Vorwurf «rechtsradikal» ist ein freies Werturteil
Das Etikett «rechtsradikal» sei ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Deshalb sei diese Bezeichnung von der Meinungsfreiheit grundsätzlich gedeckt. Zu diesem Schluss kamen die Karlsruher Verfassungsrichter in einem Urteil vom 13. November 2012.
Gerichte müssten deshalb keine Beweise sammeln, um festzustellen, ob zum Beispiel ein Leserbrief oder ein Blog-Eintrag «rechtsextrem» ist, oder wann sich «jemand gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden».
Disput zwischen Rechstanwälten
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der sich auf seiner Homepage sowie in Zeitschriften mit politischen Themen beschäftigt. Er hatte über die «khasarischen, also nicht-semitischen Juden» geschrieben, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den «transitorischen Charakter» des Grundgesetzes, das lediglich ein «ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte» sei.
Ein anderer Rechtsanwalt warf dem genannten darauf in einem Internet-Diskussionsforum vor, «einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD» geschrieben zu haben, «die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei». Wer meine, «die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen», müsse «es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden».
Die untergeordneten Gerichtsinstanzen, das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg hatten den zweiten Anwalt zur Unterlassung der Äusserung «rechtsradikal» verurteilt, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen liessen.
Zurück ans Landesgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt beide Urteile aufgehoben und die Sache an die Würzburger Richter zurückverwiesen. Diese müssen nun zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Rechtsanwalts abwägen.
Das Ergebnis dieser Abwägung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. So müsse das Landesgericht berücksichtigen, dass der kritisierte Anwalt weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre betroffen sei.
Dagegen sei die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in ihrem Kern betroffen. Die Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils müsse im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden, urteilten die höchsten Richter. Der Unterlassungskläger habe seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt; dann müsse zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein.
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Quelle: Legal Tribune Online
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Keine
Linksradikal, Rechtsradikal, Antisemit, Antimuslim, «Antichrist» , Rassist, Frauenfeindlich, Schwulenfeindlich usw sind Anschuldigungen und Vorwürfe die lediglich der Meinungsfreiheit dienen. Solche Anschuldigungen tangieren also gemäss BVG weder die Privat.- noch die Intimsphäre der betroffenen Person sondern lediglich die Sozialsphäre und die ist ja absolut unwichtig. Das heisst man kann Anschuldigen wen man will und man ist auch nicht beweispflichtig. Ausgenommen von dieser Regelung sind natürich alle Juden, Muslime, Roma, Schwarze, Asylanten usw. Gute nacht Abendland oder «Deutschland schafft sich ab"