Antworten auf Fragen nicht nur von Verkehrssündern
upg. Wussten Sie, dass Liebespaare sogar schlechter dastehen als getrennte Eheleute, wenn die Polizei das Auto blitzt, weil es zu schnell unterwegs war, oder wenn ein Stopp-Signal übersehen wurde? Falls Ihre Freundin am Steuer sass, müssen Sie der Polizei deren Namen bekannt geben (ausser Sie leben mit ihr im gleichen Haushalt). Wenn es aber Ihre Ehefrau war, müssen Sie der Polizei nicht verraten, wer am Steuer sass (selbst wenn die Ehefrau getrennt von Ihnen in einem eigenen Haushalt lebt).
Das erfährt man im neuen «Grossen Beobachter-Ratgeber», der das Wichtigste aus vielen andern «Beobachter»-Ratgebern zusammenfasst: Von der Partnersuche über das Zusammenleben als unverheiratetes Paar, das Zurechtkommen in der Arbeitswelt, Wohnfragen, Geld, Vorsorge und Konsum. Verlag Axel Springer Schweiz, 2013.
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KURZE LESEPROBE MIT FRAGEN UND ANTWORTEN, DIE VERKEHRSSÜNDER INTERESSIEREN
«Mein Auto wurde mit 20 km/h Tempoüberschreitung geblitzt. Am Steuer war meine Freundin. Muss ich ihren Namen der Polizei nennen?»
Antwort Beobachter: Ja. Das Kontrollschild führt zum Halter respektive zum Eigentümer des Wagens, aber nicht immer zum Verkehrssünder. Sind Sie im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen, gelten Sie als Adressat für Bussen und Vorladungen. Bei Ordnungsbussen können Sie gleich auf der Rückseite der Verfügung angeben, wer tatsächlich gefahren ist. Geht es um ein gröberes Delikt, sollten Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig zu Protokoll geben, wer den Wagen benützt hat.
Wenn jedoch jemand aus Ihrer Familie am Steuer sass, können Sie sich grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Viele Verkehrssünder versuchen diese Möglichkeit auszunützen, indem sie gegenüber den Strafbehörden angeben, es sei jemand anderes aus der Familie gefahren und sie würden sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses Vorgehen birgt Risiken: Zunächst weiss man zu Beginn der Untersuchung nicht, welche Beweise die Polizei tatsächlich besitzt. Zudem lassen es sich die Strafbehörden oft nicht nehmen, alle Familienangehörigen – auch die unschuldigen – vorzuladen. Fazit: Bei geringfügigen Verkehrsbussen lohnt sich ein solcher Aufwand kaum, fliegt der Schwindel auf, kommen happige Kosten auf einen zu.
«Ich habe, weil ich es eilig hatte, einen U-Turn gemacht und dabei eine Sicherheitslinie überfahren. Es war weit und breit kein anderes Auto in Sicht. Doch ein Polizist hat mich beobachtet – und nun soll ich den Ausweis abgeben. Warum denn, es ist ja gar nichts passiert?»
Antwort Beobachter: Es kommt nicht auf den konkreten Ausgang einer Verkehrsregelverletzung an, sondern darauf, ob das Verhalten – zum Beispiel eine Missachtung des Vortritts oder auch ein U-Turn – eine Gefahr für die Sicherheit anderer schaffen könnte. Bereits Anfang 2009 hat das Bundesgericht entschieden, dass man nur dann bloss mit einer Verwarnung davonkommt, wenn ein Verkehrsmanöver nur ein leichtes Verschulden bedeutet und keine Verkehrsgefährdung nach sich zieht. Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, liegt hingegen immer eine mittelschwere Widerhandlung vor. Und das bedeutet einen Ausweisentzug von mindestens einem Monat.
«Bei einer Alkoholkontrolle kam ich auf etwas mehr als 0,8 Promille. Nun soll ich den Ausweis für drei Monate abgeben. Als Aussendienstmitarbeiter bin ich aber beruflich auf das Auto angewiesen. Muss ich den Ausweis abgeben, auch wenn ich dadurch allenfalls den Job verliere?»
Antwort Beobachter: Wie stark jemand privat oder beruflich aufs Auto angewiesen ist, spielt zwar bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs eine Rolle. Doch es gibt eine Minimaldauer, abhängig von der Schwere des Vergehens. Wer mit 0,8 oder mehr Promille am Steuer erwischt wird, muss den Ausweis auf jeden Fall für mindestens drei Monate abgeben – auch wenn er deswegen seinen Job verlieren könnte.
«Ich bin geblitzt worden, weil ich zu schnell unterwegs war, und soll nun eine saftige Busse bezahlen. Doch ich bin wegen eines Notfalls so schnell gefahren. Dann ist das doch erlaubt, oder?»
Antwort Beobachter: Das kommt drauf an. Grundsätzlich gilt: Wer zu schnell fährt, tut das vorsätzlich. Keinen Pardon kennen die Behörden bei den sogenannten Tachometer-Entschuldigungen: Abgesehen von ganz geringen Differenzen ist es unmöglich, unwissentlich zu schnell zu fahren. Selbst wenn der Tachometer tatsächlich defekt ist, müsste ein aufmerksamer Lenker merken, dass das Tempo viel zu hoch ist.
Bei Notlagen zeigen die Gerichte hingegen Verständnis. Wer selbst in Not ist oder jemandem hilft, der sich in einer Notlage befindet, hat gute Chancen, straflos davonzukommen. Allerdings rechtfertigt nicht jede «Notlage» eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Wegen einer Schnittverletzung, die nicht lebensgefährlich ist, darf man keine Menschenleben aufs Spiel setzen. Wer trotzdem zu viel Gas gibt, muss mit Konsequenzen rechnen. Ein (Druck-) Verband wäre angemessener.
«Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was ist das eigentlich genau? Und lohnt es sich, ihn anzufechten?»
Antwort Beobachter: Lange nicht alle abgeschlossenen Strafuntersuchungen landen vor Gericht. Wenn der Verkehrssünder die gegen ihn gerichteten Vorwürfe anerkennt oder wenn diese anderweitig genügend geklärt sind – zum Beispiel durch eine Blutalkoholanalyse –, kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen (siehe auch die grafische Darstellung auf Seite 262). Voraussetzung ist, dass zur Ahndung des Verkehrsdelikts nicht mehr als eine Busse, eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden vorgesehen ist. Da beim Strafbefehl keine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden muss und die Staatsanwaltschaft nur eine beschränkte Begründungspflicht hat, sind die Kosten wesentlich tiefer als im ordentlichen Verfahren.
Der Strafbefehl ist also eine Art Offerte zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache: Wenn Sie den Vorschlag akzeptieren, verzichten Sie zwar auf einen Teil Ihrer Verfahrensrechte, müssen dafür aber weniger bezahlen. Wollen Sie trotzdem, dass sich das Strafgericht mit Ihrer Angelegenheit befasst, können Sie gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Begründen müssen Sie Ihre Einsprache nicht. Eine solche Einsprache macht erfahrungsgemäss aber nur Sinn, wenn Sie klare Beweise haben, dass Sie das Ihnen zur Last gelegte Verkehrsdelikt wirklich nicht begangen haben. Nur wegen der Bussenhöhe lohnt sich eine Einsprache kaum.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine