Regeln zum öffentlichen Verbreiten von Meinungen
«Weder Masern noch Zika-Erkrankungen werden von einem Virus verursacht», schrieb ein Leser in einem Meinungseintrag. Jedenfalls sei dafür kein Beweis vorhanden. Das hätten das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 12 U 63/15) und ein «brisantes Urteil» des deutschen Bundesgerichtshofs BGH aus dem Jahr 2016 (I ZR 62/16) bestätigt. Die Pharmaindustrie würde «kuschen», weil sie diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen wolle, so der öffentlich verbreitete Vorwurf des Lesers.
Doch das «brisante» Urteil des BGH entpuppt sich als ein blosser Nichteintretens-Beschluss. Das Oberlandesgericht Stuttgart seinerseits hatte lediglich festgestellt, dass ein junger Arzt in Ausbildung gegenüber Stefan Lanka ungenügend nachgewiesen hatte, dass bestimmte Viren existieren. Dass es die Masern-, Zikaviren oder HIV-Viren nicht gibt, haben weder das Stuttgarter Gericht noch der BGH festgestellt. Die Pharmaindustrie wurde also in diesem Fall zu Unrecht an den Pranger gestellt.
Erstaunter Meinungsschreiber
Mit diesen Fakten konfrontiert, erkundigte sich der Schreiber, ob er denn mit seinen Meinungseinträgen tatsächlich «Medienrecht einhalten» müsse: «Dann dürften ja nur noch ausgewiesene Journalisten kommentieren, die sämtliche Regeln des guten Journalismus kennen und einhalten können.»
Der Leser traf damit den Kern des Problems: Viele Menschen diskutierten früher auschliesslich im privaten Kreis, sei es zu Hause mit Freunden oder am Arbeitsplatz und in Vereinen mit Kolleginnen und Kollegen oder im Restaurant, am Rande eines Fussballspiels und in den Ferien. Die Möglichkeit, seine Meinung via Internet, Facebook oder Twitter öffentlich zu verbreiten, gab es nicht oder nur beschränkt mit dem Einsenden von Leserbriefen.
Die neue Freiheit der öffentlichen Mitsprache ist wie andere Freiheiten mit Pflichten verbunden. Doch über die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Diskurses haben Behörden und Medien die Öffentlichkeit kaum aufgeklärt. Deshalb äussern sich viele, meist Männer, öffentlich im gleichen Stil wie am privaten Biertisch. Dazu gehören Vermutungen, wilde Behauptungen und (Ab-)Qualifikationen von Personen, Institutionen oder Unternehmen.
Man darf zwar durchaus jemanden auch öffentlich der Lüge oder der Manipulation bezichtigen, nur müssen solche Vorwürfe von öffentlichem Interesse sein und so bewiesen werden können, dass die Beweisführung nach geltender Rechtssprechung vor Gericht besteht. Nicht nur die Schreibenden können vor Gericht belangt werden, sondern auch die Medien, welche solche rechtswidrigen Äusserungen verbreiten.
Der rechtliche Rahmen ist klar und eindeutig: Alle, die sich öffentlich äussern, sei es in einem Informationsmedium als Journalistin, Leserbrief- und Meinungsschreibende, sei es als Buchschreibende oder als Referent oder Referentin an einem öffentlichen Anlass, müssen die Vorgaben des Zivil- und Strafgesetzbuches sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb respektieren.
Auch Tweets und Facebook-Einträge betroffen
Das gilt uneingeschränkt auch für Tweets oder Facebook-Einträge, sofern letztere nicht in einer geschlossenen, privaten Gruppe oder einem Chat-Room erfolgen. Ehrverletzungen wie Beleidigungen oder unnötig herabsetzende Qualifikationen von Personen oder Unternehmen sind auf Facebook und Twitter nur deshalb so stark verbreitet, weil sich die Betroffenen gegen diese US-Konzerne und die häufig anonym Schreibenden nur sehr schwer wehren können.
Es braucht keine neuen Gesetze, denn die bestehenden Gesetze zu Ehrverletzungen und Verleumdungen schränken die öffentliche Diskussion bereits genügend ein. Aber die Gesetzgeber müssen dafür sorgen, dass sich Geschädigte aufgrund der bestehenden Gesetze auch gegenüber Facebook, Twitter & Co wehren können. Dies ist heute nur sehr schwer möglich, in vielen Fällen sogar unmöglich.
Selbst wenn die Vorwürfe wahr sind…
Grosse Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger oder Watson sondern mindestens einen Viertel aller online eingehenden Meinungsäusserungen aus. Sie werden nicht verbreitet, weil sie Äusserungen enthalten, die rechtlich ehrverletzend sind, Menschenrechte missachten oder sonst unflätig oder unnötig herabsetzend sind.
Selbst wenn Vorwürfe wahr sind und die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, darf man diese nicht ohne weiteres öffentlich verbreiten. Es muss ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Wenn beispielsweise ein Bundesrat fremdgeht oder sich von seiner Frau trennt, besteht kein öffentliches Interesse, dies zu erfahren. Erst wenn er mit einer neuen Frau freiwillig öffentlich auftritt, darf man dies thematisieren.
Falls aber ein katholischer Bischof, der öffentlich Keuschheit und Sex nur innerhalb der Ehe predigt, selber eine Freundin hat, besteht ein öffentliches Interesse, dies zu erfahren.
Selbst in einem solchen Fall aber darf dieser Bischof öffentlich weder mit Worten beschimpft noch mit unnötig herabsetzenden Adjektiven qualifiziert werden.
Erlaubte Persönlichkeitsverletzungen
Die Rechtslage kann man wie folgt zusammenfassen: Das Weiterverbreiten von Tatsachendarstellungen, welche ehrverletzend oder persönlichkeitsverletzend sind, ist erlaubt. Allerdings müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Darstellung der Tatsachen ist richtig und lässt sich beweisen;
- Für das Veröffentlichen der Persönlichkeitsverletzung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse;
- Die Verletzung wird nicht unnötig herabsetzend formuliert.
Falls auch nur eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, können betroffene Personen oder Unternehmen dagegen gerichtlich vorgehen.
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Zivilgesetzbuch Art. 28
1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
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Unerlaubte Tricks
Manche Meinungsschreibende glauben aus dem Schneider zu sein, wenn sie ehrverletzende Äusserungen nicht selber formulieren, sondern ehrverletzende Äusserungen Dritter zitieren. Doch die Richter beurteilen solche Zitate genau gleich wie eigene Aussagen. Deshalb können auch Medienunternehmen für Ehrverletzungen in Leserbriefen haftbar gemacht werden, obwohl sie diese «lediglich» weiter verbreitet haben.
Andere Meinungsschreibende versuchen so geschickt zu formulieren, dass ihre Aussage rein grammatikalisch keine Ehrverletzung darstellt. Damit kommen sie jedoch bei den Richtern nicht durch. Für die Beurteilung einer Aussage ist rechtlich nicht die grammatikalische Auslegung entscheidend, sondern wie der Text von den «durchschnittlichen Leserinnen und Lesern» verstanden wird.
Unlauterer Wettbewerb
Die Schweiz ist wohl das einzige demokratische Land, in dem die Medien gleich wie Unternehmen dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb UWG unterworfen sind. In Deutschland müsste man den Journalisten oder Verlagen schon eine Vorsätzlichkeit nachweisen können, um sie zivilrechtlich oder strafrechtlich wegen Verletzung des UWG belangen zu können. Bei nur fahrlässigen Verletzungen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Medien (§9 des deutschen UWG). Informationen der Medien dürfen kein Unternehmen im Markt einseitig benachteiligen oder bevorzugen. Der bisher krasseste Fall war ein Kassensturz-Beitrag über das Schmerzmittel «Contra-Schmerz». Die Konsumentenschützer hatten dieses kritisiert, ohne einige andere Schmerzmittel mit den gleichen Eigenschaften ebenfalls zu erwähnen. Einzig aus diesem Grund wurde die SRG zu einer Schadenersatzzahlung von 480’000 Franken verurteilt – für angeblich entgangene Gewinne der «Contra-Schmerz»-Herstellerin.
Nicht nur Journalistinnen und Journalisten, sondern alle, welche Informationen oder Meinungen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, müssen – nur in der Schweiz – das UWG respektieren.
Strafrechtliche Beschimpfungen
Auch das Strafgesetzbuch ist zu beachten. Die Artikel 173 bis 178 verbieten das öffentliche Verbreiten von üblen Nachreden, rufschädigenden Anschuldigungen, Verleumdungen und Beschimpfungen. Ehrverletzungen werden nur dann nicht bestraft, wenn sie bewiesenermassen wahr sind oder der Verbreiter sie «in guten Treuen für wahr hielt», und wenn sie im öffentlichen Interesse oder wenigstens «aus begründeter Veranlassung» verbreitet wurden.
Mit all diesen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ehrverletzungen sowie auch mit Verletzungen des UWG befassen sich die Gerichte allerdings nur, wenn die Geschädigten es beantragen (Antragsdelikte).
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Ratgeber Medienrecht
- «Medienrecht in der Schweiz», Peter Studer, 2013, Schulthess-Verlag, 32 CHF
- «Medienrecht für die Praxis», Peter Studer und Rudolf Mayr von Baldegg, 2011, Verlag K-Tipp, 44.80 CHF
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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
Ein sehr guter Aufsatz. Ergänzend erwähnt werden sollten zwei beliebte, aber untaugliche Tricks, den gesetzlichen Ehrenschutz (vermeintlich) zu umgehen: Lügen mit Halbwahrheiten, und Andeutungen. Alle solche Tricks schützen den Verbreiter nicht, denn es kommt nicht auf die Wortwahl und vermeintlich geschickt-vorsichtige Formulierung an, sondern einzig und allein darauf, wie ein unbefangener Leser die Äusserung versteht. Auch blosse Vermutungen können ehrverletzend sein: «Ich glaub Meier ist pädophil.» ist eine klare Ehrverletzung, für welche der Wahrheitsbeweis und der Nachweis eines öffentlichen Interesses erbracht werden müsste.
Vielen Dank, sehr nützliche Darstellung. Jacques Schiltknecht
Vielen Dank für die Infos. Ich möchte an den Anfang zurück – zu den Viren usw. In der Verbreitung von Informationen darüber wird oft verwechselt, dass es zwar Viren gibt und diese gemäss der anerkannten Thesen Krankheiten verursachen sollen.
Das Erste ist nicht zu bezweifeln – aber die Frage, ob diese wirklich die Verursacher von Infektionskrankheiten sind muss hinterfragt werden können. Es ist in etwa so, wie wenn die Feuerwehr beschuldigt würde, weil sie bei praktisch jedem Brand vor Ort ist. Oder möchte Infosperber so weit gehen, dass dies eine Ehrverletzung der Schulmedizin wäre?
"Putin hat MH-17 abgeschossen"; «Saddam hat Massenvernichtungswaffen"; «Assad setzt Giftgas gegen sein eigenes Volk ein"; «Ghadaffi ist ein brutaler Diktator und muss weg» sind ein paar Beispiele von Lügen, die die Medien verbreitet haben, um damit Angriffs- und Plünderungskriege zu rechtfertigen. Millionen von Toten waren die Folge. Die Medien, welche uns diese Lügen als Wahrheit verkauften, gibt es heute alle noch, und sie wurden für die Verbreitung dieser Lügen nicht zur Rechenschaft gezogen. Das im Artikel beschriebene gilt somit für wen eigentlich? Für die Medien selber offenbar nicht.
Vielen Dank für die Erläuterungen. Aber man darf meiner Meinung nach durchaus unterschiedlicher Ansicht sein, und diese auch äussern, ohne jede Aussage gleich mit einem wissenschaftlichen Exposé untermauern zu können. Bei vielen Themen gibt es ja gar kein «Objektiv richtig» und «objektiv falsch» (denn sonst müsste man ja gar nicht diskutieren).
Wenn ich schreibe: «Ich finde Ihr Argument total unsinnig», dann wird mich niemand dafür verurteilen können. Natürlich sollte ich nicht schreiben: «Sie sind ein [Pejorativum Ihrer Wahl einsetzen]!!», aber das würde ich ja auch am Stammtisch nicht tun.
Und es ist durchaus auch möglich, ungestraft zuzuspitzen. Ich darf einen einseitig formulierten Artikel einer Zeitung als «Beispiel für die Methoden der Lückenpresse» bezeichnen, ohne dafür belangt zu werden.
Oder sehen Sie das anders?
@Werner. Man muss die Darstellung oder Behauptung von Tatsachen unterscheiden von Meinungsäusserungen. Meinungen wie «Ich finde diesen Artikel schlecht» oder «Politiker X ist unseriös» sind rechtlich problemlos. Meinungsäusserungen sind nur rechtswidrig, wenn sie unnötig herabsetzende Begriffe enthalten.
Davon unterscheiden sich Tatsachen-Darstellungen wie «Dieser Artikel enthält Lügen», «Politiker X hat diesen Vorschlag unterstützt» oder «VW-Aufsichtsra Y war über die Abgasmanipulation schon dann und dann informiert».
@Mendury. «Putin hat MH-17 abgeschossen» ist eine Tatsachen-Darstellung. Nach Art. 28 ZGB kann Putin als Person das Veröffentlichen einer Gegendarstellung verlangen. Wenn Putin eine Strafklage einreichen würde, müsste die Zeitung den Beweis erbringen oder mindestens nachweisen, dass sie diese Darstellung «in guten Treuen» für wahr hielt.
Es ist allerdings tatsächlich so, dass sich Medien in Berichten über Ereignisse im Ausland häufig weder an unsere Gesetze halten (weil sie kaum Klagen zu befürchten haben) noch an die medienethischen Richtlinien des Schweizer Presserats (namentlich Stellungnahme der kritisierten Seite mit deren bestem Argument).
# Stefan Werner
Genau so sehe ich das auch. Es ist gut, die rechtlichen Regeln zu kennen. Aber es gilt Meinungs- und Glaubensfreiheit. Verschwörungstheorien, wie sie in letzter Zeit wieder in Mode kommen, kann und soll man nicht verbieten. Aber man soll sie unbefangen kritisieren dürfen, auch wenn es Personen betrifft, sei es der Papst oder Präsident Trump oder wer auch immer. Wer das nicht erträgt, kann ja im Rechtsstaat klagen.
@Osterwalder:
Da bin ich genau Ihrer Meinung. Solche Fragen müssen erlaubt sein, oder darf man die Schulmedizin etwa nicht hinterfragen? Und ich finde es schade, dass auf Ihre Aussage gar nicht weiter eingegangen wurde.
Fakt:
Tausende Bürger der klein-klein-aktion.de haben bereits bei Gesundheitsämtern nach den wissenschaftlichen Publikationen nachgefragt, in denen irgendeines der behaupteten krankmachenden Viren (Vogel-/Schweinegrippe, HIV, ZIKA, Cholera, Ebola etc.) nachgewiesen und einwandfrei isoliert wurde.
Dies kann man beim BAG auch mal versuchen, man wird feststellen: Eine solche Publikation gibt es nicht (damit hatte Herr DOKTOR Stefan Lanka schon mal Recht). Warum nur ? Das wäre doch sehr wichtig, oder ?
Wieso ist es bis heute nicht gelungen, jemals einen krankmachenden Virus aus einem lebenden Organismus zu isolieren (z.B. aus einer Blutprobe eines H5N1-Patienten) und damit dessen Existenz abschliessend zu beweisen? Wieso sind die Nebenwirkungen von Tamiflu identisch zu den Symptomen der Vogelgrippe H5N1?
Wer noch open-minded ist und sich dafür interessiert:
House of Numbers – Anatomy of an epidemic
https://www.youtube.com/watch?v=BwgmzbnckII
I won’t go quietly
https://www.youtube.com/watch?v=T2T0Z-FOmf0
Dr. Claus Köhnlein Viruswahn
https://www.youtube.com/watch?v=FbHB38IWuLU
–> Achtung: Alpenparlament, deswegen unglaubwürdig?
Zu stark vereinfacht. Es gibt nicht nur Meinungen und Tatsachen sondern auch sog gemischte Werturteile. Meinungen mit einem unwahren, ehrverletzenden Tatsachenkern sind nicht erlaubt. Im übrigen sind Meinungsäusserungen und auch Tatsachenbehauptungen grundsätzlich erlaubt – ausser es wird damit zu Unrecht die Ehre bestimmter Personen verletzt, denn der Schutz der Ehre ist auch ein Grundrecht, neben der Meinungsäusserungsfreiheit. Bevor man Personen angreift also besser gut überlegen. Dagegen darf man frei behaupten es regne, wenn draussen die Sonne scheint.
gibt es irgendwo eine nähere Umschreibung, respektive festgelegte Definition der: «durchschnittlichen Leserinnen und Lesern»?
Handelt es sich hierbei um lesende Menschen, welchen eine Selbstreflektion der eigenen subjektiven Wahrnehmung zugemutet werden kann? Oder hat der/die Schreibende im Voraus auf alle möglichen Befindlichkeiten der lesenden Menschen einzugehen?
Wie oft lesen Menschen einen Beitrag, wirklich frei eigener Bewertungen. Oder fragt nach der Haltung und/oder Motivation des Schreibenden um dessen Position besser zu (v)ers(t)ehen.
Und falls mal jemand nachfragt, wird es auch als reine Frage verstanden oder schon als Kritik. In der Hektik wird kaum jemand frei sein, des «eigenen Kopfkino’s» und somit frei einer überschnellen Annahme und/oder Interpretation.
Mir scheint dass mit der Digitalisierung dieser Effekt noch verstärkt werden könnte. Statt des miteinander Sprechens aus Austausches, das Verstehen fördern kann, werden «tausende» von Wahrnehmungswelten entstehen, mit denen sich möglicherweise allzuviele Menschen zukünftig identifizieren werden und sie so noch weiter voneinander entfernen. Was eine adäquaten Berichterstattung wohl noch mehr erschweren wird.
@Barbara Vögeli. Es sind die Gerichte, die darüber befinden, was die «durchschnittlichen Leserinnen und Leser» unter einer Aussage verstehen. Nicht jedes Gericht wird darüber vergleichbar entscheiden. Deshalb hängt der Ausgang eines Ehrverletzungsprozesses auch von der Zusammensetzung eines Gerichts ab.
Ich bin etwas irritiert aus zwei Gründen:
– Beitrag vom 6. September 2018, Meinungen dazu vom Juli 2017?
– hinter der Internet-Plattform ‹menschenmedizin.com› stehe Stefan Lanka? Wurde hier der Faktencheck gemacht?
Meines Wissens steht hinter der URL ‹menschenmedizin.com› die Akademie Menschenmedizin, ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Zürich, initiiert von Annina Hess-Cabalzar und dem ehemaligen Chefarzt Dr. med. Christian Hess und heute geleitet von einem siebenköpfigen Vorstand, dem die zwei Erwähnten angehören. Daneben gibt es einen breit abgestützten, interprofessionell zusammengesetzten 40-köpfigen Beirat.
Der Verein setzt sich für eine menschengerechte Medizin ein. Aussagen zur Nicht-Existenz von Masern-Viren oder ähnlichem sucht man auf den Seiten vergebens.
@Brigit Jerg. Sie haben recht. Bei der angegebenen Seite muss es sich um eine Verwechslung gehandelt haben. Wir haben den ganzen Absatz gelöscht.
@Urs P.Gasche. Vielen Dank für Ihre vertiefende Antwort.