Kruzifix-Urteil zwischen Skylla und Charybdis
Der OS-Lehrer Valentin Abgottspon hatte sich vor zwei Jahren geweigert, in seinem Klassenzimmer ein Kruzifix wieder aufzuhängen, das er bereits anderthalb Jahre zuvor abgehängt hatte. Er begründete sein Verhalten mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 der Bundesverfassung und mit einem Urteil des Bundesgerichts, welches das Aufhängen von Kruzifixen in Klassenzimmern im Jahr 1990 als verfassungswidrig erklärte. Statt den OS-Lehrer in seinen Bestrebungen bei der Durchsetzung seiner legitimen, verfassungsmässigen Rechte und der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu unterstützen, entliess ihn die Schulbehörde mit dem Segen der Walliser Regierung (Staatsrat) Anfang Oktober 2010 fristlos.
Kantonsgericht umschiffte die wesentliche Frage
Im August 2011 lehnte der Walliser Staatsrat eine Beschwerde von Abgottspon gegen die fristlose Entlassung ab und brachte damit die Walliser Justiz in eine äusserst heikle Lage. Abgottspon reichte nämlich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein, welches die Wahl zwischen zwei Übeln hatte: Entweder es lehnte die Beschwerde ab und riskierte vor dem Bundesgericht eine nationale Blamage oder es hiess die Beschwerde gut und brüskierte damit die katholisch-konservative Klientel im Umfeld der CVP. In dieser Situation steuerte das Kantonsgericht das Schiff ziemlich abenteuerlich zwischen der Skylla des Bundesgerichts und der Charybdis der CVP-Klientel hindurch.
Geschickt umschiffte es dabei die wesentliche verfassungsrechtliche Kruzifix-Frage und stellte das «Fehlverhalten» Abgottspons prominent ins Zentrum seiner Urteilsbegründung. Dieses «Fehlverhalten» sei jedoch nicht als «dermassen schwerwiegend zu qualifizieren, dass es eine fristlose Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte.» Zudem sei Abgottspon das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Aus diesen Gründen hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut. Damit verhinderte es die sichere Blamage vor dem Bundesgericht und gleichzeitig besänftigte es die CVP-Klientel. Doch ein «Fehlverhalten» lässt sich in keinem der vier vorgebrachten Vorwürfe der Schulbehörde feststellen: 1. Weigerung, das Kruzifix wieder aufzuhängen; 2. Fehlende Qualifikation; 3. Medialisierung des Konflikts; 4. Provokativer Ton der Kritik.
Namhafte Experten sind ganz anderer Meinung
In Übereinstimmung mit den Verantwortlichen der Regionalschule und dem Staatsrat erklärte das Kantonsgericht, nicht die Einstellung Abgottspons zur Religion sei entscheidend für die fristlose Entlassung gewesen, sondern sein Verhalten gegenüber den Behörden, insbesondere der «provokative Ton» und die «Medialisierung des Konfliktes». Trotzdem hält das Kantonsgericht die Frage nach der Rechtmässigkeit des Kruzifixes im Klassenzimmer «von Bedeutung», um gleich wieder zu erklären, dass diese offen bleiben müsse, weil sie «selbst in Fachkreisen umstritten» sei. Dabei beruft sich das Kantonsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. März 2011, welches das Aufhängen von Kruzifixen in italienischen Schulzimmern nicht als Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wertete.
Diese Argumentation des obersten Walliser Gerichts ist nicht stichhaltig: Die Kruzifix-Frage in den Schweizer Klassenzimmern ist juristisch klar durch ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1990 geregelt. Dieser Ansicht sind namhafte Experten und Gremien, beispielsweise das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), dessen Direktor Walter Kälin ist, Professor für Staats- und Völkerrecht an der Universität Bern, sowie Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel (siehe Links unten).
Laut dem Kompetenzzentrum für Menschenrechte hat der Europäische Gerichtshof «ausdrücklich festgehalten, dass die Entscheidung, ob in den Klassenzimmern öffentlicher Schulen Kruzifixe hängen sollen oder nicht, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten falle.» Daraus folgert das Kompetenzzentrum: «Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern der obligatorischen Schule das Gebot der religiösen Neutralität der Schule verletzt, weiterhin.»
Schulbehörde liess sich zur Kündigung «hinreissen»
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die regionale Schulbehörde «angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht davon ausgehen durfte, dass seine Weisung an den Beschwerdeführer, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer wieder aufzuhängen, zweifelsohne rechtmässig und berechtigt sei.» Folglich sei die fristlose Entlassung nicht rechtens gewesen.
Zudem sei Abgottspon vorgängig nicht abgemahnt worden und ihm sei auch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Schulbehörde habe sich zu einer fristlosen Kündigung «hinreissen lassen». Denn es sei «nicht nachzuvollziehen», wieso die Kündigung nicht auf das Ende des Schuljahres erfolgen konnte. Zumal das Kruzifix schon seit anderthalb Jahren abgehängt war und sich bisher niemand daran störte.
Von einem «Fehlverhalten» des fristlos entlassenen OS-Lehrers kann also keine Rede sein. Er hat seine legitimen, verfassungsmässigen Rechte eingefordert und die Schulbehörden liessen sich zu einer fristlosen Kündigung «hinreissen», ohne ihn vorher abgemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Das Fehlverhalten liegt folglich klar auf Seiten der Schulbehörden.
Vorwurf des «Fehlverhaltens» ist mehrfach unbegründet
Das zweite «Fehlverhalten» betrifft die «fehlende Qualifikation». Laut Kantonsgericht hatte Abgottspon eine Frist von drei Jahren, um die fehlende Qualifikation nachzuholen. Deshalb sei die fristlose Kündigung nach Ablauf «bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit» nicht gerechtfertigt. Von einem «Fehlverhalten» Abgottspons kann also auch hier nicht gesprochen werden.
Drittens wurde Abgottspon von den regionalen Schulbehörden und vom Erziehungsdepartement vorgeworfen, den Konflikt in die Medien getragen zu haben. Dieser Vorwurf wird durch das Kantonsgericht salomonisch auf Abgottspon und auf seinen Widersacher, den CVP-Grossrat Egon Furrer, verteilt. Beide hätten es an der nötigen «Zurückhaltung» fehlen lassen. Dabei lässt das Kantonsgericht ausser Acht, dass der Konflikt zuerst von CVP-Grossrat Furrer öffentlich gemacht wurde.
Furrer hatte nämlich medienwirksam die Kruzifix-Frage im Kantonsparlament zum Thema gemacht. Danach gab Furrer im Lokalradio und – fernsehen bereitwillig Auskunft und nutzte offensichtlich die Gunst der Stunde zur politischen Profilierung. Erst anschliessend nahm Abgottspon gegenüber den Medien Stellung zur Kruzifix-Frage. Das Kantonsgericht geht also auch hier fehl, wenn es Abgottspon ein «Fehlverhalten» vorwirft.
Viertens lastet das Kantonsgericht Abgottspon an, er habe «seine Forderungen immer wieder ultimativ und in provokativem Ton» gestellt. Tatsächlich hat Abgottspon auf seine verfassungsmässigen Rechte gepocht. Doch die Schulbehörden und das Erziehungsdepartement gingen nicht darauf ein, sodass es Abgottspon nicht zu verübeln ist, wenn er mit Nachdruck die Einhaltung der verfassungsmässigen Grundrechte forderte. Dies zeugt von einem hohen Mass an Zivilcourage und staatspolitischer Verantwortung. Die Rede von einem «Fehlverhalten» ist also auch hier völlig fehl am Platz.
Fazit: Der OS-Lehrer Valentin Abgottspon hat die Einhaltung seiner verfassungsmässigen Grundrechte verlangt und wurde fristlos entlassen. Das Kantonsgericht hat die Unrechtmässigkeit der Entlassung festgestellt und ist damit (vorerst) dem Fallbeil des Bundesgerichts entronnen. Doch im Hinblick auf eine saubere Trennung von Kirche und Staat wäre es wichtig, wenn das Bundesgericht rechtliche Klarheit schafft und damit den Druck auf eine Revision des Walliser Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen aus dem Jahre 1962 erhöht. Dort ist nämlich die Erziehung der Schulkinder zu «Menschen und Christen» festgeschrieben. Im Widerspruch zur Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Bundesverfassung.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine
Ein unfruchtbares und blödes Gezenk.
In kleineren Schritten könnte mehr erreicht werden und zwar in Richtung Menschlichkeit anstatt Rechthaberei.
Anstatt das vertraute Symbol des katholisch geprägten Wallis abzuhängen, könnte beispielsweise das Symbol selbst hinterfragt werden. Es ist dem katholischen Lehramt keineswegs klar, ob die Kreuzigung ein Sühnetod war, man lese den römischen Katechismus! Da gibt es sehr viel «sowohl-als-auch". Wer behauptet, es gehe um ein Sühneopfer, der begibt sich mindestens teilweise ausserhalb der römischen Lehre und ausserhalb der Bibel. Vom Prophet Hosea ist überliefert «…Barmherzigkeit will ich nicht Opfer, Liebe nicht Brandopfer und die Erkenntnis komme durchs Herz…» Diesen Hosea soll Jesus selbst zitiert haben. Die Verkürzung des Unfassbaren in eine primitive (Un)-Logik des Sühneopfers, reduziert jede Definition der an sich undefinierbaren Göttlichkeit zum sattsam bekannten «Rachegott". Diese Versimpelung ist unchristlich und unkatholisch, nicht nur den Atheisten ein Ärgernis!
Die Darstellung des «Schmerzensmannes am Kreuze» entstand erst in der Pestzeit und zwar zum Trost der leidenden Menschen.
Es wäre längst Zeit für Christen und ihre ernsthaften Kritiker über diese unzulässige Versimpelung nachzudenken.
Menschenrechte: Hier könnte subtiler und nachhaltiger argumentiert werde, z.B. in der Frage, weshalb denn die Christenheit nicht Erfinder der Menschenrechte war, das Gebot der Nächstenliebe wäre (seit Hosea – vorchristlich!) wirklich Anlass genug für diese Errungenschaft gewesen!
Viele «Erzchristen» engagieren sich für’s ungeborene Leben, das nachgeburtliche Leben unterordnen sie hemmungslos der Marktlogik und den Wachstumszwängen.
Zurück in die Schulstuben: wie wärs mit einer Vielzahl von Symbolen, je nach Wichtigkeit oder Bevölkerungsproporz? Ein Symbol mit dem Leidenden für die einfältigen Christen, ein Gleichschenkliges Kreuz ohne Korpus für die offenen Christen, ein Dollarzeichen für die Kapitalgläubigen, ein Kleeblatt für die Grünen, ein Halbmond für die Muslime, ein Budha, ein Zeichen für die dogmatischen Freidenker und ein weiteres Zeichen für die wirklich frei Denkenden, ein Zeichen für die Schulmedizin, ein Zeichen für die freie Medizin, für die freie und für die angewandte Wissenschaft…. Je nach Anzahl der frei forder- und lieferbaren Symbole müsste die Grösse derselben an den Proporz und an die Grösse der verfügbaren Wände angepasst werden… Vielfalt ist gut und macht die Pole klein.