Kommentar

Die Grenzen der Demokratie

Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des AutorsKeine. Der Jurist Matthias Bertschinger ist Präsident der Neuen Europäischen Bewegung NEBS Sektion Basel und Mitglied ©

Matthias Bertschinger /  Die Durchsetzungsinitiative der SVP ist zutiefst undemokratisch. Sie verstösst gleich mehrfach gegen unsere Bundesverfassung.

Hat eine Demokratie Grenzen? Angesichts der Durchsetzungsinitiative drängt sich diese Frage auf. Die Antwort sei vorweggenommen: Wir können nicht schalten und walten wie absolutistische Könige. Handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; moralischer Anspruch ans Handeln in der öffentlichen Sphäre!) ist eine unmittelbare Bürgerpflicht, die die Initianten verletzen (verkappter Angriff auf unsere Verfassung, der sich des Feindbildes «kriminelle Ausländer» als Vehikel bedient), und eine Demokratie hat Grundlagen und Grenzen (Art. 5 Abs. 1 BV). Dies muss deutlich ausgesprochen werden angesichts der Durchsetzungsinitiative, die in Missachtung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 BV das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Völkerrecht gezielt verletzen will.
In Artikel 5 unserer Bundesverfassung kommt vieles, fast alles zusammen, was eine Demokratie ausmacht! In Verbindung mit Artikel 8 BV (Gleichheit und Diskriminierungsverbot) bildet er eine sogenannte «Ewigkeitsnorm», die nicht zur Disposition steht. Nicht zur Disposition stehen – anders ausgedrückt – die unteilbare Freiheit und unantastbare Würde jedes Menschen. Die Demokratie steht in deren Dienst. Die gleiche Freiheit und gleiche Würde von Schweizern ohne schweizerische Staatsangehörigkeit («Ausländern») wird durch die SVP-Initiative verletzt. Damit ist diese Initiative auch zutiefst undemokratisch.
Rechtslogische Grenzen der Demokratie
Das Volk kann und darf im Rahmen einer freiheitlichen Demokratie nicht alles, was ihm beliebt, sonst ist die Demokratie keine Demokratie mehr. Schon aus rechtslogischen Gründen kann etwa das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit nicht abgeschafft werden, weil es Grundlage dafür ist, dass sich eine Mehrheitsmeinung überhaupt bilden und in einer Volksabstimmung als Volkswille artikulieren kann. Dasselbe gilt für die Versammlungsfreiheit oder die Pressefreiheit, die ebenfalls im Dienst des freien Meinungsbildungsprozesses stehen. Man kann auch keine Minderheiten vom Stimmrecht ausschliessen, etwa Angehörige einer bestimmten Partei, weil sonst das nächste Abstimmungsergebnis nicht mehr ein Mehrheitsentscheid aller Bürgerinnen und Bürger wäre.
Dass also auch eine Demokratie Grenzen hat, die in ihrer eigenen Logik liegen, kann folglich nicht bestritten werden. Mit dieser Einsicht wäre schon viel gewonnen.
Wo liegen diese Grenzen der Demokratie?
Wo genau die Grenzen der Demokratie liegen, lässt sich nicht leicht beantworten. Grundsätzlich gilt: Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind voneinander abhängig, und richtig verstandene Volkssouveränität ist «nur gegeben, wenn Menschen mit gleichen Teilnahmerechten sich eine Ordnung geben, die auch gleiche Teilnahmerechte für alle schafft» (alt Bundesrichter Giusep Nay in Anlehnung an Jürgen Habermas).
Es fragt sich, ob auch Ausländer von den Grenzen einer Demokratie «profitieren» müssen, damit die Demokratie «gewahrt» bleibt. Dazu muss von einer rein funktionalen Betrachtungsweise auf die Werteebene gewechselt werden. Denn die rein funktionale Betrachtungsebene stellt ab auf das nationalstaatliche Funktionsgefüge «Demokratie», das nur dank vielen Voraussetzungen funktioniert (Andi Gross sprach in diesem Zusammenhang bildlich von 200 Mosaiksteinen der Demokratie); und für dieses Funktionsgefüge spielen Ausländer insofern keine Rolle, als sie keine politischen Rechte geniessen.
Oberster Wert: Das Individuum und seine Würde
Wenn die Staatsform Demokratie Ergebnis einer aufklärerischen Werthaltung ist, in der das Individuum (und «das Volk» verstanden als Gesamtheit der Individuen als Individuen) zuoberst steht, muss man allen Menschen denselben Respekt entgegenbringen und grundsätzlich allen Menschen gleiche Freiheitsrechte einräumen («Freiheit ist unteilbar»).
Das Mass aller Dinge ist der Mensch. Das Individuum (und nur es!) besitzt eine unbedingte Würde, weil es Ort einer ontologischen Negativitäts-, Unverfügbarkeits- oder Transzendenzerfahrung ist («Gotteskindschaft»). Es ist der Ort, in dem das Leben zu sich selbst erwacht. Wenn eine Mehrheit Angehörige einer Minderheit unterdrückt, handelt sie gegen den Geist der Demokratie.
Ideologien der Ungleichwertigkeit (gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Diskriminierung von Minderheiten, «Rassismus») sprechen Menschen aufgrund äusserlicher Merkmale (Herkunft, Religion, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung usw.) die gleiche Würde und gleiche Freiheitsrechte ab.
Die Gesellschaft sollte sich überlegen, wie sie den Menschen wieder mehr Anerkennung gibt. Denn es sind nicht selten die «entrechteten» Mitglieder der Gesellschaft, diejenigen, die sich ausgegrenzt und ohnmächtig fühlen, die gesellschaftlich ausgebeutet werden, die nicht mehr gebraucht werden, die an Grenzen irgendwelcher Art stossen, auch und gerade an ihre eigenen, die sich zu gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Schwulenfeindlichkeit usw.) hinreissen lassen.
In «Underdogs» (beschönigend: «Gästen») lässt sich, mit dem Philosophen Karl Jaspers gesprochen, die eigene, als jämmerlich und elend empfundene Existenz stellvertretend hassen oder verachten und damit letztlich als eine endliche, fundamental begrenzte verleugnen. Der Mensch ist dazu verführbar, Bedrohung (die sich in der Angst bekundende Transzendenz oder Negativität) und Begrenztheit (die sich in der Scham bekundende transzendente Existenz) in Seiendem abzuwehren. Abgewertete werden so zur Selbstüberhöhung und Selbstvergötterung (Idiolatrie) missbraucht. Auf sie lässt sich Bedrohung und Begrenztheit übertragen und damit objektivieren, was ein Gefühl der Kontrolle über Ohnmacht gibt.
Individuelle und kollektive Versuche der Selbstvergötterung und des Selbstbetrugs auf Kosten anderer sind der farcenhafte Aspekt der menschlichen Unzulänglichkeit. Dieser menschlichen Neigung zum Machtmissbrauch, die Demagogen seit jeher schamlos zur Mehrung ihrer eigenen Macht ausnutzen (Identitätspolitik), muss das Recht widerstehen.
Für die SVP ist das Individuum nichts, das Volk alles
Der menschenverachtende Ausweisungsautomatismus, der die persönliche Situation der Betroffenen, die Schwere der Tat und das Verschulden überhaupt nicht berücksichtigt, spricht «Ausländern» ihre Menschenwürde ab.
Die Initianten sehen in sogenannten «Ausländern» eine blosse Manövriermasse: Menschen zweiter Kasse, die nach Lust und Laune (der «Volkswille» sei ja ganz frei) wieder wegschickt werden können. Dass es sich bei den meisten «Ausländern» um Mitglieder unserer Gesellschaft handelt, um unsere Mitmenschen, um Freunde, Ehepartner, Eltern und Kinder, blenden die Initianten aus.
Demokratie ist nicht Selbstzweck, Selbstzweck ist der einzelne Mensch. In einer reifen, zivilisierten Demokratie, in der «die Demokratie» und «das Volk» nicht zu Götzen verklärt werden, geniessen alle Menschen Anspruch auf Freiheit, Würde und eine gerechte Behandlung. Der individuelle Einzelfall muss immer berücksichtigt werden. Eine besondere Verantwortung bezüglich der Einhaltung des Respekts vor jedem Menschen tragen wir für Mitmenschen im eigenen Herrschaftsbereich.
Für die SVP ist das Individuum nichts, das Volk alles. Wir kennen diese illiberale, totalitäre Position aus der Geschichte. Wer Angehörige von Minderheiten unterdrückt oder ihnen gleiche Rechte und gleiche Würde abspricht, missachtet den obersten Wert der Demokratie. Damit wird auch die Demokratie wertlos.
Unterscheidung zwischen «wir» und «die anderen» als Grundlage und Grenze des Denkens
Manche sprechen sich für die unverhältnismässige Durchsetzungsinitiative aus, weil sie schlicht weniger Ausländer wollen. Für solche Leute ist es im Gegenteil verhältnismässig, nur die kriminellen Ausländer loszuwerden. Da helfen dann alle Argumente nichts. Die Unterscheidung zwischen «wir» und «die anderen» bildet Grundlage und Grenze ihres Denkens.
Erst recht nicht verstanden wird, wer dann noch die Grundlagen und Grenzen der Demokratie anspricht. Solchen Bedenkenträgern wird in kompletter Verkennung des Gehalts des Begriffes «Demokratie» (verstanden als Staatsform) unterstellt, die Demokratie abschaffen zu wollen – ganz egal, ob zu den Bedenkenträgern Rechtsprofessoren, Richter oder Intellektuelle gehören, also nicht Ahnungslose, Unerfahrene und Ungebildete. Sollten angesichts solcher Autoritäten doch gewisse Zweifel am eigenen Standpunkt und an der eigenen Auffassungsgabe aufkommen, werden sie mit Verschwörungstheorien beseitigt («die Elite hat sich gegen die Demokratie verschwört»). Man will sich schliesslich in seiner Angst- und Schamabwehr nicht stören lassen, welche Sündenböcke als Projektionsflächen brauchen. Das Problem hat nur bedingt mit fehlender Bildung zu tun, dieses Fehlen erleichtert nur (aber immerhin) die Abwehr der Störung.
Anwürfe wie «Demokratieverächter» oder «heimatmüder Landesverräter» sind wohl der Grund dafür, dass noch zu viele schweigen, obwohl es nötig wäre, dass sie ihre Stimme erheben. Denn hängen bleibt der Schmutz.
Solchen Unannehmlichkeit zum Trotz muss endlich ausgesprochen werden, dass auch eine Demokratie Grundlagen und Grenzen hat. Grundfreiheiten, Sozialrechte, Minderheitenschutz, Demokratie, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrecht sind gleichrangige Grundsätze oder Strukturprinzipien unserer Verfassung. Demokratie (verstanden als Strukturprinzip) ist ein Rad im Räderwerk Demokratie (verstanden als Staatsform). Mit der Überhöhung der Demokratie wird unsere ganze Staatsform auf eines ihrer Strukturprinzipien reduziert. Es muss in Erinnerung gerufen werden, dass ein freiheitlicher, demokratischer, gewaltenteiliger, sozialstaatlicher und völkerrechtlich eingebundener Rechtsstaat nur Demokratie heisst, aber noch vieles mehr ist.
