WTO: EU-Subventionen für Airbus waren rechtswidrig
Im seit Jahren schwelenden milliardenschweren Streit zwischen den USA und der EU um illegale Subventionen für die Flugzeughersteller Airbus und Boeing hat die Welthandelsorganisation (WTO) in Genf ein Urteil gefällt, das beide Seiten für sich nutzen könnten in den aktuellen Konflikten um die von Washington beschlossenen Abschottungszölle gegen Importe von Stahl, Aluminium und Autos sowie die angedrohten Sekundärsanktionen gegen im Iran-Geschäft tätige europäische Unternehmen und Banken.
Das oberste Schiedsgericht der WTO entschied am 15. Mai auf eine 2004 eingereichte Klage Washingtons abschliessend, dass sogenannte «Anschubfinanzierungen» aus Frankreich, Deutschland und anderen EU-Staaten für Airbus «illegale staatliche Subventionen» sind, die gegen internationale Handelsverträge verstossen.
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- Für den Herbst wird ein ähnliches Urteil erwartet zu einer entsprechenden Klage der EU gegen illegale Subventionen der USA in etwa gleicher Höhe zugunsten des US-Flugzeugherstellers Boeing.
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USA drohen mit Vergeltungsmassnahmen
Das Airbus-Urteil der WTO gibt den USA das Recht zu Vergeltungsmassnahmen durch Zölle gegen EU-Produkte in Milliardenhöhe. Diese wurden von der Trump-Administration auch sofort nach der Urteilsverkündung angedroht. «Wenn die EU nicht endlich aufhört, die Regeln zu brechen und US-Interessen zu verletzen, werden die USA voranschreiten und Gegenmassnahmen auf EU-Produkte erlassen müssen», erklärte der US-Handelsbeauftragte Robert Lighthizer.
Die Trump-Administration dürfte das WTO-Urteil politisch nutzen, um die Anfang Jahr beschlossenen Abschottungszölle gegen Importe von Stahl, Aluminium und Autos aus der EU, Südkorea und anderen Staaten zu rechtfertigen. Washington hat diese ebenfalls begründet mit der «Verletzung von US-Interessen» und dem «Bruch von Handelsregeln» durch diese Staaten. Dass die Trump-Administration bis Ende Mai noch die von Brüssel erbetene Ausnahme für die EU-Staaten von diesen Zöllen beschliesst, ist nach dem einseitigen Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen mit Iran höchst unwahrscheinlich.
Die betroffene EU könnte gegen US-Sanktionen klagen
Nach einhelliger Meinung von Rechtsexperten der WTO sind die Abschottungszölle der USA ein klarer Verstoss gegen multilaterale Handelsverträge. Mit einer Klage vor der WTO hätte die EU grossen Aussicht auf Erfolg. Das jüngste Urteil zu den Airbus-Subventionen könnte – auch wenn es zunächst einen Etappenerfolg für Washington bedeutet – die EU zu einer Klage ermutigen. Ähnliches gilt für die von den USA angekündigten Sekundärsanktionen gegen europäische Unternehmen und Banken, die bereits Wirtschaftsbeziehungen zu Iran unterhalten oder künftig ins Irangeschäft einsteigen wollen, und die gleichzeitig auch im US-Geschäft tätig sind. Dazu gehört unter anderen auch Airbus.
Derartige Sekundärsanktionen, die die USA bereits in den 90er-Jahren gegen Unternehmen aus Spanien, Portugal und anderen EU-Staaten verhängten, um die Regierungen dieser Länder zu einem Wirtschaftsembargo gegen Fidel Castros Kuba zu nötigen, wurden von der WTO bereits in der Vergangenheit als illegal verurteilt.
Die USA blockieren die Handlungsfähigkeit der WTO-Schiedsgerichte
Mit einer schnellen Entscheidung über etwaige Klagen der EU wäre allerdings nicht zu rechnen. Denn die WTO-Schiedsgerichte in der ersten Instanz sind derzeit nicht handlungsfähig, weil die Trump-Administration seit über einem Jahr die Neubesetzung vakanter Richterstellen blockiert. Zudem würden sich die USA im Fall einer Klage der EU gegen die Iran-Sanktionen wahrscheinlich auf eine allgemeine Ausnahmeklausel in den WTO-Verträgen berufen, die Handelseinschränkungen unter Berufung auf «nationale Sicherheitsinteressen» erlauben. Hierzu gibt es noch keine Präzedenzentscheidung der WTO, weil diese Klausel seit Gründung der Organisation im Jahr 1994 noch nie in Anspruch genommen wurde.
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Siehe auch:
- «Die USA behandeln die Staaten Europas wie Kolonien» vom 15. Mai 2018
- «Der Flugverkehr ist hoch subventioniert und führt zu unsinnigen Produktionsstandorten und Transporten» vom 8. Februar 2012
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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine