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Sozialrechte für alle Einwohner: Die Schweiz hat die Charta nicht ratifiziert © grisei/flickr/CreativeCommons

Die Schweiz ist rückständiges Schlusslicht

Ludwig A. Minelli /  Die Europäische Sozialcharta von 1961 hat der Bundesrat 1976 unterzeichnet, das Parlament hat sie jedoch bis heute nie ratifiziert.

Die Schweiz gilt in Europa allgemein als fortschrittlicher Staat. Doch bei Lichte besehen trifft diese Bezeichnung nicht in jedem Fall zu: Ausgerechnet in den Bereichen der internationalen Sicherung wichtiger Menschenrechte rangiert die Schweiz in Europa als eines der rückständigsten Schlusslichter, gemeinsam etwa in einer nicht sehr ehrenwerten Gesellschaft mit den Ministaaten Monaco, San Marino und Liechtenstein. International macht unser Land damit einen überaus schlechten Eindruck.
Dieser schlechte Eindruck verstärkt sich noch, wenn man weiss, dass die ehemaligen Ostblockstaaten, als sie sich dem Europarat anschliessen wollten, die Bedingung erfüllen mussten, die ganze Europäische Menschen-rechtskonvention (EMRK) mitsamt allen ihren Zusatzprotokollen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Schweiz jedoch hat die Zusatzprotokolle Nr. 1 und 4 zur EMRK bis heute nicht ratifiziert!
Eines der langjährigsten Versäumnisse ist zudem die bisher fehlende Ratifizierung der Europäischen Sozial-charta (ESC). Dieses Abkommen vom 18. Oktober 1961 hat die Schweiz zwar am 6. Mai 1976 unterzeichnet. Doch bislang ist es dem Bundesrat nicht gelungen, für eine Ratifizierung des Abkommens in der Bundesversammlung eine Mehrheit zu erzielen.

Revidierte Fassung von 1996

In den seit der Unterzeichnung verstrichenen 35 Jahren ist die Sozialcharta mittlerweile schon vor 15 Jahren revidiert worden. Nun scheint der Bundesrat endlich im Bereich der sozialen Menschenrechte Abhilfe schaffen zu wollen; es sieht so aus, als sei er entschlossen, dem Parlament den Antrag stellen zu wollen, in naher Zukunft die revidierte Europäische Sozialcharta nunmehr zu ratifizieren.

31 wichtige soziale Rechte
Die 1996 in Kraft getretene revidierte ESC enthält 31 für die Menschen eines Landes wichtige soziale Rechte. Sie dienen dazu, den Lebensstandard der Menschen zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern. Hand aufs Herz: Welches der folgenden Rechte wäre für das soziale Zusammenleben eines Volkes und dessen Wohlfahrt überflüssig:
«1. Jedermann muss die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.
2. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
3. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
4. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.
5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
7. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.
8. Arbeitnehmerinnen haben im Fall der Mutterschaft das Recht auf besonderen Schutz.
9. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
10. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der beruflichen Bildung.
11. Jedermann hat das Recht, alle Massnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den er erreichen kann.
12. Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf soziale Sicherheit.
13. Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
14. Jedermann hat das Recht, soziale Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
15. Jeder behinderte Mensch hat das Recht auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
16. Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag.
17. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz.
18. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehältlich von Einschrän-kungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
19. Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.
20. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
21. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen.
22. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt im Unternehmen.
23. Alle älteren Menschen haben das Recht auf sozialen Schutz.
24. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz bei Kündigung.
25. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.
26. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Würde am Arbeitsplatz.
27. Alle Personen mit Familienpflichten, die erwerbstätig sind oder erwerbstätig werden wollen, haben das Recht dazu, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne dass es dadurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs- und ihren Familienpflichten kommt.
28. Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb haben das Recht auf Schutz gegen Benachteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
29. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.
30. Jedermann hat das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung.
31. Jedermann hat das Recht auf Wohnung.»

Soziale Unterschiede in Europa

Nun waren sich die Schöpfer der ESC durchaus im Klaren darüber, dass sich die gegen 50 Staaten in Europa in sozialer Hinsicht noch immer unterscheiden. Demgemäss wird von der ESC nicht vorausgesetzt, dass jedes Land den gesamten Katalog der 31 Rechte für sich als verbindlich anerkennen muss. Die 31 Postulate sollen aber «mit allen geeigneten Mitteln verfolgt» werden.

Verlangt wird eine Mindestanzahl

Allerdings muss ein Vertragsstaat mindestens sechs der neun Artikel 1, 5-7, 12-13, 16 und 19-20 sowie eine Mindestzahl weiterer Einzelteile der ESC für sich als bindend anerkennen.
Im Unterschied zur EMRK, welche jedem Menschen das Recht gibt, sich gegen eine Verletzung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wehren zu können, enthält die ESC keine solche Gerichtsbarkeit. Die Überwachung der Einhaltung der ESC erfolgt durch Prüfung von Berichten, welche die Vertragsstaaten dem Europarat unterbreiten. Hält ein Staat seine Verpflichtungen nicht ein, kann das Ministerkomitee des Europarates dem betreffenden Staat lediglich «alle notwendigen Empfehlungen» mitteilen.

Ein wirksames Instrument

Trotz des Fehlens eines gerichtlichen Klagerechtes für den Einzelnen handelt es sich bei der ESC um ein wirksames Instrument des Menschenrechtsschutzes im sozialen Bereich: Sie setzt gewisse Mindest-Standards und hilft auf diese Weise, die sozialen Unterschiede zwischen den europäischen Staaten in vernünftiger Weise zunehmend auszugleichen, indem sie einen Anreiz dazu schafft, entsprechende Mängel in einem Staat nach und nach zu beseitigen.
Sie ist ständige Mahnung an die politischen Instanzen, der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in der Gesellschaft die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, und sie ist Massstab dessen, was in einer menschlichen Gesellschaft schon erreicht und wonach noch gestrebt werden muss.
Dies ist umso wichtiger, als seit längerem absehbar ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse auch in der Schweiz einem immer rascheren Wandel unterliegen können. Der soziale Friede, den unser Land seit langem als Standortvorteil preist, kann letztlich nur erhalten werden, indem der soziale Ausgleich in den weitaus meisten Fällen durch Konsens erreicht wird, und nicht mit kräfte- und ressourcenzehrenden Arbeitskämpfen und sonstigen Sozialkonflikten
Sie ist ständige Mahnung an die politischen Instanzen, der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in der Gesellschaft die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, und sie ist Massstab dessen, was in einer menschli-chen Gesellschaft schon erreicht und wonach noch gestrebt werden muss.
Dies ist umso wichtiger, als seit längerem absehbar ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse auch in der Schweiz einem immer rascheren Wandel unterliegen können. Der soziale Friede, den unser Land seit langem als Standortvorteil preist, kann letztlich nur erhalten werden, indem der soziale Ausgleich in den weitaus meisten Fällen durch Konsens erreicht wird, und nicht mit kräfte- und ressourcenzehrenden Arbeitskämpfen und sonstigen Sozialkonflikten


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli ist Redaktor und Herausgeber der Quartalszeitschrift «Mensch und Recht», in der dieser Artikel erschienen ist.

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