Grundlage, Ziel und Grenze der Demokratie ist das Recht
Was Christoph Blocher als diktatorisch identifiziert, sind in Wahrheit die Sicherungssysteme gegen die Diktatur. Seine Tiraden bezwecken einzig und alleine die Untergrabung des Vertrauens in unseren Rechtsstaat. In einer kultivierten, aufklärerischen Demokratie herrscht nicht nur «das Volk», sondern in erster Linie das Recht und ein Gleichgewicht zwischen den Strukturprinzipien des Staates (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat usw., aber auch Bildungsstaat, Kulturstaat) und seinen Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative). Es bräuchte heute so etwas wie ein «Programm der Entmythologisierung» der Begriffe «Volk», «Unabhängigkeit», «Selbstbestimmung» und «Demokratie» (notabene auch wieder in der Theologie, überhaupt in allen Bereichen der Geltung, die Wissenschaften nicht ausgenommen).
Was die Demokratie betrifft, sollten aber nicht die Grenzen der Demokratie im Vordergrund stehen, sondern Grundlage und Ziel einer Demokratie. Alle drei sind identisch: In einer freiheitlich-demokratischen Ordnung ist der Schutz der unteilbaren Freiheit und unantastbaren Würde des Individuums (die unbedingte Geltung des Rechts der Rechtsidee nach) – primär! – Grundlage und Ziel allen staatlichen Handelns, auch des Handelns einer Mehrheit. Dieser Schutz ist das, was staatliches Handeln nach einem aufklärerischen, liberalen Verständnis überhaupt erst legitimiert. Nur deshalb bildet der Schutz der unteilbaren Freiheit und unantastbaren Würde des Menschen – sekundär! – auch eine Grenze staatlichen Handelns (Artikel 5 Bundesverfassung).
Demokratie (verstanden als Staatsform) hat die Ermöglichung, Respektierung und den Schutz der Freiheit und Entfaltung jedes einzelnen Individuums zum Zweck. Selbstzweck ist nach einem aufklärerischen, liberalen Verständnis der Mensch, jeder einzelne Mensch und nur der Mensch, nicht eine zum Götzen verklärte, exkludierende Nation, Gemeinschaft oder «Demokratie». (Nach «grüner» Werthaltung sind die Lebenschancen künftiger Generationen in diesen liberalen Grundgedanken mit einzubeziehen.) Der Staat (unsere Demokratie) steht im Dienst der Menschen, nur deshalb – und nur solange dies so ist! – stehen Menschen auch im Dienst des Staates, ist Staatsgewalt und Herrschaft einer Mehrheit legitim.
Der Volkswille ist folglich vorgespurt. Demokratie muss Gerechtigkeit wollen, Politik muss einen moralischen Anspruch haben, sonst ist die Demokratie keine Demokratie, ist Recht kein Recht mehr (Gustav Radbruch lässt grüssen). Der Souverän steht nicht losgelöst über dem Recht, er steht nicht ausserhalb der Verfassung – so wenig wie eine selbstbestimmte Schweiz ausserhalb Europas, der Welt und der Realität steht (Selbstbestimmung, die mehr sein will als ein Wahn, erfordert Anerkennung der begrenzenden Realität; dies gilt auch in anthropologischer Hinsicht). Inwieweit Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Gegenteil einer Transnationalisierung bedürfen, um sie zu erhalten, wäre ein (mittlerweile leider randständiges) Thema für sich, das für viele in Verkennung oder Übergehung unseres wohlverstandenen Interesses ebenfalls des Teufels ist.
Ausweisungsautomatismen, die so weit gehen wie diejenigen der Durchsetzungsinitiative (Nichtbeachtung von persönlichen Verhältnissen) oder des Umsetzungsgesetzes (Nichtbeachtung von Strafmass, konkreter Schwere der Tat, Tatumständen und Verschulden), sind monströs und können niemals Recht sein! Der Volkswille ist zu beachten, sofern er im Einklang mit unserer Verfassung steht. Demokratie als Staatsform bedeutet Herrschaft des Rechts! Im Dienste dieser Herrschaft steht die Demokratie verstanden als Strukturprinzip.
Die Kerne der beiden Demokratien
Die Justiz darf die rigorosen Automatismen der Initiative oder des Gesetzes im konkreten Einzelfall nicht anwenden. Diese Automatismen anzuwenden würde ein pflichtwidriges Versagen der Justiz bedeuten, deren Aufgabe die Bändigung der beiden anderen Gewalten ist. Es ist besser, dies vor dem 28. Februar schon deutlich auszusprechen anstatt so zu tun, als könne das Volk in einem zivilisierten Staat absolutistisch schalten und walten. Viele «Bedenkenträger» sind sich gar nicht bewusst, wie oft und wo überall sie selber das reduzierte Demokratieverständnis der SVP bestätigen.
Auf diese Weise erobert man die Deutungshoheit darüber, was eine Demokratie ist, nicht zurück, sondern verharrt in einer ewigen Verteidigungsposition. In Erklärungsnot käme nämlich die SVP mit ihrem Angriff auf die Demokratie (verstanden als Staatsform), würde nicht unablässig ihr «republikanisches Demokratieverständnis» (Willkürherrschaft einer Mehrheit) affirmiert.
Die nächste Initiative, die nächste, wiederum indirekte, mit den Begriffen «fremde Richter» und «Selbstbestimmung» getarnte Angriffswelle auf unsere eigene Verfassung, auf unsere Demokratie, rollt ja hinter der Durchsetzungsinitiative in Gestalt der Selbstbestimmungsinitiative bereits an (die EMRK hat für uns die Funktion eines Verfassungsgerichts!). Wir stecken längst mitten in einer Verfassungskrise.
Diejenigen, die meinen, man müsse sich einer ebenso «einfachen Sprache» wie die SVP bedienen, um vom Bürger wieder verstanden zu werden, geben ebenfalls einem reduzierten Verständnis der Demokratie (verstanden als Strukturprinzip) Recht. Respektierung und «Ernstnehmen» des Bürgers erfordert den argumentbasierten Diskurs. Wer wie Blocher zu erwachsenen Menschen wie zu Primarschülern spricht, hat sie schon entmündigt. («Die Linken» haben es auch nicht verpasst, die Sorgen über die Ausländerkriminalität ernstzunehmen. Sie verpassen es nur immer wieder darauf zu beharren, dass die «Ausländerkriminalität» genauso ein Phantom ist wie beispielsweise die «Landwirtekriminalität». Wer im Horizont dieses Diskurses stehen bleibt, schenkt der SVP die Deutungshoheit.)
Kern der Demokratie (verstanden als Staatsform) ist die Achtung vor jedem einzelnen Individuum. Dieses Prinzip greift die SVP mit der Abschaffung der Einzelfallgerechtigkeit und ihrer Zurückweisung der Herrschaft des Rechts frontal an. Und Kern der Demokratie (verstanden als Strukturprinzip) ist der argumentbasierte Diskurs (die deliberative Demokratie), nicht die Absonderung von Parolen und erst recht nicht die Verhetzung.
Die im öffentlichen Diskurs noch immer nicht explizit gemachte Frage lautet, ob wir den Liberalismus hochhalten oder in einen Republikanismus abgleiten wollen, in dem eine Mehrheit willkürlich über Minderheiten herrscht, zu denen man – Niemöller lässt grüssen – sehr schnell auch selbst gehören kann. Unsere Debatten müssen viel grundsätzlicher werden.

Dieser Beitrag ist auf dem Blog von Matthias Bertschinger erschienen.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine. Der Jurist Matthias Bertschinger ist Präsident der Neuen Europäischen Bewegung NEBS Sektion Basel und Mitglied diverser weiterer Organisationen, die sich dezidiert gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit stellen.

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Wehret den Anfängen, denn funktionierende Rechtssysteme geraten immer wieder in Gefahr.

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11 Meinungen

  • am 9.02.2016 um 12:43 Uhr
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    „Verkappter Angriff auf unsere Verfassung“ ist das nicht die Normalität im unserer Pharisäer“demokratie“ ? Bei Amtsantritt schwören BR und Parlamentarier „bei Gott dem Allmächtigen“, die Verfassung zu achten; einmal im Amt, setzen sie einen Grossteil ihrer Energie dafür ein, die Verfassung zu Makulatur werden zu lassen, die nicht mal das Papier wert ist, auf dem sie geschrieben ist. Ausser der Schweiz haben nur totalitäre Staaten, die Gewaltentrennung ablehnen, Volksbefreiungsarmeen haben und mit uns Freihandelsabkommen vereinbaren keine Verfassungsgerichtsbarkeit, bei der Vergehen gegen die Verfassung eingeklagt werden können. Die obrigkeitshörigen Schweizer Bürger lassen die kategorische Ignorierung des Volkswillens durch käufliche, unfähige Parlametarier, die die Befriedigung ihrer Machtgelüste über die Interessen des Landes stellen, Volkseinkommen verprassen und den Staat in seinen Grundfesten schwächen, zu. Die systematische Demontage der Schweiz und ihr Abgleiten in Mittelmass und Bedeutungslosigkeit werden von den Schweizern wie Naturereignisse geduldet und via Steuern devot finanziert.

  • am 10.02.2016 um 06:03 Uhr
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    Die Überprüfung der Verhältnismässigkeit eines Landesverweises wird durch die Durchsetzungsinitiative nicht aufgehoben. Der Artikel 5 BV, welcher die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns behandelt, Art. 8 BV zur Rechtsgleichheit und Art. 36 BV zu den Einschränkungen von Grundrechten bleiben in Kraft. Es gibt viele Rechtsvorschriften, die sich widersprechen. Die Abwägung durch die Gerichte bleibt bestehen. Die Aufgabe der Gerichte ist es, widersprüchliche Rechtsvorschriften gegeneinander abzuwägen. Das wäre beim Thema «Verhältnismässigkeit bei angedrohtem Landesverweis» anspruchsvoll aber lösbar. Die Bestimmungen in der Durchsetzungsinitiative dürften allerdings zur nötigen Verschärfung der Praxis beim Landesverweis führen.

  • am 10.02.2016 um 09:42 Uhr
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    Herr Schneider, Sie irren sich. Die Durchsetzungsinitiative ist eine Gesetzestext, der auf Verfassungsebene installiert wird. Die Richterin entscheidet lediglich, ob jemand für ein bestimmtes Vergehen oder Verbrechen verurteilt wird. Hier legt sie das Strafmass unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Bundesverfassung fest. Ist das Delikt im Katalog der Durchsetzungsinitiative enthalten, erfolgt automatisch die Ausschaffung. Die Richterin hat hier gar nichts zu entscheiden, also kann sie auch nicht die Verhältnismässigkeit prüfen.
    Selbstverständlich wird es zahlreiche Rekurse geben, mit denen verurteilte AusländerInnen versuchen werden, die Ausweisung zu verhindern. Viele davon werden an den Europäsischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen und dort Recht bekommen. Womit die SVP ihrem eigentlichen Ziel, dem Austritt der Schweiz aus der EMRK einen grossen Schritt näher kommen wird. Die Zeit wird dann reif sein für die Selbstbestimmungsinitiative (Schweizer Recht statt fremde Richter).

  • PortraitM_Bertchinger
    am 10.02.2016 um 11:23 Uhr
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    Herr Schneider irrt sich nicht. Sofern das Bundesgericht nicht die lex posterior-Regel anwendet, was es aus rechtlichen Gründen nicht darf. Gewisse Grundsätze der Verfassung sind revisionsfest, müssen es sein.

  • am 10.02.2016 um 14:24 Uhr
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    Auf der Ebene der unteren Gerichte wird es in jedem Fall zu einer Verschiebung der Praxis und einer Masse von Landesverweisen kommen. Vor dem Bundesgericht und spätestens vor dem EGMR dürften jedoch einige dieser Landesverweise wieder aufgehoben werden. Das kann uns aber nicht beruhigen. Denn erstens hat schon die Androhung der Ausschaffungsinitiative dazu geführt, dass das BG seine Praxis verschärfte und fortan Verurteilungen von einem Jahr (statt zuvor zwei) für eine Ausweisung reichten. Zweitens bedeutet das, dass die Betroffenen lange Zeit warten müssen, bis das BG oder der EGMR entscheidet und sie wieder sicher sind. Und drittens dürfte ein grosser Teil der Betroffenen nicht das nötige Kleingeld für einen langen Prozess haben oder sonst die Nerven verlieren.

  • am 10.02.2016 um 14:36 Uhr
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    Ich bin auch gegen die Durchsetzungsinitiative, aber ich bezweifle, ob eine Argumentation in diesem Stil wirklich hilfreich ist.

    Eine Verfassung ist letztlich auch nur ein Stück Papier (genau wie all die religiösen Bücher, von denen die jeweiligen Anhänger behaupten, sie kämen direkt von Gott). Sie hat die Bedeutung, die wir ihr geben. Selbstverständlich gibt es darin Artikel von unterschiedlicher Bedeutung und Grundsätzlichkeit. Bei einigen Artikeln ist zweifellos nicht vorgesehen, dass sie geändert werden. Eine prinzipielle, durch göttliche Mächte garantierte Unveränderbarkeit gibt es aber nicht. Genauso wenig kann die Verfassung Teile ihrer selbst der absoluten Unveränderbarkeit unterstellen.

    Die richtige Interpretation des Verfassungstextes ist keineswegs so klar, wie dies Matthias Bertschinger suggeriert. Beispiel Meinungsfreiheit: Solange wir schön theoretisch und abgehoben bleiben, sind alle klar dafür. Wenn es dann konkret darum geht, wie weit z.B. eine Neonazigruppe ihre Theorien verbreiten darf, ist es schon vorbei mit der grossen Einigkeit.

    Jede Gesellschaft ist selbst verantwortlich für die Pflege ihrer Werte. Eine gute Verfassung ist sehr hilfreich dabei, aber sie nimmt uns die Aufgabe nicht gänzlich ab. Die Durchsetzungsinitiative ist nicht formaljuristisch unmöglich. Aber hoffentlich kommt eine Mehrheit unserer Gesellschaft zur Überzeugung, dass wir so etwas ganz einfach nicht haben wollen.

  • am 12.02.2016 um 23:04 Uhr
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    Was mir mindestens so viel Bauchweh macht, wie der Umstand, dass eine solche Initiative zustande kommt, ist der Umstand, dass sie offensichtlich für gültig erklärt wurde. Ich verstehe ja, dass eine Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer mit einem Text wie dem von Matthias Bertschinger nichts anfangen können. Aber die Durchsetzungsinitiative hat es durch das Parlament geschafft! Die Mehrheit dort versteht einen Text zu abstrakteren und trotzdem relevanten Prinzipien eines Rechtsstaats. Was um Gottes Willen will uns das Parlament also sagen? Dass Charakter keine Zuknuft haben soll? Mir zumindest sagt es klar, dass wir offensichtlich ein Verfassungsgericht brauchen, eines mit Fachleuten statt Politikern.
    Es ist zum Heulen. Eigentlich hatte ich einmal Vertrauen in unsere Institutionen – nun rettet uns nur noch das Bundesgericht. Diese Richter hatten bis dato ein vernünftiges Verhältnis zu den Prioritäten in der Verfassung.

  • am 14.02.2016 um 15:06 Uhr
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    @Peter Oertel

    Ob wir ein Verfassungsgericht haben sollten oder nicht, ist eine interessante Frage. Zur Zeit haben wir keines, und davon müssen wir ausgehen.

    Das Parlament kann Initiativen nicht nach Gutdünken für ungültig erklären, sondern nur nach bestimmten Kriterien (zum Beispiel wenn die Einheit der Materie nicht gewährleistet ist). Welches Kriterium würden sie im vorliegenden Falle geltend machen?

    Fachleute statt Politiker: Wie definieren sie die Fachleute, wie die Politiker? Es ist ja nicht so, dass ausschliesslich Leute ohne irgend eine fachliche Ausbildung Politiker werden.
    Wenn ein Fachmann, z.B. ein Jurist oder ein Ökonom, in einem politisch bedeutsamen Gremium, z.B. einem Verfassungsgericht oder einer Notenbank, tätig wird, dann wird er damit in einem gewissen Sinne zum Politiker. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er auch politisch denkt und versucht, seine politischen Ideen in der einen oder anderen Weise einzubringen.

  • am 14.02.2016 um 16:22 Uhr
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    @Daniel Heierli
    In der Tat habe ich mich mit dem Kriterienkatalog zur Initiativ-Gültigkeit erst anlässlich Ihrer Antwort beschäftigt. Ich fand dazu den Schlussbericht der Staatspolitischen Kommision des SR vom August 2015 (https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/7099.pdf), der im 2. Kapitel den aktuellen Stand zusammenfasst.
    Wenn ich den Bericht richtig verstehe, dann wäre es dem Parlament durchaus möglich, die Menschrechts-Konvention als «zwingendes Völkerrecht» zu interpretieren – und Initiativen, die der EMRK widersprechen, als ungültig zu erklären. Zudem ist der Kriterienkatalog nicht so abschliessend, dass es verboten wäre, Initiativen aus anderen als den aufgeführten Gründen zu stoppen. Man kann Kriterien auch «in der Praxis schon vorher anerkennen».
    Stichwort Fachleute: die Frage ist dabei weniger, ob jemand Fachleut (-mann/-frau) ist oder nicht. Sie würden sich wundern, wie hervorragend sich irgendein herumhängender Alki in der lokalen Sozialgesetzgebung auskennt – ein Fachleut par excellance! Die Frage ist mehr, nach welchen Kriterien entschieden wird. Im Bundesgericht sind das v. a. juristische Fachfragen, Rechtsgüter und ihre Hierarchien, die Würdigung konkreter Umstände usw. Ich bin auch kein Jurist. Im Parlament sind das höchstvermutlich mehr die Fragen um Allianzen, politische Abhängigkeiten, das Erscheinungsbild der Partei, etc. Mir wäre eine juristisch fundierte Betrachtung bei weitem lieber als die politisch motivierte Positionssuche.

  • PortraitM_Bertchinger
    am 14.02.2016 um 17:37 Uhr
    Permalink

    Zu den materiellen Schranken:
    Gemäss Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der BV vom 20. November 1996 ist es Aufgabe der Praxis, unter Einbezug der Lehre letzte Klarheit über die Tragweite des landesrechtlichen Begriffs «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» zu schaffen; laut G. Nay [Das Volk hat nicht immer Recht, in: Andre Good/Bettina Platipodis, Direkte Demokratie – Festschrift Auer, Bern 2013, S. 169], handle es sich bei diesem Begriff um eine «nicht abschliessende Mindestschranke mit Entwicklungsmöglichkeiten», woran sich Bundesrat und Bundesversammlung in einer nicht zu verstehenden Weise nicht gehalten hätten.
    Eingehender (ab Punkt 4.12 bis Ende):
    http://matthiasbertschinger.ch/sozialmissbrauch-fuehrt-zu-automatischer-ausschaffung-darf-das-volk-alles/

  • am 19.02.2016 um 18:41 Uhr
    Permalink

    Es gibt in unserem Land offizielle Bestrebungen, dass Initiativen künftig zuerst kontrolliert werden müssen. Das sind die wirklichen Schritte zur Machtübernahme und gegen uns Stimm- und Wahlberechtigten Schweizer. Weiter kann ich mir durchaus vorstellen, dass den etwa 150 Rechtsprofessoren die Installation eines Expertenrates und die Einsetzung eines obersten Rechtsgelehrten vorschwebt. Gemäss Alt-Bundesrichter Nay würde damit verhindert, dass das Volk nicht falsche Entscheide fällen kann. Die Ayatollahs im Iran lassen grüssen.

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