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Plakat zugunsten der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 © cc

Für ein Klagerecht im Interesse der Natur

Red. /  Verbände und Behörden sollten Verstösse gegen die gesetzliche Raumplanung leichter vor Gericht bringen können.

«Ist der Föderalismus an der Zersiedelung schuld?» Diese Frage versucht eine interdisziplinäre «Pilotstudie» zu beantworten, die der NZZ-Verlag herausgab.
Die Autorinnen und Autoren – ein Arbeitskreis von Juristen, Politologen und Volkswirtschaftern – kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Raumplanung auch, aber nicht in erster Linie am Föderalismus scheitert.
Vollzugsdefizit
Verfassungsartikel, Gesetze und Verordnungen seien vielfach genügend, aber es bestehe ein «Defizit im Vollzug». Dieser manifestiere sich insbesondere dann, «wenn keine Klägerinnen oder Kläger befugt sind, eine Verletzung der Raumplanungsgrundsätze zu rügen».
Besonders gravierend seien die Vollzugsdefizite, «wo die föderalistische Courtoisie es der Aufsichtsbehörde nicht erlaubt, das Gesetz durchzusetzen». Deshalb sollte man «über eine Ausweitung des Verbandsbeschwerderechts und der Behördenbeschwerde im Bereich der Raumplanung nachdenken».
Schutz der Individuen und nicht der Natur im Vordergrund

Das Schweizer Rechtssystem würde «vom Individualrechtsschutz ausgehen» und gewähre den öffentlichen Interessen «nur sehr punktuelle Kontrollansprüche». Häufig hätten Klägerinnen und Kläger kein Recht, die «öffentlichen raumplanerischen Interessen oder die Interessen der Natur einzufordern».
Strategische Planungen wie zum Beispiel Bundessachpläne, Bundesinventare oder kantonale Richtpläne könnten von Richtern nur sehr beschränkt kontrolliert werden. Betroffene Private können strategische Richtlinien der Raumplanung «erst im Anwendungsfall» richterlich überprüfen lassen: «Das ist meist viel zu spät für eine Korrektur». Abhilfe sei nicht in Sicht.
——–
Siehe
Fotoserie «Zersiedelung der Schweiz»

Marly bei Fribourg 1939 und 2015 (Bilder VBS/Peter Brotschi aus der Fotoserie


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

Zum Infosperber-Dossier:

Wald

Schutz der Natur und der Landschaft

Nur so weit es die Nutzung von Ressourcen, wirtschaftliche Interessen oder Freizeitsport zulassen?

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Eine Meinung zu

  • Portrait_Pirmin_Meier
    am 3.06.2016 um 12:45 Uhr
    Permalink

    Der praktischen Vernunft folgend habe ich bei solchen Initiativen, vom Moorschutz bis zur Zweitwohnungsinitiative, gern «für die Natur» gestimmt. Metaphysisch und erkenntnistheoretisch wird aber die Entscheidung schwierig, was das Interesse der Natur sei. Auch setzt Übergehen des Föderalismus eine Ideologie der Mitbestimmung von Besserwissern voraus, was nicht unfehlbare Kompetenz zu bedeuten hat.

    Überhaupt, was heisst schon «Interesse der Natur"? Tschernobyl zum Beispiel war für die Zivilisation und die Menschen dort eine Katastrophe, aber nicht unbedingt für die Natur, für welche allfällige Strahlenschäden durch die Vorteile des Rückzuges des Menschen in vielem kompensiert werden. Für die Vogelwelt und die Pflanzenwelt bringen die neuen Verhältnisse Entlastung. Für die Natur in der Schweiz wäre es wohl auch nicht schlecht, wenn nur zwei Millionen Menschen, wie vor 200 Jahren, hier leben würden. Es ist relativ gewagt, eine Metaphysik des «Interesses der Natur» zu erstellen, allenfalls mit prinzipieller Gleichberechtigung aller Lebewesen, und es stellt sich überdies die Frage, wer unter den Menschen das «Interesse der Natur» zu definieren hätte.

    Dies ändert nichts daran, dass wir im Einzelfall als verantwortliche Individuen und Bürger uns möglichst vernünftig und allenfalls naturschonend zu verhalten hätten. Dafür müsste aber nicht schon aus Prinzip der Föderalismus eingeschränkt werden.

    PS. Paracelsus nannte den Menschen als Techniker, Homo faber, «der Natur Arbeiter».

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