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Zum Fixieren von Patienten © Stealth12/cc

Das Fesseln Demenzkranker ist Freiheitsberaubung

upg /  Für das «Fixieren» von Patienten mit Gurten und Klemmbrettern braucht es in Deutschland neu die Anordnung eines Gerichts.

In Heimen und Kliniken werden Demenzkranke, namentlich auch Alzheimer-Kranke, auffällig häufig an Samstagen und Sonntagen an Stühle gefesselt oder ans Bett fixiert, weil am Wochenende zu wenig Personal präsent ist. Die Kranken werden meistens zusätzlich mit Medikamenten ruhig gestellt, was deren Sturzgefahr beträchtlich erhöht.
Mit dem Fixieren aus Bequemlichkeit oder wegen Personalmangels ist es jetzt mindestens in Deutschland vorbei. Im Juli hat der Bundesgerichtshof entschieden: Spitäler und Heime dürfen Pflegebedürftige, insbesondere an Alzheimer und anderer Demenz Erkrankte, nicht mehr mit Gurten, Riemen oder Klemmbrettern an einen Stuhl oder an ein Bett fesseln – ausser es liegt eine ausdrückliche Anordnung eines Gerichts vor.
Personalmangel ist keine Rechtfertigung mehr, Kranke ihrer Freiheit zu berauben. Künftig müssen für ein «Fixieren» von Patienten zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Eine akute Gefahr, dass sich der Patient oder die Patientin gesundheitlich selber gefährdet, oder dass die Patientin oder der Patient andere Personen akut gefährdet.
2. Den Rechtfertigungsgrund muss ein Richter bestätigen. Entweder wird eine Fixierung beim Richter vorgängig beantragt oder die richterliche Anordnung wird nachträglich, aber «unverzüglich» beigebracht.

Einwilligung der Angehörigen genügt nicht

Demente Menschen zeigen oft einen grossen Bewegungsdrang, verlassen die Räume und irren draussen herum. Sie können auch ein aggressives Verhalten zeigen. Doch ohne richterliche Anordnung ist die sogenannte «Fixierung» von Patientinnen und Patienten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs eine rechtswidrige Einschränkung der Bewegungsfreiheit und damit eine strafbare Freiheitsberaubung.
Jede Massnahme, die Grundrechte der Menschen einschränkt, erfordert eine gerichtliche Überprüfung, erklärte das Gericht. Dieses Grundprinzip wird in Deutschland nach den Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg strikter durchgesetzt als anderswo.

Selbst die Vollmacht eines Ehepartners oder des nächsten Verwandten kann eine richterliche Anordnung nicht ersetzen. Der Bundesgerichtshof beurteilte den konkreten Fall einer dementen Frau, welche ihrem Sohn eine sogar notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Aufgrund dieser Vollmacht willigte der Sohn später ein, am Bett seiner Mutter Gitter anzubringen und sie tagsüber mit einem Beckengurt an einem Stuhl festzuschnallen. Doch eine solche Einwilligung genügt ebenso wenig wie die Anordnung eines Arztes, entschied das oberste Gericht. Grund: Privatpersonen können keine Freiheitsberaubungen bewilligen.

In der Schweiz 12’500 bis 25’000 Fixierte pro Jahr
Deutsche Krankenkassen schätzen, dass in Deutschland jedes Jahr rund 140’000 Menschen mit Gittern, Gurten oder anderen Barrieren daran gehindert werden, ihr Bett oder ihren Rollstuhl zu verlassen. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung schätzt, dass sogar 280’000 der insgesamt 700’000 Pflegeheimbewohnern fixiert werden. In der Schweiz werden Fixierungen statistisch nicht erfasst. Geht man davon aus, dass die Situation angesichts des Personaldefizits in der Schweiz nicht besser ist als in Deutschland, werden in der Schweiz jedes Jahr zwischen 12’500 und 25’000 Patienten zeitweise fixiert.

Neue Gesetzesbestimmungen ab 1.1.2013

Obwohl Fixierungen von Patienten oder das Einsperren in Isolierzimmern Freiheitsberaubungen darstellen, waren deren Voraussetzungen in der Schweiz bisher nicht einheitlich geregelt.
Sofern sie keine gesetzliche Grundlage haben, sind Freiheitsberaubungen widerrechtlich und strafbar, erklärt Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli von der Universität Freiburg. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlange zudem, dass Freiheitsberaubungen vor Gericht anfechtbar sind.

Schweizweit geltende zivilrechtliche Bestimmungen zum «Erwachsenenschutz» treten erst 2013 in Kraft. «Einschränkungen der Bewegungsfreiheit» sind dann erlaubt, wenn sie
• eine «ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter» abwenden (eine akute Gefahr wie in Deutschland ist nicht erforderlich); oder
• eine «schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens beseitigen». Diese zweite Bedingung lässt eine Tür für Missbrauch offen.

Neu ist, dass Kliniken und Heime über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ein Protokoll führen müssen: Dieses muss insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme enthalten.

Falls eine der genannten Bedingungen erfüllt ist, ist eine richterliche Anordnung des Freiheitsentzugs, auch eine nachträgliche, in der Schweiz weiterhin nicht gefordert. Rekursinstanzen gibt es innerhalb der Verwaltungen.
Allerdings nützen verwaltungsrechtliche Beschwerden wenig, weil zum Zeitpunkt der Beurteilung der Tatbestand meistens nicht mehr vorliegt und geändert werden kann. Anders bei Strafverfahren: Bestand zum Zeitpunkt der Tat keine Rechtfertigung, so droht auch nachträglich ein Strafurteil.

Die neuen, ab 2013 in der ganzen Schweiz geltenden neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs sind ein Kompromiss und gehen weniger weit als das Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich.

Es folgt ein zweiter Teil über die strengeren Vorschriften im Kanton Zürich und wie diese schlecht durchgesetzt werden. Trotz dokumentierter Beschwerden bei der Gesundheitsdirektion, ergriff diese keine Sanktionen.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

Zum Infosperber-Dossier:

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Menschenrechte

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