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Nicht die grössere Rücksichtslosigkeit soll im Wettbewerb entscheiden © Fastenopfer

Konzernverantwortung für fairen Wettbewerb

Thomas Kesselring /  Zur Mobilisierung gegen die Konzernverantwortungsinitiative werden Befürchtungen geschürt, die leicht auszuräumen sind.

(Red.)Thomas Kesselring war bis 2013 Professor an der Pädagogischen Hochschule Bern und bis 2015 Dozent an der Pädagogischen Universität von Mosambik. Er ist Mitglied vom Rat Kontrapunkt. Thomas Kesselring informiert auf Infosperber bereits seit 2016 über den Kreditskandal in Moçambique und die Rolle der Credit Suisse.
Die Kritik an der Konzernverantwortungsinitiative (KVI) wird immer geräuschvoller, aber sie bleibt oberflächlich. Es lohnt sich, einen Punkt-für-Punkt-Vergleich zwischen der KVI und dem Gegenvorschlag des Bundesrats anzustellen und die häufigsten Kritikpunkte zu entkräften.
KVI versus Gegenvorschlag
Gemäss der KVI sollen Geschädigte im Ausland gegen ein Schweizer Unternehmen an einem Schweizer Gericht eine Zivilklage einreichen können. Dazu müssen sie nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist und ein Schweizer Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft dafür verantwortlich ist. Das Unternehmen hat dann die Möglichkeit, seine Unschuld zu beweisen. Das entspricht dem Prinzip der Geschäftsherren-Haftung nach Obligationenrecht, Art.55. Die KVI weitet dieses Prinzip auf Kläger im Ausland aus, schränkt es inhaltlich aber ein auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden mit beeinträchtigender Wirkung auf Personen. Eine „Beweislastumkehr“, wie die KVI-Gegner behaupten, existiert hier ebensowenig wie im OR, Art. 55.
Bundesrat und Bundesversammlung betrachten die bisherige Gesetzgebung im Prinzip für ausreichend. Eine Klagemöglichkeit von Geschädigten bei Schweizer Gerichten lehnen sie ab. Der Gesetzesvorschlag des Bundesrats sieht stattdessen eine Rechenschaftspflicht für Firmen mit Sitz in der Schweiz vor.
Welche Firmen sind betroffen?
Der Initiativtext der KVI macht darüber keine Aussagen. Ein ausgearbeiteter Modellgesetz-Entwurf nennt als Adressaten Firmenmit mindestens 250 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme von 20 Millionen Fr. und einem Umsatz von 40 Millionen Fr. Auf kleinere Firmen bezieht sich die KVI nur dann, wenn sie in Hochrisikobereichen, z.B. im Rohstoffabbau und -Handel agieren. Im Visier der KVI stehen vor allem Grosskonzerne aus den Bereichen Rohstoffe, Chemikalien, Agrarprodukte, Bekleidung und Firmen, die in Konfliktgebieten tätig sind. Die KVI sieht vor, dass Bundesrat und Parlament über Art und Grösse der Firmen entscheiden.
Der Gegenvorschlag des Bundesrats bezieht sich auf Firmen, die „in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben“ und eine „Bilanzsumme von 20 Millionen Franken“ sowie einen „Umsatzerlös von 40 Millionen Franken“ ausweisen.
Der Unterschied zwischen den beiden Vorlagen ist bei der Frage nach den betroffenen Firmen also gering.
Rechenschaftspflicht
Im Initiativtext der KVI steht: Unternehmen haben „öffentlich Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen“. Dabei stellt die KVI die Sorgfaltsprüfungspflicht der Firmen in den Vordergrund, nicht ihre Dokumentation in Hochglanzbroschüren. Die Sorgfaltsprüfungspflicht eines Unternehmens erstreckt sich auch auf die Firmen, die es „kontrolliert“.
Bundesrätlicher Gegenvorschlag: „Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange“ (Art 964bis, 1), d.h. über „Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, über Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption“ (Art. 964ter). Das Themenspektrum ist also etwas weiter als im Vorschlag der KVI. Bei Firmen, die im Bereich „Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit“ tätig sind, muss der Rechenschaftsbericht auch die Lieferketten umfassen. (964quinques).
Sanktionen
Gemäss KVI haftet das Unternehmen für den angerichteten Schaden, falls der Kläger diesen beweisen und plausibel auf Fehlverhalten des Unternehmens bzw. einer von diesem abhängigen Firma zurückführen kann und falls es dem Unternehmen nicht gelingt zu belegen, dass der Schaden nicht aus mangelhafter Sorgfalt entstanden ist. Die pekuniäre Höhe der Haftung bzw. Wiedergutmachung wird im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten des betroffenen Landes berechnet.
Der bundesrätliche Gegenvorschlag sieht eine Busse von max. 100‘000 Fr. vor, falls ein Unternehmen in seinem Rechenschaftsbericht relevante Mängel verschweigt bzw. gegen die im Bericht deklarierten eigenen Prinzipien verstösst. Für die Verhängung der Busse ist eine Klage nicht erforderlich. Die Busse ist für alle Firmen im Prinzip gleich, auch Grosskonzerne zahlen höchstens 100‘000 Fr. Im Vergleich zur Höhe „marktüblicher“ Schmiergelder und Kickbacks nimmt sich diese Busse höchst bescheiden aus. Eine Entschädigung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden gibt es nicht. Zudem bleibt unklar, wer für die Aufdeckung der Mängel zuständig ist.
Was nicht stimmt (1): Mit der KVI beschädige die Schweiz ihre Wettbewerbsfähigkeit
Die KVI entspricht der Sorgfaltsprüfungspflicht im Sinn der UNO-Leitprinzipien. In den letzten Jahren haben Grossbritannien, Frankreich und die Niederlande bereits ähnliche Gesetze verabschiedet. Die KVI ist teils stärker, teils schwächer als diese Gesetze. In Deutschland ist derzeit ein „Lieferkettengesetz“ in Vorbereitung, das zum Teil weiter geht als die KVI . Auch die EU arbeitet an einem „Lieferkettengesetz“. Die European Brands Association (AIM), ein Verband von 2500 Grossfirmen wirbt neuerdings dafür, dass Firmen für Menschenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden sollen, wenn sie selber oder wenn von ihnen kontrollierte Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Die KVI liegt also im Trend. Entscheidet sich die Schweiz gegen die KVI, so wird sie mit dem Gegenentwurf im Wesentlichen nur übernehmen, was in der EU schon gilt und wird gegenüber der in Europa laufenden Entwicklungen sehr bald in Rückstand geraten.

Was nicht stimmt (2): Die KVI sei neo-kolonialistisch
Daran, dass Schweizer Firmen den Menschen in Entwicklungsländern, etwa bei Medikamenten, hohe Preise aufbürden oder mit Leihfirmen kooperieren, die die Arbeiterlöhne drücken, nehmen die KVI-Gegner keinen Anstoss. Dass Tochterfirmen in diesen Ländern für Menschenrechtsverletzungen nach Schweizer Recht sollen eingeklagt werden können, kritisieren sie hingegen als neo-kolonialistisch! Kritik dieser Art lenkt davon ab, dass über die Strafwürdigkeit von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen ein internationaler Konsens besteht. Die Menschenrechte sind keine Marotte schweizerischen Rechtsverständnisses, wie es der Vorwurf des Neokolonialismus unterstellt. Sie gelten auch in Staaten, in denen keine rechtsstaatlichen Verhältnisse herrschen. Ein fiktives Beispiel: Sollten in einer Schweizer Filiale in Saudi-Arabien firmen-internen Dieben die Hände abgehackt werden, würde kein vernünftiger Mensch eine Firmenklage mit dem Argument zurückweisen, das Abhacken der Hände sei in Ordnung, da sich Saudi-Arabien ja an der Scharia orientiere.

Was nicht stimmt (3): Die KVI führe zum Auszug von Schweizer Firmen aus Entwicklungsländern
Das ist aus mehreren Gründen eine Fehleinschätzung:
Rohstofffirmen sind dort aktiv, wo Rohstoffe vorkommen, und Chemiefirmen verkaufen ihre Pestizide am liebsten in Regionen mit vielen grossflächigen Monokulturen. Dass sich Glencore wegen der KVI aus Sambia oder Syngenta aus Brasilien zurückzieht, kann man deshalb praktisch mit Sicherheit ausschliessen.
Nicht wegen der KVI kam es jüngst zum Rückzug einiger kleiner Schweizer Firmen aus Mosambik, als dort infolge eines riesigen Kreditskandals die Wirtschaft einbrach und die absolute Armut zunahm. Ausgelöst wurde der Skandal durch unverantwortliche Milliardenkredite, die die Credit Suisse London 2013 an das Land vergeben hatte.
Theoretisch könnten sich Firmen aus der Schweiz zurückziehen. Warum sollen z.B. die Firma Nornickel (Ölpest in Sibirien, Mai 2020) ein Standbein in Zug oder die Firma Transocean (Ölpest im Golf von Mexiko, 2010) ihren Hauptsitz in Steinhausen haben? Mehrere aus dem Ausland in die Schweiz zugezogene Firmen zeigen ein Geschäftsgebaren, das dem Ruf unseres Landes nicht gerade förderlich ist.
Was nicht stimmt (4): Die KVI führe zu einer Klagewelle.
Diese Befürchtung entbehrt aus zwei Gründen jeder Grundlage: Die Klagemöglichkeit ist auf krasse Menschenrechtsverletzungen und/oder Umweltschädigungen begrenzt. Das vermutlich viel häufigere Phänomen der Korruption ist hingegen kein Klagegrund. Zudem muss der Kläger eine erkleckliche Summe aufwerfen (Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie Vorschuss für die Gerichtskosten der beklagten Firma für den Fall, dass diese den Prozess gewinnt). Finanziell sind die Klage-Hürden für Geschädigte in Entwicklungs- und Transformationsländern also sehr hoch.
Was nicht stimmt (5): Die KVI diene Nichtregierungsorganisationen und Kirchen dazu, Schweizer Unternehmen zu erpressen.
Manchmal wird unterstellt, NGOs und/oder Kirchen wollten bei Klagen den Lead übernehmen. Im Kreditskandal der Credit Suisse mit Mosambik sind jedoch ausschliesslich mosambikanische NGOs (ohne Schweizer Finanzierung) bei der Organisation von Klagen federführend. Mit dem Stichwort Erpressung aus Gewinn-Interessen projizieren einige KVI-Gegner ein Verhaltensrepertoire auf Hilfswerke, das man von einigen mächtigen Firmen kennt.
Die KVI ist aus der Erfahrung heraus entstanden, dass ohne Haftungsdrohung ein paar Firmen ihre Sorgfaltspflichten gegenüber den Menschenrechten und der Umwelt vernachlässigen. Die KVI will Unternehmen dazu bewegen, ihre Geschäftspraktiken proaktiv an international verbindliche ethische Richtlinien anzupassen. Bei der Pandemiebekämpfung hat sich gezeigt, dass die freiwillige Beherzigung der Sorgfaltspflicht nicht ausreichte. Dasselbe gilt bei der Vermeidung von Verkehrsunfällen durch alkoholisierte Fahrer. Und es gilt leider auch im Bereich unternehmerischen Verhaltens, wo sich kurzfristige Gewinnmaximierung und ethische Rücksichtsnahme gegenüberstehen.
Mit den Worten des Wirtschaftsethikers Peter Ulrich (Schweiz am Wochenende, 31.10.2020): „Es gilt zu verhindern, dass schwarze Schafe unter den Firmen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen, indem sie zulasten ausgebeuteter Menschen oder der Natur Kosten sparen. Das schadet zugleich allen verantwortungsbewusst wirtschaftenden Konkurrenten. Solche falschen Anreize gilt es ordnungspolitisch richtigzustellen: In einem fairen Wettbewerb soll nicht die grössere Rücksichtslosigkeit, sondern die bessere unternehmerische Leistung über den wirtschaftlichen Erfolg entscheiden. Dafür braucht es einheitliche und verbindliche Spielregeln.“


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine.

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8 Meinungen

  • am 11.11.2020 um 13:23 Uhr
    Permalink

    Na ja, ich haben den Eindruck, Thomas Kesselring hat den Initiativtext gar nicht gelesen. Nur schon das Lesen des Intiativtextes würde helfen um zu sehen, dass sämtliche seiner «Was nicht stimmt"-Punkte falsch sind. Selbstverständlich wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz massiv beschädigt. Alle von Kesselring erwähnten Länder, die angeblich ein ähnliches Gesetz haben, kennen die Beweisumkehr, wie sie das KVI vorsieht, eben genau nicht. Auch in den UNO-Leitprinzipien steht nichts von der Umkehr der Beweislast. Es ist auch falsch, wenn behauptet wird, dass kleinere Firmen nicht betroffen sind. Als Teil der Lieferkette eines Grossbetriebes können sie genau gleich betroffen sein, wenn der Grossbetrieb ein wichtiger Kunde ist und somit eine gewisse Kontrolle ausüben kann (siehe Initiativtext). Und selbstverständlich ist es so, dass gewisse NGO’s bereits Klagen vorbereitet haben, die sie im Falle der Annahme der Intiative einreichen werden. Der Ausgang des Prozesses interessiert diese NGO’s nicht. Es geht nur darum, den Ruf des Unternehmens zu schädigen. Und es ist naiv zu glauben, dass die Annahme der Initiative irgendwo auf der Welt etwas ändern würde. Es führt einzig zu einer Schwächung der Schweizer Wirtschaft. Die Anliegen der Intiative sind ja an sich nicht bestritten, nur müssen sie in einem internationalen Kontext angegangen werden, um etwas zu bewirken.

  • Portrait_Peter_Ulrich
    am 11.11.2020 um 15:13 Uhr
    Permalink

    Punkt für Punkt zeigt Thomas Kesselring hier konkret und präzis die Vorzugswürdigkeit der Konzernverantwortungsinitiative (KVI) auf – gegenüber dem teilweise (nämlich bezüglich der beiden allein einbezogenen Gegenstandsbereiche der Sorgfaltspflicht) willkürlich anmutenden, teilweise (hinsichtlich der fehlenden Haftung) inkonsistenten indirekten Gegenvorschlag auf. Dies ist umso verdienstvoller, als die „führenden“ Zeitungen der Schweiz ihre sachliche Analyse- und Informationsaufgabe zur KVI kaum erfüllen. Orchestriert von Economiesuisse, überzieht eine wenig wahrhaftige, teilweise an gezielte Desinformation grenzende PR-Angstmachkampagne der KVI-Gegner das Land. Befürwortende Gastkommentare werden in den redaktionellen Presseteilen offenkundig weitgehend unterdrückt und allenfalls in den Leserbriefspalten knapp berücksichtigt. Und dies zu einem Verfassungsartikel, zu dem nach vorliegenden Zahlen immer noch die Mehrheit der Bevölkerung bis weit in unternehmerische Kreise (KMU) hinein eine positive Haltung hat! Diese verzerrte Presselandschaft wird m. E. in unserem Land langsam zu einem medien- und demokratiepolitischen Problem.

  • am 11.11.2020 um 17:06 Uhr
    Permalink

    Brillante Analyse von Thomas Kesselring.

    Eine weitestmögliche Verbreitung dieses höchst aufschlussreichen Textes im laufenden Abstimmungskampf wäre sehr begrüssenswert, zumal sich die finanzmächtigen Initiativgegner nicht scheuen, den Stimmbürger hemmungslos mit Fake News zu bedienen …

  • am 11.11.2020 um 20:44 Uhr
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    „Als globale Unternehmen stellen wir uns den sozialen und ökologischen Herausforderungen, wo immer wir tätig sind.“ Das Zitat stammt aus einem ganzseitigen Inserat einiger Schweizer Firmenchefs gegen die Konzernverantwortungs-Initiative (KOVI). Es ist auch von Albert Baehny, dem VR-Präsidenten der Lonza, unterschrieben. Das Verhalten von Herrn Baehny beweist genau das Gegenteil. Die Lonza unter Baehny sträubt sich seit Jahren dagegen, die grösste Klimaschleuder der Schweiz endlich zu sanieren. Nur mit grossem öffentlichen und politischen Druck und weil das Gesetz in diesem Punkt klar ist, wird Lonza nun zum Handeln gezwungen. Wie verhält sich die Lonza wohl erst recht im Ausland? Die KOVI braucht’s wirklich!

  • Portrait Thomas Kesselring
    am 11.11.2020 um 21:34 Uhr
    Permalink

    Antwort an Reto Derungs: (1) Der Kläger muss die Berechtigung seiner Anschuldigungen beweisen. Das ist keine Beweisumkehr, genauso wenig wie im OR, Art. 55. (2) Der Initiativtext KVI sagt nichts zu den „kleineren Firmen“. Der Modellgesetzentwurf zur KVI sieht eine Mindestgrösse von 250 Mitarbeitern vor, andere Vorschläge gehen von mind. 500 Mitarbeitern aus, die definitive Entscheidung liegt beim Gesetzgeber. (3) F, NL, UK haben Regelungen, die Klagemöglichkeit und Haftung für Schäden einschliessen; die European Brands Association verlangt dasselbe für das bevorstehende Lieferkettengesetz der EU (https://www.aim.be/wp-content/themes/aim/pdfs/AIM%20Contribution%20to%20EU%20HRDD%20debate%20Oct%202020%20final.pdf?_t=1602836099). Ich empfehle Ihnen dringend, sich sachkundig zu machen. (4) Die unbewiesene Behauptung, „dass gewisse NGO’s bereits Klagen vorbereitet haben» und es gehe «nur darum, den Ruf des Unternehmens zu schädigen», steht auf ebenso wackligem Boden wie Trumps Behauptung, er habe die Wahl gewonnen.

  • am 12.11.2020 um 14:53 Uhr
    Permalink

    Antwort an Thomas Kesselring: Ja, ich bin mit durchaus bewusst, dass Sie das Gefühl haben, die Wissenshoheit zu besitzen. Und genau vor Leuten mit diesem Gefühl sollte man sich hüten. Ich möchte mich Inhaltlich nicht mehr dazu äussern, nur soweit: Der Bundesrat und der National- und Ständerat haben sich mit grosser Mehrheit gegen die Initiative und für den Schutz des Wirtschaftsstandortes Schweiz ausgesprochen. Viele dieser Politiker sind Juristen und sind übereinstimmend der Meinung, dass bei einer Annahme der Initiative zu einer Umkehr der Beweislast kommt und das die Schweiz damit International alleine steht. Ich glaube nicht, dass sich all diese Leute irren. Gerne verweise ich Sie auch auf die Seite von economiesuisse, wo namhafte Fachleute sehr fundiert darlegen, weshalb die von Ihnen, lieber Herr Kesselring, vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Aber es ist mir durchaus klar, dass man Leute wie Sie, die der Meinung sind das Wissensmonopol zu haben, mit Fakten nicht überzeugen kann. Und ja, Trump hat die US-Wahlen in dem Moment verloren, wenn die Wahlbehörden das offizielle Resultat bekanntgeben. Und nicht dann, wenn die Medien es schreiben…….

  • Portrait Thomas Kesselring
    am 13.11.2020 um 09:20 Uhr
    Permalink

    An Reto Derungs: Da erübrigt sich jeder weitere Kommentar…

  • am 22.11.2020 um 21:11 Uhr
    Permalink

    @Reto Derungs
    Wer anderen unterstellt, den Initiativtext nicht (richtig) gelesen zu haben, sollte selbst zuerst richtig lesen, bevor draufloskommentiert wird:

    A.
    Zur sog. «Beweislastumkehr», siehe Initiativtext: »… [die Unternehmen] haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten …» (KVI, Art. 101a, Abs. 2, Bs. c). Wer sorgfältig liest, erkennt klar, dass es um die Erfüllung der Sorgfaltsplicht im konkreten Fall geht: Zu «alle gebotene Sorgfalt» gehört auch der Nebensatz, wo explizit von einem bestimmten Schaden ausgegangen wird: «den Schaden», «der Schaden").
    Und unter https://beta.operation-libero.ch/de/konzern-verantwortung/2020-10-15/faktencheck-2-kvi-fuehrt-zu-absurden-umkehr-der-beweislast wird recht gut erklärt, wieso es nicht sinnvoll gewesen wäre, dem Kläger° die Aufgabe aufzubürden, zu beweisen, dass das Unternehmen seine Sorgfaltsplicht verletzt hat (z. B.: fehlender Zugang zu internen Informationen).

    B.
    "Als Teil der Lieferkette eines Grossbetriebes können sie [d.h. «kleinere Firmen"] genau gleich betroffen sein, wenn der Grossbetrieb ein wichtiger Kunde ist und somit eine gewisse Kontrolle ausüben kann…». Das ist purer Unsinn.
    Der Initiativtext geht nur von einer umgekehrten Beziehung aus: «Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den
    durch sie kontrollierte Unternehmen … verursacht
    haben…» (KVI, Art. 101a, Abs. 2, Bs. c).

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