Presserat rügt Basler Zeitung: Transparenz bitte!
Der grüne Zürcher Nationalrat gehört zum festen Kolumnisten-Stamm des Blattes und äussert sich zu verschiedenen Themen. Im konkreten Fall ging es um ein israelkritisches Plakat im Zürcher Hauptbahnhof der Aktion Palästina-Solidarität (»61 Jahre Israel – 61 Jahre Unrecht»). Die SBB liessen das Plakat nach drei Tagen entfernen nachdem sie auf den politischen Inhalt aufmerksam gemacht worden waren. Das Bundesgericht kam aber zum Schluss, dass die SBB das Plakat nicht hätten verbieten dürfen. Daniel Vischer kommentierte im Juli 2012 diesen Entscheid in der BaZ (Freie Meinung am Bahnhof).
Die Freunde Israels beschweren sich
Die Gesellschaft Schweiz-Israel beschwerte sich beim Presserat, weil es die BaZ unterlassen hatte, bei der Kolumne darauf hinzuweisen, dass Vischer Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina ist. Damit habe das Blatt die «Erklärungen der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Vischer äussere sich im übrigen immer wieder zum Thema Israel, Palästina und den Nahostkonflikt und stets fehle der Hinweis auf seine Funktion. Darauf habe man die BaZ verschiedentlich hingewiesen.
Die BaZ erklärte dazu, Vischer gehöre zu den profiliertesten und landesweit bekannten Politikern und sei daneben in verschiedenen anderen Organisationen tätig. Die Positionen der Kolumnisten seien der Leserschaft hinlänglich bekannt. Vor der Lancierung der Rubrik seien alle Gastautoren, also auch Daniel Vischer, mit einem redaktionellen Hinweis parteipolitisch verortet worden. Es wäre unverhältnismässig, jedes Engagement des Autors im Zusammenhang mit einem Beitrag aufzuzeigen.
Empfehlung: Funktion stets nennen]
Der Presserat dagegen empfiehlt in seinen Erwägungen zum Fall ganz generell, «die Funktion(en) eines Kolumnisten jedes Mal zu nennen». Zwingend sei dies allerdings nicht. Vor allem dürfe man nicht ableiten, dass Redaktionen verpflichtet wären, bei jedem externen Text auch noch mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu recherchieren, ob es mögliche Überschneidungen mit Funktionen des Autors gebe.
Im konkreten Fall allerdings, so eine knappe Mehrheit der urteilenden Pressrats-Kammer, hätte die BaZ Transparenz über die Funktion Vischer herstellen müssen, umsomehr die Gesellschaft Schweiz-Israel eine entsprechende Unterlassung beim Blatt wiederholt kritisiert hatte. Der Presserat hat die Beschwere darum gutgeheissen.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine