Mangelnde Transparenz beim Bündner Kantonsgericht
«Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich», heisst es im Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung. Auch das Bundesgericht hält in einem Leitentscheid vom 23. März 2013 fest: «Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen.» (1C_390/2012)
Trotz der klaren Aufforderung geben sich viele erst- und zweitinstanzlichen Richter in den Kantonen grösste Mühe, um sich gegen die Medien abzuschotten (siehe Infospeber: «Sexualtäter darf ahnungslose Frauen therapieren»). Tricks, um neugierige JournalistInnen abzuwimmeln, gibt es mindestens soviele wie Kantone. Neustes, stossendes Beispiel: Die Justiz im Kanton Graubünden.
Britischer Soldat verliert einen Fuss
Am 5. Februar 2016 berichtete das Regionaljournal Graubünden von Radio SRF über ein noch unter Verschluss gehaltenes Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, das den Streckenverantwortlichen des Eiskanals Cresta Run in St. Moritz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Ein britischer Soldat hatte 2008 die Kontrolle über seinen Schlitten verloren. Dabei wurde sein Körper angehoben und sein Bein prallte gegen einen vierkantigen Holzpfosten am Rand des Cresta Runs, so dass der rechte Fuss vollständig abgerissen wurde.
Cresta Run St. Moritz: Riskante Schlittenfahrten
Der verunfallte Soldat, der kurz zuvor aus dem Irak zurückgekehrt war, reichte damals Strafklage gegen die Verantwortlichen des Cresta Runs ein und führte unter anderem an, der Holzpfosten habe sich viel zu nahe am Eiskanal befunden. Seither beschäftigen sich die Gerichte damit. Bald dürfte der Fall ein zweites Mal vor Bundesgericht kommen.
Urteil bleibt vorerst unter Verschluss
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im April 2008 eine Strafuntersuchung und stellte diese im Oktober 2009 wieder ein, weil niemandem eine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten angelastet werden könne. Der Verunfallte, der heute mit einer Fussprothese leben muss, reichte gegen die Einstellung der Untersuchung eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein, welches die Beschwerde im März 2010 abwies.
Gegen den Abweisungsentscheid des Kantonsgerichts erhob das Unfallopfer Beschwerde vor Bundesgericht, das ihm bereits im Februar 2011 Recht gab und die Sache zur neuen Entscheidung an die Bündner Justiz zurückwies. Im Jahr 2014 kam der Fall vor das Bezirksgericht Maloja, das den Verantwortlichen des Cresta Runs freisprach. Das Urteil ist nicht öffentlich, wie das Bezirksgericht Maloja auf Anfrage von Radio SRF erklärte.
Gegen den Freispruch des Bezirksgerichts reichte das Unfallopfer Berufung beim Kantonsgericht ein. Dieses sprach den Verantwortlichen des Cresta Runs der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Das Urteil vom 29. Januar 2016 ist noch nicht öffentlich. Die schriftliche Begründung des Urteils will das Kantonsgericht erst publizieren, wenn der Entscheid rechtskräftig ist, wie Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner gegenüber Radio SRF festhielt.
Weil die Verantwortlichen des Cresta Runs das Urteil vor Bundesgericht anfechten wollen, bleibt das Urteil also noch eine ganze Weile unter Verschluss. Von Transparenz der Rechtsprechung keine Spur. Eine explizite gesetzliche Grundlage, dass nur rechtskräftige Urteile publiziert werden dürfen, gibt es im Kanton Graubünden nicht, wie ein Blick in die entsprechenden Vorschriften zeigt:
- Artikel 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes lautet: 1. Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.
- Artikel 42 der Kantonsgerichtsverordnung lautet: 1. Das Kantonsgericht publiziert wichtige Entscheide in anonymisierter Form im Internet. 2. Alljährlich werden die wichtigsten Entscheide in der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG) in gedruckter Form veröffentlicht.
Nicht rechtskräftige Urteile bleiben geheim
Die Publikationspraxis des Bündner Kantonsgerichts entzieht also die Urteile für die Dauer von Monaten oder Jahren der öffentlichen Kritik. Doch damit nicht genug der Intransparenz: Falls die Urteile des Kantonsgerichts vom Bundesgericht aufgehoben werden, sind sie «rechtlich nicht mehr existent und werden daher auch nicht publiziert», erklärt Gerichtspräsident Norbert Brunner auf Mail-Anfrage von Infosperber.
Für den Entscheid aus dem Jahre 2010, mit dem das Kantonsgericht die Beschwerde des Unfallopfers abgewiesen hat, heisst das nichts anderes, als dass es geheim bleibt und für Jahrzehnte in den Archiven verschwindet. Ebensolches gilt für das Urteil des Bezirksgerichts Maloja aus dem Jahr 2014, das vom Kantonsgericht aufgehoben wurde. Im Klartext: Die Medien können ihre Aufgabe nicht mehr kritisch und faktenbasiert wahrnehmen. Die vom Bundesgericht geforderte Justizöffentlichkeit ist bei diesen Urteilen ausgehebelt.
Bundesgericht zerpflückt Kantonsgericht
Im Gegensatz zu den Bündner Urteilen wurde das Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2011 online publiziert und lässt die Bündner Justiz gar nicht gut aussehen:
- Das Vierkantholz, das dem Soldat den Fuss wegriss, befand sich laut Bundesgericht in unmittelbarer Nähe zum Bahninnern, also viel näher als vom Kantonsgericht behauptet. Konkret habe die Entfernung zum Bahninnenrand «lediglich 10 bis allerhöchstens 15 cm» betragen. Das ergebe sich ohne weiteres aus den Akten. Trotzdem habe das Kantonsgerichts behauptet, das Kantholz habe sich im äusseren Drittel des 40 bis 50 cm breiten Seitenbanketts befunden. Dies erweise sich «als offensichtlich unrichtig». Das Reglement des internationalen Bob und Skeleton Verbands (FIBT) verlange aus Sicherheitsgründen, dass Pfosten oder Stützen 50 cm vom Bahninnern entfernt montiert werden müssten. Zudem sei das scharfkantige, massive Kantholz nicht gepolstert gewesen.
- Im weiteren scheinen laut Bundesgericht die Feststellungen des Kantonsgerichts zur Gefährlichkeit beziehungsweise Schwierigkeit der Bahn im Bereich der Unfallstelle auf «nicht vollständigen bzw. einseitigen Abklärungen» zu beruhen. Sowohl den Aussagen von zwei weiteren Skeletonfahrern und dem Videomaterial des Verunfallten sei das Kantonsgericht nicht nachgegangen, obwohl das nahegelegen hätte.
- Zudem äusserte das Kantonsgericht widersprüchliche Behauptungen, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht: Einerseits behauptete das Kantonsgericht, für den Verunfallten sei die Gefahr nicht derart aussergewöhnlich und unvorhersehbar gewesen, dass er damit nicht habe rechnen müssen. Andererseits sei für die Bahnbetreiber laut Kantonsgericht die Gefahr nicht erkennbar gewesen. Diesen offensichtlichen Widerspruch deckte das Bundesgericht schonungslos auf: «Was für die Teilnehmer des Rennens und damit für den Beschwerdeführer gilt, muss gleichermassen auch für die Betreiber des ‚Cresta Run‘ gelten. Ist davon auszugehen, dass das aufgrund des (allfälligen) Fahrfehlers des Beschwerdeführers bewirkte Hochschleudern der Beine weder derart aussergewöhnlich noch unvorhersehbar war, dass dieser damit nicht rechnen musste, war es das auch für die Betreiber der Bahn nicht.» Mit anderen Worten: Wenn der Verunfallte die Gefahr voraussehen konnte, dann logischerweise auch die Bahnbetreiber.
- Abschliessend formuliert das Bundesgericht die geforderten Sicherheitsmassnahmen und deutet damit die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Bahnbetreiber an: «Solche Objekte sind deshalb in Konkretisierung des Gefahrensatzes grundsätzlich entweder vollständig aus der Gefahrenzone zu entfernen (…) oder – falls das nicht möglich oder zumutbar ist – in geeigneter Weise zu sichern (Polsterung, Verwendung weicher und flexibler statt harter und kantiger Materialien).»
Aus diesen Kritikpunkten folgerte das Bundesgericht, dass sich die Rechtslage «nicht als derart klar» erweise, wie das Kantonsgericht annehme. Man könne aufgrund der Fakten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch rechnen sei. Deshalb beruhe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung durch das Kantonsgericht auf «Willkür».
Eine wirklich zirkusreife Spitzkehre
Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner lüftete auf Anfrage von Infosperber das Urteil teilweise. War laut dem ersten Entscheid des Kantonsgericht aus dem Jahr 2010 die Gefahr für die Bahnbetreiber noch nicht erkennbar gewesen, so kommt das Kantonsgericht jetzt zum entgegengesetzten Schluss: Die Bahnbetreiber hätten «im Bereiche der Unfallstelle mit Fahrfehlern rechnen müssen», wie Brunner in einem Schreiben an Infosperber ausführt.
Und weiter kommt Brunner zum fast wortgleichen Schluss wie das Bundesgericht: Ein Fahrfehler hätte nicht die gezeitigten Folgen gehabt, «wenn die betreffende Stelle entweder durch vollständige Entfernung der Vierkantpfosten aus dem Gefahrenbereich oder aber (…) zumindest durch Erhöhung der Distanz der Pfosten zum Bahninnern und geeignete Wahl von From, Material und Polsterung der Hölzer gesichert gewesen wäre».
Damit vollzog das Kantonsgericht vom ersten zum zweiten Urteil eine wirklich zirkusreife Spitzkehre, über deren Argumentation und möglichen Hintergründe lebhaft spekuliert werden kann, insbesondere wie die «offensichtlich unrichtigen» Einschätzungen und die «nicht vollständigen bzw. einseitigen Abklärungen» sowie die «Willkür» zustande gekommen sein könnten. Ohne Einsicht in sämtliche Entscheide und Urteile, insbesondere in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, in den Abweisungsentscheid und das Urteil des Kantonsgerichts sowie das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ist allerdings eine angemessene, kritische Berichterstattung nicht möglich.
Kantonalen Wildwuchs beseitigen
Die Bündner Justiz ist mit ihrer Abschottungshaltung gegenüber den Medien nicht allein. Der kantonale Wildwuchs im Umgang mit den Medien ist gross und es ist an der Zeit, dass die Justiz-Verantwortlichen aller Kantone sich endlich zusammenraufen und eine schweizweit einheitliche Information der Öffentlichkeit durch die regionalen und kantonalen Gerichte an die Hand nehmen, die dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung trägt.
Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors
keine
Ist dies ein Beitrag von Infosperber für die Durchsetzungsinitiative?
Ich kann nicht für die Schweiz, sondern nur für die BRD-GmbH sprechen.
Was der Öffentlichkeit nicht bekannt ist: Es wird zwischen rechtskräftig und rechtswirksam unterschieden. Rechtskräftige Urteile sind in der Regel unberechtigte Klageabweisungen, die an den Kläger bzw. den Prozessbevollmächtigen gehen,
nicht vom Richter unterschrieben werden und damit rechtsunwirksam sind.
Sie sind aber mangels Anwaltszwang vom Rechtssuchenden nicht anfechtbar.
In der Schweiz scheint es also ähnlich zu sein.
Danke für diesen Beitrag. Letztendlich heisst das: Unsere Justiz funktioniert. Urteile von Regional- bzw. Kantonsgerichten können weitergezogen werden, an das Bundesgericht. Und allenfalls auch nach Straßburg, der obersten richterlichen Instanz, die ebenfalls für unser Land Gültigkeit hat. Das würde letztendlich auch für behördliche Maßnahmen bei der Durchsetzungsinitiative gelten, sofern sie angenommen würde, was allerdings immer unwahrscheinlicher ist.
Wenn die EU so weiter macht, wird Strassburg bald nicht mehr die oberste und letzte richterliche Instanz sein!
Das scheint bei vielen ein (bewusster oder unbewusster) Irrtum zu sein: die EU und der Europarat seien identisch. Straßburg ist nicht Brüssel. Die Schweiz hat Richter in Straßburg, nicht aber in Brüssel. (Welchen Stellenwert hat eigentlich Staatskunde an der HSG?)
@Mein lieber Peter Beutler: Lesen lernt man in der 1. Klasse! Selbstverständlich kenne ich den Unterschied zwischen Strassburg und Brüssel, habe Brüssel aber auch nicht angesprochen. Die Schweiz ist die Wiege der Menschenrechte, da hat der EGMR die Zwei am Rücken! Das Ei will klüger sein als die Henne……
Staatskunde wird an der HSG keine vermittelt, dafür Schweizer Staatsrecht, Völkerrecht etc. Da lernt man zu differenzieren, diese Ausbildung ist weiterhin empfehlenswert. Man kann auch bisher Verpasstes nachholen, wenn man lernbereit ist!
