Gen-Saatgut: Monsanto wälzt Haftung auf Käufer ab
Es läuft wie bei den Kernkraftwerken: Langfristige Grossrisiken und Katastrophen bezeichnen die Konzerne als unmöglich oder extrem unwahrscheinlich. Das geht ihnen leicht von den Lippen, weil sie sich weitgehend aus der Verantwortung stehlen können, wenn etwas Grösseres passiert.
Lizenzverträge mit unmoralischem Kleingedrucktem
Der Saatgut-Konzern Monsanto schliesst mit Landwirtschaftsbetrieben und Bauern Lizenzverträge ab. Im Kleingedruckten heisst es darin, dass bei jeglichen Schäden, die aus der Nutzung und Handhabung des genveränderten Saatguts entstehen, Monsanto und seine Händler höchstens den Preis des Saatguts zurückzahlen müssen. Dabei können Monsanto oder die Händler erst noch wählen, ob sie diese Entschädigung in Geld oder in Form einer neuen Saatgutlieferung zahlen möchten. Das hat Genet-News, eine Plattform europäischer Non-Profit-Organisationen, enthüllt.
Genet-News zitiert den früheren US-Staatsanwalt für Umweltangelegenheiten von Los Angeles, G. Edward Griffin: Die Beschränkung der Haftung gelte auch für Schäden, welche die Monsanto-Gentechpflanzen in benachbarten Feldern anrichten. Diese Gefahr bestünde insbesondere bei genveränderter Luzerne, welche in diesem Jahr zum ersten Mal auf Feldern von US-Farmern eingesetzt werden darf. Dieser hoch wachsende Klee ist eine mehrjährige Pflanze, die sich aus ihren Wurzelstöcken regeneriert.
Langzeitrisiken werden wissenschaftlich kaum evaluiert
Bei den Risiken der Gentechnologie geht es wie beim Atommüll um mögliche Langzeitschäden. Gentechnisch veränderte Organismen GVO können sich infolge einer technischen Panne oder menschlichem Versagen ungewollt freisetzen, sich ausbreiten und verheerende ökologische Folgen verursachen.
Im Unterschied zum Einsturz einer Brücke oder dem Bruch eines Staudamms kommt es nicht zu einem einmaligen, abgeschlossenen Schaden. Vielmehr droht ein Schaden, der vielleicht erst Jahrzehnte nach der Panne entdeckt wird. Da biologische Systeme komplex sind, gibt es bei der Veränderung von genetischem Erbmaterial unzählige Kombinationsmöglichkeiten. Das Risiko konkreter Langzeitschäden, die sich aus diesen Kombinationsmöglichkeiten ergeben können, ist wissenschaftlich bisher nicht erforscht und deshalb nur zu erahnen (wer hat schon ein Interesse, eine solche Forschung zu finanzieren?). Wie bei der Atomindustrie ist die Versicherungswirtschaft nicht bereit, Langzeitrisiken auch nur einigermassen angemessen zu versichern.
Schweiz: Haftung mit grossen Einschränkungen
Das Schweizer Gentechnik-Gesetz von 2003 sieht vor, dass der GVO-Anbauer, wenn er mit entsprechenden Organismen umgeht, auch selber für Schäden haftet. Von der Haftpflicht wird allerdings befreit, wer beweisen kann, dass der Schaden durch höhere Gewalt wie Erdbeben oder grosse Überschwemmungen verursacht wurde.
Nur wenn die in Verkehr gebrachten Organismen fehlerhaft sind, haftet die Saatgutfirma. Sie haftet auch für Fehler, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. Als fehlerhaft gelten gentechnisch veränderte Organismen, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man «unter den gegebenen Umständen» erwarten kann.
Ersatzansprüche an den Verursacher verjähren spätestens 30 Jahre, nachdem das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, eingetreten ist. Den Beweis für die Ursache der Schäden muss erst noch der Geschädigte erbringen. Bei mangelnden Beweisen richtet sich das Gericht nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Da sich die Konzerne für solche Grossereignisse nicht versichern müssen, bliebe der grösste Teil des Schadens ohnehin bei den Betroffenen und den Steuerzahlern hängen.
In den meisten Ländern, in denen Monsanto genverändertes Saatgut verkauft, gibt es nicht einmal ein solches Haftungsgesetz wie in der Schweiz seit 2003. So lange die Genindustrie für Langzeitschäden nicht oder fast nicht aufkommen muss, lohnt es sich für sie nicht, mehr Geld für das Erforschen von langfristigen Risiken auszugeben.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine