Einschwrzenillegal

In Deutschland von jetzt an rechtswidrig: Namen der Anwälte eingeschwärzt © cc

Zur Öffentlichkeit von Gerichten gehören Namen

upg /  Häufig versuchen gewählte Richter ihre Namen hinter schwarzen Balken zu verstecken. In Deutschland ist das jetzt rechtswidrig.

Es gehört zu den Grundrechten einer Demokratie, dass Gerichtsverfahren transparent und öffentlich sind. Richter werden gewählt und sollen zu ihren Urteilen und Fehlurteilen stehen. Auch Anwälte, welche Beschuldigte vertreten, sollen nicht in der Anonymität untertauchen dürfen, sondern zu ihren Beweismitteln und Plädoyers stehen müssen. In ihrer beruflichen Tätigkeit haben die Persönlichkeitsrechte von Berufsrichtern, ehrenamtlichen Richtern und Anwälten zurückzustehen hinter dem öffentlichen Interesse an fairen Prozessen und Urteilen.
Das hat jetzt am 1. Oktober in Deutschland das oberste Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die Verwaltungsrichter wiesen Richter und Anwälte in ihrer Begründung darauf hin, dass sie Kraft ihres Amtes beziehungsweise als Organ der Rechtspflege bei der Mitwirkung in Gerichtsverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen.
Die Identität von Richtern und Anwälten dürfe nur dann geheim gehalten werden, wenn «erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit befürchtet» werden müsse.
Im gleichen Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die Presse ein Recht darauf habe, Urteile auf Verlangen schriftlich zugestellt zu erhalten.
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Situation in der Schweiz
(Dominique Strebel) Letztes Jahr hat das Bundesgericht genau zur gleichen Frage ein Leiturteil erlassen, das bei den kantonalen Gerichten zu vielen Diskussionen Anlass gegeben hat (Die «Neue Luzerner Zeitung» zum Beispiel wollte Namen der Richter wissen, die einen rückfälligen Verwahrten frei liessen…). Mehr über dieses Bundesgerichtsurteil finden Sie hier.
Eine kurze nicht repräsentative Internetrecherche zeigt, dass das Urteil von den kantonalen Gerichten umgesetzt und die Richternamen nicht geschwärzt werden, wenn das Urteil im Internet aufgeschaltet wird (vgl. etwa www.gerichte-zh.ch).
Hingegen werden Anwaltsnamen meist anonymisiert, wenn das Urteil im Internet aufgeschaltet wird. Rühmliche Ausnahme ist das Bundesgericht: Da sind im Internet auch die Anwaltsnamen ersichtlich (und unter www.bger.ch kann nach Anwaltsnamen gesucht werden).
Das obgenannte Bundesgerichtsurteil bezog sich denn auch nur auf Richter-, nicht auch auf Anwaltsnamen.
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Wehret den Anfängen, denn funktionierende Rechtssysteme geraten immer wieder in Gefahr.

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4 Meinungen

  • am 5.10.2014 um 14:16 Uhr
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    Aus meiner Sicht wäre es verfassungswidrig, die Namen der Richter systematisch zu schwärzen. Unter http://www.albtraum-sunrise.com wird ein gewisser Richter namens Corti (Vorname unbekannt) erwähnt, der sehr eigenartig «richtet».

  • am 5.10.2014 um 15:18 Uhr
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    Urteile sollten selbstverständlich die Namen der beteiligten Richter und Gerichtsschreiber enthalten. Wieso aber die Parteien – dazu gehören auch ihre Vertreter – namentlich aufgeführt werden sollten, ist für mich auf Anhieb nicht ersichtlich …

    Die Namensdiskussion geht allerdings am eigentlichen Problem vorbei: In der Schweiz besteht lediglich bei den Gerichten des Bundes genügende Gerichtsöffentlichkeit, da nur dort überhaupt die meisten Urteile veröffentlicht werden. Bei den oberen kantonalen Instanzen wird, wenn überhaupt, nur ein Teil der Urteile veröffentlicht, bei den unteren Instanzen hingegen erfolgt normalerweise gar keine Veröffentlichung. Und kennt man ein Urteil, so dass man es bestellen kann, wird einem die Herausgabe meist verweigert oder es fallen Gebühren an. 99 Prozent oder mehr der Rechtsprechung in der Schweiz sind damit der Öffentlichkeit entzogen – und das noch ohne Berücksichtigung der Gerichtsbarkeit von Staatsanwälten, Statthaltern und anderen Behörden.

  • am 5.10.2014 um 15:25 Uhr
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    Die Namen der Parteien gehören dazu, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass irgendwelche Leute (z.B. einflussreiche oder auch weniger einflussreiche Politiker) bevorzugt behandelt werden könnten. Wenn die Gerichte sagen, man könne die Namen ja einsehen, indem man das Dispositiv beim Gericht anschauen gehe, finde ich diese Lösung zu etwa 40 Prozent gut.

    Im zweiten Punkt kann ich Martin Steiger «nur» grundsätzlich zustimmen. Auch auf Ebene Bundesgericht ist die Gerichtsöffentlichkeit ungenügend. Das Bundesgericht hat viele Urteile aus der Zeit von 1995-1999 anonymisiert und digitalisiert, aber es verlangt pro Jahrgang CHF 2’500 für die Zustellung von (digitalen!) Daten. Warum es sie nicht auf die eigene Webseite stellt, ist mir ebenfalls schleierhaft, aber ich habe gehört, dass sich dies ändern könnte.

  • am 5.10.2014 um 15:48 Uhr
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    Auf http://sui-generis.ch wird noch im Oktober ein Beitrag zum Thema «Publikation von Urteilen durch Gerichte» erscheinen. Der genaue Publikationszeitpunkt muss noch mit einem Portrait von sui-generis in einer grösseren Schweizerzeit(ung) abgeglichen werden.

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