Sperberauge
Keine Lärmbegrenzung für Laubbläser
Der Rechtsberater im neusten «Beobachter» stellt es klar: Auch als Privater darf ich dem Laub mit einem nervigen Bläser zu Leibe rücken. Die Maschinenlärmverordnung sieht für Laubsauger und -bläser nur eine Kennzeichnungspflicht vor, nicht aber einen Lärmgrenzwert. Niemand ist also gehalten, unter verschiedenen Elektromotoren einen der leiseren zu wählen.
Nur an örtliche Ruhezeiten der Polizei- oder Gemeindeverordnung muss man sich halten. Noch etwas sei zu bedenken, erklärt der «Beobachter»-Rechtsberater: Die Bläser wirbeln Hunde- und Katzenkot auf und belasten die Arbeitsumgebung mit Darmbakterien und Parasiten.
Die Eidgenössische Lärmschutzverordnung verbietet «lästigen» Lärm. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb des Bundesamt für Umwelt für die nervigen Bläser keine Lärm-Grenzwerte verordnet. Falls Sie das Bundesamt auffordern möchten, einen Grenzwert festzulegen, können Sie dem Bundesamt eine E-Mail schreiben:
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine