Medikamente weiter zum Eurokurs von 1.56 Franken
Seit dem 1. November 2012 sollte wenigstens ein Drittel aller kassenpflichtigen Medikamente um rund 20 Prozent günstiger sein. Denn Bundesrat Alain Berset wollte durchsetzen, dass für dieses Drittel nicht mehr der bisherige, hohe Euro-Wechselkurs von 1.56 Franken gilt, sondern ein Kurs von 1.29 Franken angewandt wird. Berset sprach von Einsparungen in Höhe von 240 Millionen Franken. Insgesamt geben die Kassen über 5 Milliarden Franken für Medikamente aus – im Verhältnis zur Bevölkerung ein europäischer Rekord.
Doch Roche und Novartis haben gegen Verfügungen des Bundesamts für Gesundheit BAG Beschwerden eingereicht. Die Beschwerden betrafen einige besonders umsatzstarke Medikamente. Diesen Beschwerden hat jetzt das Bundesgericht definitiv die aufschiebende Wirkung gewährt.
Als Folge davon müssen die Prämienzahler für die meisten Medikamente Preise zahlen, die aufgrund des alten Wechselkurses von 1.56 berechnet werden. Ein Beispiel: Der Kassenpreis von 150 Roche-Tabletten Cellcept, welches das Abstossen fremder Nieren verhindern soll, wäre ohne Beschwerde 28 Prozent günstiger geworden.
Erst ab 1. November 2013 plante das BAG Preissenkungen für ein weiteres Drittel aller kassenpflichtigen Medikamente. Angesichts des bisherigen Erfolgs der Beschwerden von Roche und Novartis ist damit zu rechnen, dass im November gegen noch viel mehr Preisverfügungen Beschwerden mit aufschiebender Wirkung eingehen. Für ein letztes Drittel aller Medikamente hat das BAG den Wechselkurs von 1.56 bis zum 1. November 2014 (!) bereits zugestanden.
«Fairer» Wechselkurs bei 1.32
Die Pharma ist die einzige Branche, die Wechselkursgewinne bisher nicht – wenigstens teilweise – weiter geben musste. Zwei Drittel aller kassenpflichtigen Medikamente importiert die Schweiz aus dem Ausland, so dass vor allem ausländische Pharmakonzerne vom Wechselkurs von 1.56 CHF profitieren – auf Kosten der Prämienzahlenden.
Der reale Wechselkurs liegt schon seit längerem bei 1.20 Franken. Der kaufkraftbereinigte Wechselkurs sei unterdessen 1.32 Franken, berechnete die Bank Julius Bär. Weil die Inflation im Ausland höher ist als in der Schweiz, sei dieser «faire» Wechselkurs weiter am Sinken.
Vergleich mit Medikamenten gleichen Nutzens
Die Verordnung zum KVG schreibt vor, dass die Wirtschaftlichkeit von Medikamenten «aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland» beurteilt werden muss. Trotzdem will das BAG bei den periodischen Preisüberprüfungen einzig den Auslandpreisvergleich anwenden und auf den Vergleich mit andern Arzneimitteln verzichten. Dies widerspricht der Gesetzgebung und der Rechtssprechung, weshalb die Pharmaindustrie die Preisverfügungen mit guten Chancen anficht.
Vor zwei Jahren hat das Bundesgericht einmal mehr die bisherige Rechtssprechung in Erinnerung gerufen, wonach bei vorhandener Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen «bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen ist».
Im Klartext bedeutet dies, dass die Kassen ein teureres Medikament nur bezahlen müssten, wenn dessen Nutzen im Vergleich zu einem andern mit dem gleichen Zweck grösser ist. Ist der Nutzen nicht grösser, müssten die Kassen nach dieser Maxime jeweils nur den Preis des günstigeren Medikaments vergüten. Im Ausland hat dies häufig dazu geführt, dass die Pharmafirmen die Preise senkten.
Auch aus einem andern Grund könnte das Sprichwort wahr werden «Wer zuletzt lacht, lacht am besten». Die Pharmakonzerne erhoffen sich vom therapeutischen Vergleich höhere Preise, weil vergleichbare Medikamente manchmal höhere Preise haben. Diese Hoffnung steht allerdings auf tönernen Füssen. Denn die geltende Verordnung schreibt vor, dass die Kassen ein Medikament nicht mehr zahlen müssen, «wenn es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt». Eine dieser Bedingungen ist der Auslandpreisvergleich. Daraus ist nach Auffassung des Preisüberwachers Stefan Meierhans zu schliessen, dass ein Medikament nie teurer, sondern nur günstiger sein darf als der Auslandpreisvergleich.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Der Autor vertritt in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission die Interessen der Patienten und Prämienzahlenden.
Die Entscheide des Bundesgerichts geben immer häufiger Anlass zu Kopfschütteln.
Wie weltfremd leben eigentlich diese Herren Bundesrichter in ihrem Elfenbeinturm?
Das «ius» hat nicht mehr den Zweck, das Zusammenleben der Bürger und Unternehmen zu erleichtern, sondern scheint ein abgehobener, abstrakter Wert für sich selbst (und zehntausender glänzend verdienender Juristen) geworden zu sein.
Herr Daniel Nägeli sagt es richtig!
Was können wir aber dagegen tun? Interessant wäre es zu wissen, welche Verbindungen die verschiedenen Bundesrichter inkl. Bundesgerichtspräsident und Bundesgerichtsvizepräsident evt. zur Pharma wie Novartis/Roche o.ä. haben????
Mit diesen Informationen könnten dann, wenn notwendig, weitere Massnahnahmen getroffen werden. Wichtig ist es, dass wir am Ball bleiben und dieser Ball im richtigen Tor landet. Grüsse Heidi Altorfer
Die Gesundheitssysteme in anderen Ländern sind anders als das unsere. Da existieren ganz andere Vergütungsmodelle, und auch andere Modelle für die Preisgestaltung der Medikamente. Beim Preisvergleich mit dem Ausland (A, D, DK, F, GB, NL) werden damit oft Äpfel mit Ananas verglichen; die Erwartung, dass Ananas den gleichen Preis haben muss wie Äpfel, kann nicht immer erfüllt werden.