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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg © Wikipedia

Wo Richter in Strassburg für mehr Gerechtigkeit sorgten

Ludwig A. Minelli /  Vom Militärarrest bis zur Kontrolle von Bussen: Der Gerichtshof für Menschenrechte hat im Schweizer Recht einiges verbessert.

Die Schweiz ist der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erst am 28. November 1974 beigetreten – fast 24 Jahre nach deren feierlicher Unterzeichnung durch die Gründerstaaten im Palazzo Barberini in Rom. Zuvor mussten jedoch zwei in der damaligen Bundesverfassung enthaltene konfessionelle Ausnahmeartikel beseitigt werden: das Verbot der Jesuiten auf dem Gebiet der Schweiz und das Verbot, neue Klöster zu gründen waren aufzuheben. Dies geschah in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973.
Richterliche Kontrolle des scharfen Militärarrests
Die erste in Strassburg zugelassene Beschwerde gegen die Schweiz richtete sich 1975 dagegen, dass Wehrmännern im Militärdienst ohne richterliche Überprüfung mehrere Tage scharfer Arrest aufgebrummt werden konnte. Nach dem Fall «Herbert Eggs» und zwei weiteren Beschwerden bestätigte das Ministerkomitee des Europarates einen Entscheid der damaligen Europäischen Menschenrechtskommission, die eine Verletzung der EMRK feststellte und verurteilte die Schweiz. Das führte dazu, dass das Militärdisziplinarwesen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit grundlegend verbessert wurde. Seither können Wehrmänner, denen scharfer Arrest droht, einen Ausschuss des Militärappellationsgerichts anrufen.
Verdachtsstrafe abgeschafft
Mit dem ersten Urteil (1983) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), das die Schweiz wegen Verletzung der EMRK rügte, wurde die seit langem im Strafrecht übliche «Verdachtsstrafe» abgeschafft: Konnte eine beschuldigte Person nicht verurteilt werden, versuchten die Strafgerichte stets, dem Angeklagten wenigstens die Kosten aufzubürden. Als der Gerichtshof des Zürcher Geschworenengerichts beschloss, einem Beschuldigten, dem man wegen absoluter Verjährung keinen Prozess mehr machen konnte, zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen – mit der Begründung, wäre der Prozess durchgeführt worden, wäre er wohl verurteilt worden (sic!) –, quittierte dies «Strassburg» mit einer Verurteilung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung. Seither können Kosten in Fällen, in denen es nicht zu einer Verurteilung kommt, dem Beschuldigten nur noch dann auferlegt werden, wenn ihm wenigstens nachgewiesen werden kann, dass er eine wichtige Norm des Rechts verletzt hat.
Frauen im Recht bessergestellt
Im Fall «Schuler-Zgraggen» erkannte der EGMR gar eine geschlechtsspezifische Diskriminierung einer Frau durch die Schweiz. Einer seit Jahren chronisch Kranken, der eine volle Invalidenrente und – nachdem sie einen Sohn geboren hatte, auch eine Invaliden-Kinderrente – zugesprochen worden waren, wurden beide Renten entzogen mit der Begründung, als Mutter eines kleinen Kindes würde sie – wäre sie gesund – nun nicht mehr als Büroangestellte, sondern «nur noch als Hausfrau» tätig sein. Als solche sei sie aber nicht ausreichend invalid für einen Rentenanspruch. Das Urteil führte dazu, dass der Beschwerdeführerin die vorenthaltenen Renten aus rund siebeneinhalb Jahren nachbezahlt werden mussten. Weil die Nachzahlung jedoch ohne Zins erfolgte, wurde auch dieser in Strassburg eingeklagt mit der Folge, dass auch dieser schliesslich wenigstens mit 2,5 Prozent zu bezahlen war.
Diskriminiert wurden Frauen auch im Namensrecht: Bei Eheschluss hatten sie nicht die gleichen Rechte wie Männer, ihren Namen festzulegen. Es bedurfte mehrerer Urteile, bis auch dieser Unfug abgeschafft werden konnte.
Auch die Diskriminierung von Frauen im Bereich der Vorsorge, wenn sie wegen ihrer Familienpflichten nur in Teilzeit arbeiten, wurde durch ein Strassburger Urteil für Unrecht erklärt – und mittlerweile beseitigt.
Strafsteuern für Erben illegal
Stellte sich nach einem Todesfall heraus, dass die verstorbene Person bei der Steuererklärung falsche Angaben gemacht hatte, mussten deren Erben nicht nur die hinterzogenen Steuern zahlen; ihnen wurden auch Strafsteuern abverlangt – obwohl sie keine Schuld traf. Es brauchte mehrere Anläufe und Verurteilungen in Strassburg, bis die Schweiz diese illegale Praxis einstellte.
Verjährungsfrist für Asbestopfer verlängert
Personen, die bei ihrer Arbeit mit den gefährlichen Asbestfasern umgehen mussten, erkrankten in der Regel an einem schweren Lungenleiden – aber erst Jahre, nachdem die Haftung der Arbeitgeber für diese Gesundheitsbeeinträchtigung bereits verjährt war. Der EGMR hat dies als EMRK-Verletzung gewertet, weil dadurch der Zugang zu einem Gericht nicht gewährleistet war. Inzwischen ist diese Verjährungsfrist verlängert worden.
Gerichtskontrolle für Bussen
Als eine Frau zu einer Busse durch ein Polizeiamt (kein Gericht!) verurteilt wurde, weil sie angeblich an einer verbotenen Demonstration teilgenommen hatte, obwohl sie dies bestritt und es ihr nicht nachgewiesen wurde, konnte dies aufgrund veralteter Gesetze weder an einem kantonalen Gericht noch am Bundesgericht frei überprüft werden. Der Bundesrat hatte bei seinem Beitritt zur EMRK vermeiden wollen, dass solche Entscheide Gerichten vorgelegt werden können. «Strassburg» hat dafür gesorgt, dass in der Schweiz die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidend ausgebaut werden musste.
Diskriminierung chronisch Kranker im Militär aufgehoben
Männer im Militärdienstalter, die etwa an Diabetes erkrankt waren, wurden für dienstuntauglich erklärt und mussten Militärersatz bezahlen, obwohl sie bereit gewesen wären, Militärdienst zu leisten, auf Posten, die für sie geeignet gewesen wären. Auch hier hat der EGMR für Remedur und mehr Gerechtigkeit gesorgt.
Fast immer gab es vorher ein Urteil des Bundesgerichts
In fast allen diesen Fällen gab es vor dem Verfahren in Strassburg ein Urteil des Bundesgerichts, das ganz offensichtlich elementare Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht genügend ernst genommen hatte. Deshalb ist die irreführende SVP-«Selbstbestimmungsinitiative» dorthin zu befördern, wohin sie hingehört: in den Abfalleimer der Geschichte!

Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift «Mensch und Recht».


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine. Der Autor ist verantwortlicher Redaktor der Quartalszeitschrift «Mensch und Recht» der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention. Minelli ist auch Gründer und Verantwortlicher der Lebens- und Sterbehilfevereinigung Dignitas.

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3 Meinungen

  • am 9.07.2018 um 17:23 Uhr
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    Danke für diesen sehr informativen Beitrag. Vor diesem Hintergrund verstehe ich absolut nicht, wie man in «fremden Richtern» eine Bedrohung erkennen kann, die man unbedingt abwenden muss…. Dafür werden dann «eigene Spitzel» installiert (Sozialdetektive) die gegenüber Einzelnen sehr weitreichende Kompetenzen haben !!!
    Letzthin folgendes auf Google gefunden: «Zwischen dem Schwachen und dem Starken ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Gesetz, das befreit.»
    Besser kann man es nicht ausdrücken. Übrigens: Das Zitat stammt von Jean Jacques Rousseau und ist über 200 Jahre alt.

  • am 9.07.2018 um 21:11 Uhr
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    Wenn der Autor schon zum Schluss kommt, dass «das Bundesgericht ganz offensichtlich elementare Grundfreiheiten und Menschenrechte nicht genügend ernst genommen hatte», stellt sich die Frage, warum er das Heil bei fremden Richtern sucht und nicht versucht das Problem bei unserer Justiz zu lösen.

    Was nützt es, wenn fremde Gerichte anscheinend gerechtere Urteile fällen, aber das Bundesgericht bleibt «ungerecht».

    Man merke, die Schweiz hat keine Bundesverfassungsgericht und die höchste Gewalt der Schweiz ist auch in juristischen Fragen nicht das Bundesgericht, sondern die Vereinigte Bundesversammlung. Sie ist es, die Verfehlungen und offensichtlicher Missbrauch korrigieren kann und eigentlich muss. Dort gibt es keine Gewaltentrennung – nur wurde es ausser für Wahlen noch nie dazu benutzt.

    Die Gewaltentrennung selbst macht sich nur an einem Satz in der Bundesverfassung fest (sinngemäss): «Die Judikative organisiert sich selbst.» Ausser der Organisation hat sich also auch die Judikative strikt an die Gesetze der Demokratie zu halten. Die so gerne zitierte «unabhängige Justiz» gibt es also nicht.

    Der Art. 190 BV sagt: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend."

    Zusammen mit dem Fakt, dass Richter Schweizer Bürger sein müssen, machen auch die Durchsetzungsinitiative überflüssig, genauso wie Cassis Rahmenabkommen. Denn nur Schweizer Bürger dürfen im Streitfall darüber richten.

    Mein Vortrag folgt im Spätherbst.

  • am 10.07.2018 um 14:44 Uhr
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    Wieso muss man immer das Eine gegen das Andere ausspielen? Wer hindert uns daran zu arbeiten, dass das Bundesgericht «gerechter» wird? Offensichtlich ist es aber durchaus hilfreich ab und zu einen «Fingerzeig» von Aussen zu erhalten. Und im Moment ist es so, dass wir viele Werte mit unserem europäischen Umfeld teilen (noch). Im übrigen ist es doch so, dass es für einen Richter immer auch einen Kläger braucht…. Wenn unser Rechtssystem «gerechter» ist werden auch die entsprechenden Klagen zurückgehen.
    Es wird auch viel über die «arrogante EU» gelästert während wir von den USA laufend zu Milliardenzahlungen erpresst worden sind. Der Bankier Hummler könnte davon berichten, wie sich diese amerikanische «Arroganz der Macht» anfühlt.
    Schauen wir also lieber, dass wir ein gutes Verhältnis zu unseren EU-Nachbarn haben.

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