Sperberauge

An Blogger und Meinungsschreibende

Urs P. Gasche © Peter Mosimann

Urs P. Gasche /  Verstösse gegen Persönlichkeitsrechte, Unschuldsvermutung und lauteren Wettbewerb können vor Gericht enden.

Viele Leserinnen und Leser sind sich nicht bewusst, dass sie manches nicht veröffentlichen dürfen, was sie zu Hause, im Café oder am Biertisch sagen. In der Öffentlichkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften

  • des Persönlichkeitsschutzes,
  • des Urheberrechts und
  • des Unlauteren Wettbewerbs UWG.

Bei Verletzung dieser Gesetze machen sich nicht nur die Blogger oder Meinungsschreibenden einklagbar, sondern auch die Verbreiter der Blogs oder der Meinungen: die Betreiber der Internetportale.
Aus diesem Grund stellen Portale wie «20minuten.ch» oder «watson.ch» nach eigenen Angaben mindestens eine von vier eingehenden Meinungen gar nicht online. Mit Zensur hat dies nichts zu tun, sondern mit dem Schutz vor Klagen, gerichtlichen Auseinandersetzungen und allenfalls finanziellen Forderungen für Genugtuung oder erlittenen kommerziellen Schaden.
Neben diesen rechtlichen Vorschriften halten sich viele Medien auch an die ethischen Grundsätze des Schweizerischen Presserats, die alle Verleger und Journalistenverbände mittragen.
Als kleines, gemeinnütziges Informationsportal kann «Infosperber» den Aufwand nicht betreiben, alle eingehenden Meinungen vor Veröffentlichung zu prüfen. «Infosperber» verlangt allerdings von allen Meinungsschreibenden, dass sie sich persönlich mit richtigem Namen und Adresse registrieren. Die Eingabe einer E-Mail-Adresse genügt nicht. Die Meinungen sollten deshalb ausnahmslos von der effektiven Autorin oder dem effektiven Autor gezeichnet sein, mit dem richtigen Namen.
Trotzdem kann die «Infosperber»-Stiftung im Falle einer Rechtsverletzung belangt werden, weil sie nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ehrverletzung beherbergt, verbreitet und daher an dieser «mitwirkt».
Aus diesem Grund löscht oder kürzt die Redaktion beleidigende, unnötig herabsetzende oder sonst rechtswidrige Beiträge so rasch als möglich. Nach wiederholten Beanstandungen wird das Konto des oder der Meinungsschreibenden gelöscht.
Worauf Blogger und Meinungsschreibende achten müssen
Medienrechtler Peter Studer hat das Wesentliche der Gesetzeslage und der Rechtsprechung in seinem Büchlein «Medienrecht Schweiz» zusammengefasst. Im Folgenden daraus einige Punkte:

  1. Es kommt bei Aussagen nicht auf grammatikalische Wortklauberei an, sondern darauf, wie ein «Durchschnittsadressat» die Aussage wahrnimmt (im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht darüber).
  2. Grundsätzlich gilt: Ohne den Beweis zu erbringen und ohne öffentliches Interesse darf man niemandem unehrenhaftes oder rufschädigendes Verhalten vorwerfen.
  3. Das Verbreiten falscher Tatsachen, die den Angegriffenen «in einem falschen Licht erscheinen lassen» oder «seinen Ruf schädigen», ist ehrverletzend. Das Strafrecht öffnet ein Schlupfloch: Kann der Schreibende beweisen, dass er «ernsthafte Gründe» hatte, die von ihm verbreitete, falsche Tatsachen-Behauptung «in guten Treuen für wahr zu halten», so ist er nicht strafbar.
  4. Werturteile sind erlaubt, aber sie dürfen (ohne hinreichenden Grund) nicht «übermässig verletzend» ausfallen.
  5. Es darf keine Person und keine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer Weise herabgesetzt werden, welche die Menschenwürde verletzt. Unter «Gruppe» sind beispielsweise «die Juden», «die Muslime» oder «die Kosovaren» zu verstehen.

Es sei folgendes Handbuch von Peter Studer zum Nachschlagen empfohlen:
«Medienrecht der Schweiz», Verlag Dike, 2013, Ex Libris, 32.00 CHF.

Weiterführende Informationen


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine.

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3 Meinungen

  • am 11.03.2016 um 13:07 Uhr
    Permalink

    Ich finde, Infosperber hat dieses Problem sehr gut gelöst. Die Kommentar-Diskussionen sind natürlich nicht so fundiert und gut geschrieben wie die journalistischen Artikel selbst, aber durchaus hochstehend im Vergleich zu den Meinungsäusserungen vieler Mainstream-Foren, von den «social media» höflich ganz zu schweigen.

  • am 14.03.2016 um 09:28 Uhr
    Permalink

    Wie gesagt, sehr gut gelöst. Falls es aber technisch möglich wäre, würde eine nachträgliche Editierbarkeit voreilige Kommentare sowie Schreib- und Flüchtigkeitsfehler durch den Sender, die Senderin, korrigieren lassen.

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