Das von Kurt Marti angeschnittene Thema ist auch EMRK-relevant, deshalb erlaube ich mir auf einen Beitrag, den ich zwar daneben finde, doch noch zu antworten. Die Schweiz sei die Wiege der Menschenrechte, habe ich oben gelesen. Na, ja, wenn man davon ausgeht, dass das allgemeine Wahlrecht kein Menschenrecht ist. Unser Land hat erst 1971 das Frauenstimmrecht eingeführt. Die EMRK wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet. In der Schweiz konnte sie erst 1974 in Kraft gesetzt werden, eben: erst mussten man die Bedingungen der EMRK umsetzen. Erst seit diesem Datum ist unser Land im Europarat. Die EU – nochmals! – hat nichts mit dem Europarat zu tun. Sie wurde überigens erst 1992 gegründet.
Bis jetzt haben Schweizer Gerichte stets ihre Urteile richtiggestellt, wenn sie von Strassburg zurückgepfiffen wurden. Unser Land, wie auch die übrigen europäischen Staaten, wird bisweilen vom europäischen Gerichtshof gerügt, wenn Verstösse gegen die EMRK festgestellt werden. Ein Problem stellen zunehmend die SVP-Initiativen dar: Sie verstossen ganz klar gegen das Diskriminierungsverbot und gegen weitere Gebote der Menschenrechte. Die allgemeine Menschenrechtserklärung wurde 1948 von der UNO-Generalversammlung angenommen.
Universalität im Menschenrecht steht für Allgemeingültigkeit. Das heisst, dass Menschenrechte überall auf dem Globus für alle Menschen gültig sind. Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das Prinzip der Gleichberechtigung.
Zugegeben, ich habe mich schon bis Straßburg durchgekämpft. Ich habe keine Richtigstellung oder ein Urteil erhalten.
Aber vielleicht kann mir jemand eine Frage beantworten: Werden in der Schweiz Behördenbriefe persönlich unterschrieben ?
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und die Veröffentlichung der Urteile sollten den verpönten mittelalterlichen Geheimprozess beseitigen und das zum Souverän deklariert Volk in die Lage versetzen, die Justiz zu kontrollieren.
Davon kann keine Rede sein. Zum einen ist das Volk ja gar nicht der Souverän. Die Schweiz ist eine Diktatur der über sämtliches Hart- und Buchgeld verfügenden Banken und der sie besitzenden Reichen. Zum andern glänzt das Volk in den Gerichtsverhandlungen buchstäblich durch Abwesenheit. Nach rund 1500 Gefechten in den Justizpalästen weiss ich, wovon ich spreche. Gewöhnliche Untertanen sind dort wunderselten anzutreffen. Mainstreamjournalisten zähle ich nicht zur Öffentlichkeit. Ihre Berichterstattungen sind Falsifikate. Im überhaupt brisantesten «Rechtsgebiet» – der Zwangspsychiatrie – ist Art. 30 Abs. 3 BV vollkommen ausser Kraft gesetzt.
Der Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte ist weniger als ein Feigenblatt. Die Gewinnchancen bewegen sich im Promillebereich. In all den abgemurksten Beschwerden wird den Betroffenen kurz und bündig mitgeteilt, die Akten würden ein Jahr nach der Mitteilung vernichtet, was garantiert, dass diese Betrugsjustiz noch nicht einmal mehr durch die Geschichtsforschung aufgearbeitet werden kann.
Über die Naivität, welche ich allüberall beobachte, kann ich nur noch müde lächeln…
@Peter Beutler: Leider muss ich meinem lieben Freund Peter Beutler entgegnen, dass die Schweiz die EMRK bereits eingehalten hat, als sich alle europäischen Nationen, welche sich seit 1950 auf ebendiese Konvention berufen, noch in den Schützengräben bekämpft haben! Und nun muss sich die Schweiz noch entschuldigen, dass sie nicht mitgemacht hat… Dass die Frauen heute das Frauenstimmrecht haben ist zwar eine formelle Gleichberechtigung, wer sollte denn überhaupt in der Vergangenheit die Frauen unterdrücken? Sie Frauen waren sich durchaus bewusst, dass sie von ihren Männern zuvorkommend behandelt wurden und dass es ihnen im Normalfall an nichts mangelte. Sie liessen sehr gerne nur die Männer politisiern.