Frauen: Kanton Zug verstösst gegen Grundrechte
Der Kanton Zug verstösst gegen die Kantonsverfassung, die Bundesverfassung und darüber hinaus auch noch gegen das Uno-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw). Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem neuen Urteil. Grund: Der Kanton hat die Gleichstellungskommission ersatzlos aufgelöst. Wörtlich heisst es im Bundesgerichts-Urteil: «Ein Verzicht auf staatliche (bzw. staatlich geförderte) Gleichstellungsmassnahmen wäre verfassungswidrig.»
Nicht einmal eine Förderung von Gleichstellungsprojekten
Der Kanton Zug hatte in den neunziger Jahren für kurze Zeit ein Gleichstellungsbüro. Später beschloss das Parlament, eine Kommission für die Gleichstellung von Mann und Frau zu bilden. Diese nahm 1999 ihre Tätigkeit auf. Im Herbst 2010 entschied das Kantonsparlament, die Gleichstellungskommission ersatzlos aufzulösen. Aufgrund der Debatte im Parlament hat die Zuger Regierung seither darauf verzichtet, Gleichstellungsprojekte von Dritten zu finanzieren. Im Kanton gibt es deshalb keine staatlichen und keine staatlich geförderten Gleichstellungsmassnahmen mehr.
Erfolgreiche Beschwerde beim Bundesgericht
Linke Parteien, Interessenorganisationen und Einzelpersonen reichten Beschwerde beim Bundesgericht ein. In seinem Urteil verweist das Höchstgericht auf die Bundesverfassung, die Kantonsverfassung und das Uno-Übereinkommen, die alle den Staat verpflichten, die tatsächliche Gleichstellung zu fördern.
Der Kanton Zug könne zwar nicht gezwungen werden, die Kommission weiterzuführen oder eine Fachstelle für Gleichstellung zu schaffen, wie es die Beschwerdeführenden verlangen. Er sei aber verpflichtet, Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
Aus Zahlen des Bundesamtes für Statistik gehe hervor, dass die Gleichstellung von Mann und Frau noch nicht erreicht sei. So seien beispielsweise die Löhne der Frauen im Durchschnitt deutlich unter den Männerlöhnen. Weder die beiden Verfassungen noch das Uno-Übereinkommen schreiben vor, wie der Staat die Gleichstellung fördern muss. Ein Gleichstellungsbüro oder eine Gleichstellungs-Kommission sei ein verbreitetes und zweckmässiges Mittel, meint das Bundesgericht.
Allgemeine Ombudsstellen und Fachstellen genügen nicht
Zug könne den Gleichstellungsauftrag aber auch mit anderen Massnahmen erfüllen wie beispielsweise mit Gleichstellungsbeauftragten in der Verwaltung. Laut dem Bundesgericht genügt es nicht, dass sich im Kanton Zug Institutionen wie die kantonale Ombudsstelle, die Opferhilfestelle und die Fachstelle Migration auch der Gleichstellung widmen. Hauptzweck dieser Stellen sei es nicht, die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
Redaktorin und Herausgeberin der Zeitschrift «FrauenSicht»