nur noch Publikationen gewährt, die mindestens sechs Seiten aufweisen.
Die SGEMKO schreibt dazu:
«Wenn wir weiterhin vier Seiten mit Text anbieten und in der Mitte ein leeres Blatt mitschicken würden, entspräche ‹Mensch und Recht› den neuen Bedingungen. Doch schon der Zusatzaufwand allein für ein leeres Blatt Papier wäre für uns wirtschaftlich nicht mehr tragbar […] Mit den neuen Bedingungen kann die Post eine ganze Reihe kleiner Mitteilungsblätter vom Markt verdrängen, die sie deshalb für wenig sinnvoll hält, weil sie mit deren Verteilung keinen Gewinn machen kann. Damit wandelt sich die Absicht der Politik, mit der Subvention die Meinungsvielfalt zu stärken, in ihr Gegenteil.»
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.
Die Schweiz verhält sich wie üblich dubios mit dem unterzeichnen und akzeptieren von EGMR Konventionen. Die Schweiz beispielsweise ist nicht dem 1. Zusatzprotokoll zur
Menschenrechtskonvention beigetreten, wo unter Anderem das einzige
wirtschaftliche Menschenrecht auf Eigentumsgarantie verankert wurde. Dieses Recht
sollte in die Hauptkonvention aufgenommen werden, aber bei der Schaffung der
Konvention gab es dagegen politische Bedenken, weshalb das Recht in einem Zusatzprotokoll fakultativ formuliert wurde. Die Schweiz hat dieses 1. Zusatzprotokoll innerstaatlich nicht in Kraft gesetzt. Die Schweiz hatte zwar 1974 grossspurig dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet, aber
dann bis heute nicht ratifiziert. Im Völkerrecht muss ein Vertrag aber ratifiziert
werden! Dies wird wichtig, wenn es um die CS AT1-Bonds geht. Schweizer Richter werden darüber abschliessend beurteilen und ein Weiterzug an den EGMR ist meines Erachtens unter den erwähnten Umständen nicht möglich!