So können Gemeinden Mobilfunkantennen regeln
«Die Kommunikationsfreiheit ist in Gefahr» behaupteten Swisscom, Sunrise und Orange und haben sich bis vors Berner Verwaltungsgericht gewehrt. Vergeblich. Sie konnten nur das Inkrafttreten des neuen Baureglements verzögern. Fast drei Jahre, nachdem das Stimmvolk der Gemeinde Urtenen-Schönbühl vor Bern die Antennenvorschriften im Baureglement angenommen hatten, hat das Verwaltungsgericht die Argumente der Mobilfunkbetreiber widerlegt und die neue Regelung ohne Abstriche gutgeheissen.
Dieses «wegweisende Urteil» könnten viele Gemeinden nachahmen, erklärte Arthur Stierli vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern. Um dies den Gemeinden in der ganzen Schweiz zu erleichtern, veröffentlicht Infosperber den genauen Wortlaut der abgesegneten Gesetzesartikel.
Die Vorschriften im Wortlaut
BAUREGLEMENT ANTENNEN
Art. 40a (neu)
Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2 Unter Art. 40a Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3 Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen und anderen Zonen, die u?berwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
4 Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen.
Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und sind unauffällig zu gestalten.
6 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen sowie die Vorschriften des Gemeindebaureglements über die Schutzgebiete und Schutzobjekte bleiben vorbehalten.
7 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
D4 Schutzgebiete und Schutzobjekte
Art. 52 a (neu)
Antennen In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennen nach Art. 40a Abs. 2 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine