Preisüberwacher fordert BAG und Bundesrat heraus
Heute zwingt der Bundesrat mit gesetzwidrigen Verordnungen und als Ausführungsorgan das Bundesamt für Gesundheit BAG die Krankenkassen, unter völlig identischen Medikamenten auch die unwirtschaftlich teuren zu zahlen. Damit wird das Gesetz ausgehebelt, das als generelle Voraussetzung für die Kassenpflicht vorschreibt, dass Medikamente «wirtschaftlich» sein müssen.
Die Kassen können sich nicht wehren, weil ihnen das Parlament kein Beschwerderecht gegeben hat.
Bei der Abgabe des teuren Sortis profitieren Ärzte und Apotheker von einer höheren Marge
(Es handelt sich nicht um Nachahmerprodukte, Generika genannt, welche die identischen Wirkstoffe, nicht aber identische Zusatzstoffe enthalten wie die Originalprodukte.)
«Kassen sollen nicht zahlen»
Laut Kassensturz vom 27. Oktober fordert Preisüberwacher Stefan Meierhans, «dass die Kassen das teurere Produkt nicht mehr zahlen sollen». Und selber doppelt er nach: «Was die Kassen zahlen, muss laut Gesetz alles wirtschaftlich sein.» Die beste Lösung wären laut Preisüberwacher Festbeträge für alle Medikamente mit dem gleichen Nutzen, wie sie in Deutschland praktiziert werden.
Falls die Kassen beschliessen würden, nur noch den Preis der günstigeren unter identischen Medikamenten zu vergüten, würden sie damit das Gesetz respektieren, aber gegen geltende Verordnungen des Bundesrats verstossen.
Kassen könnten den Rechtsweg erzwingen
Für die meisten Patientinnen und Patienten hätte dies keine finanziellen Folgen, weil sie die bezogenen Medikamente direkt von den Kassen zahlen lassen.
Ärzte und Apotheken, welche unter identischen Medikamente die teureren verkauften, würden von den Kassen nur den Preis der günstigeren vergütet erhalten. Diese Ärzte und Apotheken müssten dann ihre Forderung gegenüber den Krankenkassen auf dem Rechtsweg durchzusetzen versuchen. Oder das BAG würde gegen die Kassen vorgehen, weil diese sich nicht an die Verordnung halten. In beiden Fällen könnte ein Gericht feststellen, dass die bundesrätliche Verordnung gesetzeswidrig ist.
Missstand seit Jahren bekannt
Es liegt also an den grossen Kassen zu beweisen, dass sie die Interessen der Prämienzahlenden ernst nehmen. Eine solche Profilierung hätten sie bitter nötig. Denn jahrelang haben sich die Kassen nicht dagegen gewehrt, dass der Bundesrat sich nicht an die klaren Vorgaben des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes KVG hält, sondern den Krankenkassen in Verordnungen vorschreibt, unter völlig identischen Medikamenten auch die teureren und deshalb unwirtschaftlichen zu vergüten. Es geht dabei um mehrere hundert Arzneimittel* und um jährlich rund 75 Millionen Franken, wie der Kassensturz ermittelt hat.
Der Kassensturz griff einen Missstand auf, den Infosperber bereits im April 2012 beanstandet hatte.
Nochmals die Rechtslage
Artikel 32 KVG schreibt als generelle Voraussetzung für die Kassenpflicht eines Medikamentes vor, dass dieses wirtschaftlich sein muss.
In der Liste der kassenpflichtigen Medikamente gibt es aber mehrere hundert, die mit einem andern völlig identisch sind. Man nennt sie «Co-Marketing»-Arzneien. Sie sind lediglich anders verpackt – aber teurer. Diese teureren sind nicht wirtschaftlich, und die Kassen sollten deren Preise deshalb nicht vergüten müssen.
Doch weit gefehlt: Der Bundesrat erliess eine Verordnung, mit der er die Kassen zwingt, entgegen der gesetzlichen Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit, solche teureren «Co-Marketing-Arzneimittel» voll zu zahlen (KVV Art. 66b). Das verursacht den Kassen jedes Jahr mehrere Dutzend Millionen zusätzlicher Kosten – ohne jeglichen Nutzen für Patientinnen und Patienten.
Die Kassen ohne Beschwerderecht
Kassen und Prämienzahlende konnten das illegale Handeln des Bundesrates und des Bundesamts für Gesundheit BAG juristisch nicht stoppen, weil ihnen die bürgerliche Mehrheit im Parlament kein Beschwerde- oder Rekursrecht gewährt. Ein Beschwerderecht erhielten ausschliesslich die Pharmafirmen, und diese freuen sich, dass die Kassen auch die teureren, unwirtschaftlichen Medikamente zahlen müssen.
Unhaltbare Argumentation des BAG
Das Bundesamt für Gesundheit BAG verteidigt die gesetzwidrige Verordnung des Bundesrats nicht etwa juristisch, sondern mit einer opportunistischen Behauptung: Müssten die Kassen die teureren «Originale» unter identischen Medikamenten nicht mehr vergüten, würden die Pharmafirmen gar keine günstigeren Co-Marketing-Medikamente mehr auf den Markt bringen.
Diese Behauptung ist wenig überzeugend: Erstens lancieren die Hersteller von Originalpräparaten die günstigeren «Co-Marketing»-Medikamente meistens kurz vor Ablauf der Patentfrist, um Herstellern von Nachahmerprodukten (Generika) zuvorzukommen bzw. sie abzuschrecken.
Zweitens beweist das Ausland das Gegenteil: Auch in andern Ländern vertreiben zwei oder mehrere Firmen das identische Medikament unter verschiedenen Markennamen, obwohl dort meistens das «aut idem»-Prinzip gilt: Das heisst, die Kassen müssen nur den Preis der günstigsten zahlen – ausser ein teureres sei vom Arzt als medizinisch notwendig verschrieben.
Oder es herrscht Vertragsfreiheit wie in den Niederlanden, so dass die Kassen mit den Pharmafirmen Preise aushandeln und die günstigsten auswählen können.
Beispiele im Kassensturz
Ärzte und Apotheken profitieren
Wenigstens «bestraft» das BAG einige der unwirtschaftlichen Medikamente mit einem höheren Selbstbehalt von 20 statt 10 Prozent wie sonst üblich. Trotzdem verkaufen sich die teureren, unwirtschaftlichen weiterhin gut. Denn das gleiche BAG setzt mit seiner Margenpolitik einen entgegengesetzten Anreiz: Das Bundesamt hat die Margen der selbstdispensierenden Ärzte und der Apotheken so festgelegt, dass diese bei der Abgabe der teureren, unwirtschaftlichen Medikamente mehr verdienen können. Die Stiftung für Konsumentenschutz SKS und der Preisüberwacher fordern schon seit Jahren vergeblich, dass die Margen in Franken wenigstens gleich hoch sind, ob nun ein günstiges oder teures Medikament abgegeben wird («Leistungsorientierte Einheitsmargen»).
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Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Der Autor vertritt noch bis Ende Jahr die Prämienzahlenden und PatientInnen in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission.
Wir (Schweizer) wollen ja angeblich ein liberales Gesundheitssystem mit entsprechendem leider sehr fragwürdigen Wettbewerb und fragwürdiger Qualitätskontrolle. Also keine Einheitskrankenkasse, keinen Einheitspatienten und keine Einheitsmedikamente!
Es ist somit unglaublich, wie gewisse angebliche ‹Experten› & ‹Meinungsbildner› wie Windfahnen einmal dies und einmal jenes einzuforden belieben, je nachdem woher der Kostendruck zu wehen scheint!
Wenn wir also ein liberales Gesundheitssystem wollen, dann muss man Co-marketing mitsamt seinen Vor- & Nachteilen bei der Pharmaindustrie akzeptieren. Alles andere ist ‹Janusköpfig›.
Einmal mehr also das eklatante Problem der inkonsequenten Operationalisierung der WZW-Kriterien «Zweckmässigkeit» & «Wirtschaftlichkeit», weil wir eben ein liberales Gesundheitswesen mit dessen Mehrklassenmedizin und Vielkassensystem befürworten. Kostenineffizienz somit leider inbegriffen!!!
@Keusch: Co-Ma-Präparate, welche als Generika mit bis zu 60% Rabatt verkauft werden, bleiben identisch mit ihrem «Basis"-Präparat. Wenn also das BAG verlangt, zwei identische Präparate zu unterschiedlichen Preisen zu vergüten, stellt sich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit. Das «Kostengünstigkeitsprinzip» des KVG erlaubt nicht, Leistungen zu vergüten, welche zum doppelten Preis identischer Leistungen auf den Markt gebracht werden. Der Eintrag der teureren Verkaufseinheit eines solchen Präparates in der SL ist in dieser Betrachtungsweise «illegal». Das hat mit Janus nichts zu tun, wohl aber mit einer gewissen Schizophrenie in der Verwaltung.
Dass man der Dynamik der Preisanpassung, welche vom BAG mit dem differenzierten Selbstbehalt versucht wird, ein gewisses Verständnis entgegenbringen kann, bedeutet nicht, dass die aktuelle Praxis gesetzeskonform sei.
Die Generika-Regulierung hat wenigstens den Vorteil auf dem «exotischen» Art. 52 b (KVG) abstützen zu können, selbst, wenn dieser Artikel im Widerspruch zu den (zugegebenermassen) untergeordneten Verordnungsbestimmungen steht.
Mit ökonomischer Rationalität hat das nicht viel zu tun und «Mehrklassenmedizin» ist bei identischen Co-Ma-Päparaten wohl auch keine reale Gefahr.
Zu dieser Problematik hat sich der Bayerische Ministerpräsident und frühere Gesundheitsminister folgendermaßen geäußert:
"Diejenigen, die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden und diejenegen, die entscheiden werden nicht gewählt."
@Hunkeler: Bitte verwenden Sie nicht den Terminus Rabatt, denn es handelt sich hierbei um den Publikumspreis, auf den zusätzlich illegale Rabatte/Kickbacks gegenüber Ärzten/Apothekern geleistet werden, um zusätzl. Mengenausweitung zur erwünschten Gewinnoptimierung erzielen zu können.
Deshalb ist es spannend zu verfolgen, wie man nun Co-Ma als Bauernopfer aussucht, um von den wahren Problemen abzulenken: offiziell zugegebene Rabatte/Kickbacks von mind. 600 Mio Fr, die in die Taschen der Ärzte/Apotheker wandern und nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, den Versicherten/Patienten vollumfänglich rückvergütet werden müssten. Da sind die 75 Mio ja lächerlich! Nicht umsonst versucht man in CH diese zu legalisieren, damit man Firmen wie Novartis nicht wie in USA anklagen kann!
Soll wohl auch als Präzedenzfall dienen, denn gesundheitspol. gelten Generika ja als 1:1 Kopien ohne jegliche therapeut. Konsequenzen!
Also: Wenn man Co-MA verbietet, darf man gemäss KVG konsequenterweise ebenfalls nur das günstigste Generikum vergüten!
So, damit haben wir die ökonomisierte „Mehrklassenmedizin“ (Zusatz-, Grund-, Kellerversicherte (HMO/Managed Care mit Budgetverantwortung) ohne jeglichen Beleg der Behandlungsqualität.
Haben Sie überdies eine Ahnung von Placebo- & Nocebo Effekten von Medikamenten und vermögen Sie diese von der Preisgestaltung von Medikamenten zu 100% auszuschliessen?!
Würde Homöopathie individuell genauso gut ‚wirken’, wenn der Preis dem Inhalt angepasst werden müsste?!
@Keusch. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen, dass alle SL-Preise grundsätzlich «Höchstpreise» sind und dass jeder in der Distributionskette Preisabschläge (Rabatte) anbieten kann. «Illegal» sind solche Rabatte nicht. Ein gewisser Grad an Illegalität kann daraus erwachsen, dass diese «Rabatte» nicht an den Endzahler weitergegeben werden (KVG Art 56). HMG Art. 33 definiert eine gewisse Illegalität, wenn Rabatte zur Beeinflussung des Abgabeverhaltens – quasi korruptiv – gewährt werden.
Was die Preisabschläge bei Generika und bei als Generika behandelten Co-Ma-Präparaten betrifft, so basiert diese Praxis auf Art. 52 KVG. Der Preisabschlag von Sequase auf Seroquel entspricht dem verordnungskonformen Preisabschlag [Rabatt] für Generika. Wenn aber Generika im Art. 52 KVG explizit erwähnt werden, ist das bei Co-Ma-Präparaten nicht der Fall.
Hier handelt es sich in der Tat nicht um ein Nachahmerpräparat (Generikum) mit [weitgehender] therapeutischer Äquivalenz, sondern effektiv um das Originalpräparat mit anderem Namen und tieferem Preis. Co-Ma sind zweifellos ein legitimes kommerzielles Instrument, um zukünftigen Generika das «Gras unter den Füssen» abzuschneiden. Hier gibt es aber keine, weder sachlich noch legal begründete Möglichkeit, Preisunterschiede auf die Dauer zu rechtfertigen. Daher ist die Kritik an der Doppelpreispraxis legal absolut auf gesichertem Boden. Das teurere muss gestrichen oder sein Preis gesenkt werden (Art.32 KVG).
Von Co-Ma verbieten hat niemand geredet
Herr Hunkeler, wie können Sie behaupten, dass solche Rabatte nicht illegal sind?! Nennen Sie mir EINEN Arzt/Apotheker, der seinen Rabatt vollumfänglich bis auf den jährl. Freibetrag von 300 Fr weitergibt, wie es das Gesetz fordert (KVG Art. 56 Abs. 3 & OR Art. 400) weil sie zur Wahrung des Patientenwohls unabhängig von finanz. Vorteilsnahmen (MedBG Art. 40, Standesregelungen FMH/pharmaSuisse) verordnen sollten. Zu Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG liegt gemäss Bundesgerichtsurteil vom 12. April 12 zu Rabatten nur eine Transparenzpflicht vor, mit der eindeutigen Feststellung, dass Rabatte bis zu max. 10% in einem wettbewerbsrechtl. Umfeld als betriebswirtschaftlich und handelsüblich betrachtet werden können, ohne wahrscheinlich die Patientensicherheit allzu sehr zu gefährden.
In gewissen Hausärztenetzwerken erzielt man aber 70% Rabatt für deren Vorzugsgenerika, verrechnet aber den Publikumspreis (der von Ihnen erwähnte Höchstpreis), teilt diesen hälftig zw. Netzwerk/KK auf. Hier wird also das finanz. lukrativste Präparat und nicht das individuell sinnvollste Präparat zuerst verordnet, um sich diesen Rabatt/Kickback auf unsere Kosten zu sichern!
Entschuldigung, aber das Gesetz je nach wirtschaftlichen Eigeninteressen zu interpretieren ist die Eigenschaft einer Bananerepublik und wird im Volksmund normalerweise als Korruption bezeichnet! Anno 2014 im Generikabereich mit overall Rabatten von mind. 30% pro Jahr also mind. 178 Mio und bei Originalpräparaten mind. 422 Mio (oder 20%)!
Ich möchte nicht in Semantik machen. Sie sprechen von illegalen Rabatten, weil diese Rabatte nicht weitergegeben werden. Die «Illegalität» besteht aber klar nicht im Rabatt sondern in der «Abzweigung» der Marge durch den Arzt/Apotheker. Hier ist im Prinzip das BAG die Aufsichtsstelle, aber zuständig zur Strafverfolgung sind die lokalen kantonalen Behörden. Der Gesetzgeber scheint diese unrealistische Rechtsordnung bewusste gewählt zu haben, nicht zuletzt wohl auch in der Hoffnung im semi-stationären Bereich von den guten Einkaufskonditionen der Spitäler profitieren zu können, im ambulanten Spitalbereich aber alle Medikamente zum SL-"Höchstpreis» verrechnen zu können. Hier ist der Umsatz immerhin praktisch bei einer Milliarde CHF angelangt, die abgezweigten Margenanteile entsprechend hoch.
Ich habe diese Problematik bereits 2002 aber erneut auch 2008 öffentlich gemacht.
http://www.preisueberwacher.admin.ch/themen/00008/00011/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdH9,gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A–
Leider ohne entsprechende Konsequenz.
In der Deutschschweiz gilt dies offensichtlich für viele als legitime indirekte Subvention für die Hausärzte. Dass dies dem Gesetz widerspricht ist evident. Aber Tarmed hat dieses Zusatzeinkommen auch quasi offizialisiert.
Dies ist nicht meine «Bananenrepublik-Version» der Gesetzesinterpretation, sondern – mit dem indirekten Segen des Parlamentes – höchst offizielle CH-Gesundheitspolitik.
Sie sagen es, Herr Hunkeler: Unsere hochgeschätzten und im Gesundheitswesen medizinisch angeblich höchstkompetenten Parlamentarierinnen und Parlamentarier, insbesondere die bürgerlichen Parteien mit deren Neo-Liberalismus seitens der FDP & CVP, aber leider auch tatkräftiger Unterstützung der BDP, GPS & GLP hoffen über diese ‹Mauscheleien› einerseits die finanziellen Vorteilsnahmen der Leistungserbringer & Dienstleister auf Kosten der Allgemeinheit zu sichern. Sie verkaufen dies bei der aktuellen Revision des Heilmittelgesetzes überdies noch als kostenstabilisierende ökonomische Massnahme unter dem Deckmantel angeblicher Qualitätssicherung über EQUAM. In der Schweiz muss aber tatsächlich kein Leistungserbringer und kein Netzwerk einen Beleg deren medizinischen Indikationsqualität mit entsprechendem kosteneffizienten Outcomes belegen. Es existiert keine klinik- oder praxisexterne Qualitätskontrolle zur Förderung der Indikationsqualität z.B. bei der Verordnung und Abgabe von Medikamenten. Trotz nun 16-jähriger Managed Care Erfahrung fehlt jeglicher Beleg. Das ist höchst ineffizient!
Wer hat das wohl zu bezahlen … ?!
Sollte nun Nationalrat und santésuisse-Präsident Heinz Brand als SVP Bundesrat gewählt werden, hätten die Krankenversicherer und Managed Care Lobbyisten zur Sicherung deren angeblich ‚legitimen indirekten Subventionen’ sogar neu einen starken Rückhalt in der Bundesregierung.
Das gibt zu denken und lässt leider die Frage einer Bananenrepublik aufwerfen …