STINKEFINGER-1

Dem Stinkefinger sind in der öffentlichen Debatte Grenzen gesetzt © cc

Das Verbreiten von Kommentaren muss klare Regeln befolgen

Urs P. Gasche /  Wer seine Meinung in Online-Medien öffentlich verbreiten möchte, weiss oft nicht, dass er sich an strenge Gesetze halten muss.

«Masern werden nicht von einem Virus verursacht», schrieb ein Leser in einem Online-Kommentar. Jedenfalls sei dafür kein Beweis vorhanden. Das hätten das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 12 U 63/15) und ein «brisantes Urteil» des deutschen Bundesgerichtshofs BGH aus dem Jahr 2016 (I ZR 62/16) bestätigt. Die Pharmaindustrie würde «kuschen», weil sie diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen wolle, so der öffentlich verbreitete Vorwurf des Lesers.

Doch das «brisante» Urteil des BGH entpuppt sich als ein blosser Nichteintretens-Beschluss. Das Oberlandesgericht Stuttgart seinerseits hatte lediglich festgestellt, dass ein junger Arzt in Ausbildung gegenüber Stefan Lanka ungenügend nachgewiesen hatte, dass bestimmte Viren existieren. Dass es die Masern-, Zikaviren oder das HIV nicht gibt, haben weder das Stuttgarter Gericht noch der BGH festgestellt. Die Pharmaindustrie wurde also in diesem Fall zu Unrecht an den Pranger gestellt.

Erstaunter Meinungsschreiber

Mit diesen Fakten konfrontiert, erkundigte sich der Schreiber, ob er denn mit seinen Meinungseinträgen tatsächlich «Medienrecht einhalten» müsse: «Dann dürften ja nur noch ausgewiesene Journalisten kommentieren, die sämtliche Regeln des guten Journalismus kennen und einhalten können.»

Der Leser traf damit den Kern des Problems: Viele Menschen diskutierten früher ausschliesslich im privaten Kreis, sei es zu Hause mit Freunden oder am Arbeitsplatz und in Vereinen mit Kolleginnen und Kollegen oder im Restaurant, am Rande eines Fussballspiels und in den Ferien. Die Möglichkeit, seine Meinung via Internet, Facebook oder Twitter öffentlich zu verbreiten, gab es nicht oder nur beschränkt mit dem Einsenden von Leserbriefen.

Die neue Freiheit der öffentlichen Mitsprache ist wie andere Freiheiten mit Pflichten verbunden. Doch über die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Diskurses haben Behörden und Medien die Öffentlichkeit kaum aufgeklärt. Deshalb äussern sich viele, meist Männer, öffentlich im gleichen Stil wie am privaten Biertisch. Dazu gehören Vermutungen, wilde Behauptungen und (Ab-)Qualifikationen von Personen, Institutionen oder Unternehmen.

Man darf zwar durchaus jemanden auch öffentlich der Lüge oder der Manipulation bezichtigen, nur müssen solche Vorwürfe von öffentlichem Interesse sein und so bewiesen werden können, dass die Beweisführung nach geltender Rechtssprechung vor Gericht besteht. Nicht nur die Schreibenden können vor Gericht belangt werden, sondern auch die Medien, welche solche rechtswidrigen Äusserungen verbreiten.

Der rechtliche Rahmen ist klar und eindeutig: Alle, die sich öffentlich äussern, sei es in einem Informationsmedium als Journalistin, Leserbrief- und Meinungsschreibende, sei es als Buchschreibende oder als Referent oder Referentin an einem öffentlichen Anlass, müssen die Vorgaben des Zivil- und Strafgesetzbuches sowie – dies nur in der Schweiz – des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb respektieren.

Auch Tweets und Facebook-Einträge betroffen

Das gilt uneingeschränkt auch für Tweets oder Facebook-Einträge, sofern letztere nicht in einer geschlossenen, privaten Gruppe oder einem Chat-Room erfolgen. Ehrverletzungen wie Beleidigungen oder unnötig herabsetzende Qualifikationen von Personen oder Unternehmen sind auf Facebook und Twitter nur deshalb so stark verbreitet, weil sich die Betroffenen gegen diese US-Konzerne und die häufig anonym Schreibenden nur sehr schwer wehren können.

Das Problem sind nicht die Gesetze, sondern deren Vollzug. Die Gesetze über Ehrverletzungen und Beschimpfungen schränken die öffentliche Diskussion genügend ein. Aber die Gesetzgeber müssen dafür sorgen, dass sich Geschädigte aufgrund der Gesetze auch gegenüber Facebook, Twitter & Co wehren können. Dies ist heute nur schwer oder gar nicht möglich.

Viel Unflätiges unter falschen Namen

Früher verbreiteten seriöse Zeitungen nur Leserbriefe von Schreibenden, die mit ihrem Namen unterschrieben oder – in Ausnahmefällen – deren Namen der Redaktion bekannt waren. Die Unsitte, dass Kommentare anonym oder unter falscher Identität öffentlich verbreitet werden, kam erst mit den Online-Medien auf.
Eine einfache Massnahme gegen Shitstorms und Gerüchteverbreiter bestünde darin, von den Schreibenden die wahre Identität zu verlangen. Auch bei Facebook oder Twitter. Die Folgen wären weniger Traffic und weniger Klicks und damit weniger Werbeeinnahmen. Doch das müssten grosse Medienkonzerne in Kauf nehmen, wenn sie nicht mitverantwortlich sein wollen für die Verluderung des öffentlichen Diskurses.

Selbst wenn die Vorwürfe wahr sind…

Grosse Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger oder Watson sondern mindestens einen Viertel aller online eingehenden Meinungsäusserungen aus. Sie werden nicht verbreitet, weil sie Äusserungen enthalten, die rechtlich ehrverletzend sind, Menschenrechte missachten oder sonst unflätig oder unnötig herabsetzend sind.

Selbst wenn Vorwürfe wahr sind und die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, darf man diese nicht ohne weiteres öffentlich verbreiten. Es muss ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Wenn beispielsweise ein Bundesrat fremdgeht oder sich von seiner Frau trennt, besteht kein öffentliches Interesse, dies zu erfahren. Erst wenn er mit einer neuen Frau freiwillig öffentlich auftritt, darf man dies thematisieren.

Falls aber ein katholischer Bischof, der öffentlich Keuschheit und Sex nur innerhalb der Ehe predigt, selber eine Freundin hat, besteht ein öffentliches Interesse, dies zu erfahren.

Selbst in einem solchen Fall aber darf dieser Bischof öffentlich weder mit Worten beschimpft noch mit unnötig herabsetzenden Adjektiven qualifiziert werden.

Erlaubte Persönlichkeitsverletzungen

Die Rechtslage kann man wie folgt zusammenfassen: Das Weiterverbreiten von Tatsachendarstellungen, welche ehrverletzend oder persönlichkeitsverletzend sind, ist erlaubt. Allerdings müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Darstellung der Tatsachen ist richtig und lässt sich beweisen;
  2. Für das Veröffentlichen der Persönlichkeitsverletzung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse;
  3. Die Verletzung wird nicht unnötig herabsetzend formuliert.

Falls auch nur eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, können betroffene Personen oder Unternehmen dagegen gerichtlich vorgehen.

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Zivilgesetzbuch Art. 28

1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

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Unerlaubte Tricks

Manche Meinungsschreibende glauben aus dem Schneider zu sein, wenn sie ehrverletzende Äusserungen nicht selber formulieren, sondern ehrverletzende Äusserungen Dritter zitieren. Doch die Richter beurteilen solche Zitate genau gleich wie eigene Aussagen. Deshalb können auch Medienunternehmen für Ehrverletzungen in Leserbriefen haftbar gemacht werden, obwohl sie diese «lediglich» weiter verbreitet haben.

Andere Meinungsschreibende versuchen so geschickt zu formulieren, dass ihre Aussage rein grammatikalisch keine Ehrverletzung darstellt. Damit kommen sie jedoch bei den Richtern nicht durch. Für die Beurteilung einer Aussage ist rechtlich nicht die grammatikalische Auslegung entscheidend, sondern wie der Text von den «durchschnittlichen Leserinnen und Lesern» verstanden wird.

Unlauterer Wettbewerb

Die Schweiz ist wohl das einzige demokratische Land, in dem die Medien gleich wie Unternehmen dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb UWG unterworfen sind. In Deutschland müsste man den Journalisten oder Verlagen schon eine Vorsätzlichkeit nachweisen können, um sie zivilrechtlich oder strafrechtlich wegen Verletzung des UWG belangen zu können. Bei nur fahrlässigen Verletzungen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Medien (§9 des deutschen UWG). Informationen der Medien dürfen kein Unternehmen im Markt einseitig benachteiligen oder bevorzugen. Der bisher krasseste Fall war ein Kassensturz-Beitrag über das Schmerzmittel «Contra-Schmerz». Die Konsumentenschützer hatten dieses kritisiert, ohne einige andere Schmerzmittel mit den gleichen Eigenschaften ebenfalls zu erwähnen. Einzig aus diesem Grund wurde die SRG zu einer Schadenersatzzahlung von 480’000 Franken verurteilt – für angeblich entgangene Gewinne der «Contra-Schmerz»-Herstellerin.

Nicht nur Journalistinnen und Journalisten, sondern alle, welche Informationen oder Meinungen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, müssen – nur in der Schweiz – das UWG respektieren.

Strafrechtliche Beschimpfungen

Auch das Strafgesetzbuch ist zu beachten. Die Artikel 173 bis 178 verbieten das öffentliche Verbreiten von üblen Nachreden, rufschädigenden Anschuldigungen, Verleumdungen und Beschimpfungen. Ehrverletzungen werden nur dann nicht bestraft, wenn sie bewiesenermassen wahr sind oder der Verbreiter sie «in guten Treuen für wahr hielt», und wenn sie im öffentlichen Interesse oder wenigstens «aus begründeter Veranlassung» verbreitet wurden.

Mit all diesen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ehrverletzungen sowie auch mit Verletzungen des UWG befassen sich die Gerichte allerdings nur, wenn die Geschädigten es beantragen (Antragsdelikte).

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Ratgeber Medienrecht

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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

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7 Meinungen

  • am 8.01.2020 um 12:38 Uhr
    Permalink

    Danke Herr Gasche für diese rechtliche Klärung. Sie war dringend nötig, weil die Öffentlichkeit über solche Vorbilder wie ‹die Blocher-Boys› (und seit 2016 auch Trump oder neuerdings Johnson) zunehmend den Eindruck erhält, dass heute ‹alles geht›.

    Auf einen ersten Punkt möchte ich hinweisen.
    – Es macht einen Unterschied, ob ich als ehrverletzend empfundene Fakten als Tatsache hinstelle oder klar als Vermutung.
    – Über diese Differenzierung lässt sich eine öffentliche Debatte wenn nötig trotzdem führen, welche bei einer Darstellung als Fakt unzulässig wäre.

    Und bei medialen Streitereien in der Schweiz es gibt einen Punkt, welcher mich in unserem System besonders irritiert.
    – Der Schweizer Presserat eignet sich in meiner Erfahrung nicht als Schlichtungsinstanz.
    – Ich erlebte ihn als Partei statt als Schlichtungsstelle, welche in seinen Verfahren bei entsprechender Interessenlage über schräge Spielregeln die eigenen Mitglieder auch bei klarer Falsch-Aussage ohne Skrupel deckt.

  • am 8.01.2020 um 14:45 Uhr
    Permalink

    Besten Dank für die Erläuterung der Rechtslage!
    Zitat: «Grosse Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger oder Watson sondern mindestens einen Viertel aller online eingehenden Meinungsäusserungen aus. Sie werden nicht verbreitet, weil sie Äusserungen enthalten, die rechtlich ehrverletzend sind, Menschenrechte missachten oder sonst unflätig oder unnötig herabsetzend.sind.» Zitatende.
    Das ist gut so und trifft wohl auch für infosperber zu. Schreibe ich rechtlich Angreifbares in einem Kommentar, erwarte ich, dass der Kommentar nicht veröffentlicht wird und dass ich belehrt werde.
    Das Problem dürfte die Rechtsanwendung sein: Reden wie mir der Schnabel gewachsen ist, kann wohl nicht verboten werden. Wer sich angegriffen fühlt kann privatrechtlich klagen, das war doch immer schon so. Offizialdelikte sind das ja selten.

    Zu ihrem Beispiel: Wenn der katholische Bischoff am Sonntag öffentlich sagt: Jesus sei für all unsere Sünden am Kreuz gestorben und sein Nichteinhalten des Zölibats damit rechtfertigt. Was ist denn da rechtlich angreifbar, wenn ich sage, er sei ein Lügner wider besseres Wissen? Oder wenn er etwa vorgibt, Gottes Willen zu kennen?
    Wäre das eine einklagbare Lüge? (Huonder ist dafür angeklagt worden!)
    Noch werde ich als Privatmann reden und schreiben ohne Anwaltslektorat. Das Risiko angeklagt zu werden, nehme ich in kauf. Ohne Risiko wird auch infosperber nicht über die Runden kommen!

  • am 8.01.2020 um 15:02 Uhr
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    @Schenk. Reden wie Ihnen der Schnabel gewachsen ist, können Sie am Biertisch oder zu Hause. Sobald Sie Rechtswidriges in der Öffentlichkeit z.B. auf Infosperber verbreiten, sind nicht nur Sie von möglichen Klagen betroffen, sondern auch Infosperber als Verbreiter. Bei Infosperber haben wir schlicht das Personal nicht, um alle Meinungen zu kontrollieren und die Schreibenden zu belehren. Obiger Artikel erklärt, was erlaubt ist. Bei wiederholter Missachtung löschen wir das Konto des Schreibenden (fast immer Männer).

  • am 8.01.2020 um 15:13 Uhr
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    @Staudacher. Das ist nicht korrekt. Ob als Behauptung, als Vermutung oder mit Fragezeichen: Rechtswidrige Aussagen sind rechtlich immer einklagbar. Kein Medium darf etwa titeln «Bundesrat Maurer ist vermutlich ein krankhafter Alkoholiker» oder «Bundesrat Berset ein krankhafter Alkoholiker?» oder «UBS-Direktor hat vermutlich Geld unterschlagen». Das Fragezeichen oder das Wort «vermutlich» machen rechtlich – wohl zu Recht – keinen Unterschied. So billig kann man niemanden verleumden.

  • am 9.01.2020 um 10:27 Uhr
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    @ Gasche: Der «Biertisch» ist eben durch Internet und Social Media auch globalisiert worden. Rechtslage in Ehren, aber man schaue was da global alles läuft ohne Rechtsfolgen. Oft lohnt sich wohl das Risiko eines Rechtsverstosses, wenn es der Wahrheitsfindung dient. Ist ja auch bei infosperber schon geschehen.

  • am 11.01.2020 um 22:59 Uhr
    Permalink

    Tut mir Leid, aber die Verluderung in den Medien ist hausgemacht. Clickbaits – also das gezielte irreführen von Leser auf hirnlose Inhalte in der Art «Die 10 schrecklichsten Dinge der Welt» – sind salonfähig geworden. Damit gaukelt man Inserenten (zum Beispiel: mir) schöne Reichweiten vor, derweil die Leser nur genervt auf den diversen Nachrichten-Portalen herumzappen, nach geistreichem Lesestoff lechzend. Man darf sich ob der Kommentare die da kommen also nicht wundern. Unter diesen Voraussetzungen gebe ich mein Geld lieber Onkel Google, worauf sich der Kreis des Elends schliesst.

    Im Übrigen Staatsanwälte so schwammiges Zeugs wie Ehre und Unlauteren Wettbewerb überhaupt nicht gerne an die Hand nehmen, weil das macht enorm viel Arbeit und bringt nichts. Ich hab mehr als nur ein Müsterchen von Nicht-Anhandnahme-Verfügung im Archiv, wo sich Staatsanwälte in bester Rechtsverdreher-Manier bemühen ihren Terminkalender frei zu halten. Schliesslich hat es ja noch jede Menge Autofahrer die sich nach einer Geldbeutel-Massage sehnen, und dort hat man Messprotokolle und Fotos, und keine Diskussionen.

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