Die Werbeaufsicht will nicht entscheiden
«Mit Kosten von 8470 Franken für die Skiferien einer Familie ‹gewinnt› Saas-Fee das Hochpreis-Ranking»: So ironisch formuliert war die Medienmitteilung, welche die Bank Cler letzten Winter verschickte. In dieser Mitteilung informierte die Bank – eine Tochter der Basler Kantonalbank – über einen Skiferien-Preisvergleich, den sie gemacht hatte. Sie sicherte sich damit die Beachtung aller grossen Zeitungen: Die «NZZ» berichtete genauso wie der «Tages-Anzeiger» und «Watson». «20 Minuten» bezeichnete den Preisvergleich gar als «Studie». Der «Blick» schrieb sogar von einer «grossen Studie».
«Irreführend»: Nur drei Unterkünfte
In allen Artikeln war Saas-Fee, das mit den weitaus höchsten Kosten abschnitt, prominent erwähnt. Das störte die Tourismus-Verantwortlichen des Walliser Skiorts. Es sei irreführend, wenn die Preise von drei noch verfügbaren Unterkünften auf Airbnb als Basis für einen Vergleich der Kosten einer Woche Skiferien für eine vierköpfige Familie verwendet werde. Der Wochenpreis für eine Ferienwohnung von 5813 Franken entspreche keinesfalls dem realen Durchschnittspreis.
Die Untersuchungsmethode lasse keine objektiven und repräsentativen Aussagen zu. Zudem habe Saas-Fee vor der Publikation der Ergebnisse keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt.
«20 Minuten» veröffentlichte danach immerhin ein «Update» und schrieb, dass es laut den Tourismus-Verantwortlichen in Saas-Fee auch Familienwohnungen ab 1000 Franken pro Woche gebe, diese aber zum Vergleichszeitpunkt bereits ausgebucht gewesen seien. Ausserdem seien die Kosten für die Skipässe 240 Franken zu hoch berechnet worden.
Saas-Fee erwartete Hilfe von der SLK
Saas-Fee erhoffte sich auch Unterstützung von der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), die sich «für faire Werbung in der kommerziellen Kommunikation» einsetzt. Doch die Kommission liess Saas-Fee mit seiner Beschwerde abblitzen.
Die Medienmitteilung der Bank Cler sei keine kommerzielle Kommunikation, stellte die SLK fest.
Die Kommission argumentierte so: «Die Beschwerdegegnerin verfolgt mit der zu beurteilenden Medienmitteilung keine erkennbaren eigenen kommerziellen Interessen mit Blick auf den Abschluss ihres Kerngeschäftes (Bankgeschäfte).»
Doch das tut sie sehr wohl: Mit dem spektakulären Resultat des Preisvergleichs – über 8000 Franken für eine Woche Skiferien! – konnte sich die Bank grosse Beachtung in den Medien sichern. Und sie warb auch nicht nur implizit dafür, dass sie sich fürs Sparen einsetze.
Am Schluss der Medienmitteilung zum Preisvergleich stimmte die Bank ein Loblied auf sich selber an und schrieb unter anderem: «Die Bank Cler macht das Bankgeschäft einfach und verständlich und berät auf Augenhöhe.»
Keine Werbung, nur «Aufklärung der Allgemeinheit»
Trotzdem erkennt die SLK bei der Bank keine eigenen kommerziellen Interessen. Und sie kommt deshalb zum Schluss: Weil sie nicht zuständig sei für die Medienmitteilung, könne sie die Frage, ob der Preisvergleich den SLK-Richtlinien entspreche, offen lassen.
Das heisst: Wenn eine Bank einen Preisvergleich macht, um in den Medien namentlich zu erscheinen und ihr Image zu pflegen, braucht sie sich nicht darum zu kümmern, ob dieser Vergleich den Richtlinien der SLK entspricht (siehe unten) – denn es handelt sich ja angeblich nicht um kommerzielle Kommunikation.
Was ist es dann? Die SLK weiss es: «Die Beschwerdegegnerin verfolgt mit ihrer Kommunikation vielmehr den Zweck einer allgemeinen Analyse und Aufklärung der Allgemeinheit über die Kosten von Skiferien in einzelnen Destinationen.»
Das sind die SLK-Richtlinien für Tests
Hätte die SLK den beanstandeten Preisvergleich als Werbung beurteilt, hätte sie folgende Kriterien anwenden müssen: «Die Durchführung von Tests und die kommerzielle Kommunikation von Testergebnissen ist unrichtig und damit unlauter, wenn sie den Gesichtspunkten der Neutralität, Objektivität, Sachlichkeit und Transparenz widerspricht. Hinsichtlich der Objektivität gelten die Gebote der Wahrheit (Täuschungsverbot), der Klarheit (Irreführungsverbot), der Vollständigkeit und der Nachvollziehbarkeit.»
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
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