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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg © Wikipedia

EGMR schützt Privatsphäre von Unfallopfern

Red. /  Europäischer Gerichtshof f. Menschenrechte: Einsatz von Privatdetektiven durch Sozialversicherungen verletzt Recht auf Privatsphäre

Red. Am letzten Dienstag, 18. Oktober 2016, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR einer vor vielen Jahren verunfallten Schweizerin recht gegeben und entschieden, der Einsatz von Privatdetektiven durch Versicherungen verletze das Recht auf Privatsphäre. Ein solcher Eingriff bedürfe einer präzisen rechtlichen Grundlage, die in der Schweiz fehle. In der Berichterstattung über dieses Urteil stand oft der Missbrauch durch Versicherungsbezüger*innen im Vordergrund. Im Gespräch mit Andrea Huber (Geschäftsführerin Schutzfaktor M) erklärt der Anwalt der Beschwerdeführerin, Philip Stolkin, aus der Perspektive von Unfallopfern, weshalb dieses Urteil so wichtig sei, um, umgekehrt, die Versicherten vor dem Missbrauch durch die Versicherungen zu schützen, denn Überwachung sei für Versicherungen oft das letzte Mittel, um die Auszahlung von Renten zu umgehen.
Philip Stolkin führt eine Anwaltskanzlei in Zürich. Er vertritt mehrere Mandant*innen bei Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Philipp Stolkin war früher u.a. als Leiter des Rechtsdienstes der Gewerkschaft Syna und stellvertretender Leiter der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende tätig.

Andrea Huber: Ihre Mandantin ist 1995 von einem Motorrad angefahren und am Kopf verletzt worden. Der Vertrauensarzt der Unfallversicherung und mehrere externe Gutachter haben ihr dann eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie kam es zur Observierung und dem Weiterzug nach Strassburg?

Philip Stolkin: Es war ein langer Kampf. Etliche Gutachten wurden angefertigt, die meisten zugunsten meiner Mandantin. Die wenigsten wissen, dass die Frau bei zwei kantonalen Gerichtsverfahren gewonnen hat. Beim ersten Verfahren entschieden die kantonalen Richter, meine Mandantin sei zu 100 Prozent arbeitsunfähig und die gesundheitlichen Beschwerden seien eindeutig auf den Unfall zurückzuführen.

Und wie ging es weiter?

Das Gericht trug der Unfallversicherung auf, endlich die Höhe der Rente zu definieren. Die Unfallversicherung gab aber stattdessen ein neues Gutachten bei handverlesenen Ärzten in Auftrag. Wir machten die Versicherung auf das Urteil des kantonalen Gerichtes aufmerksam und darauf, dass meine Mandantin deswegen für keine weiteren Gutachten zu Verfügung stehe. Daraufhin veranlasste die Versicherung eine Observation wegen «fehlender Kooperation». Das Observationsmaterial diente einem erneuten Aktengutachten. Dieses kam zum Schluss, meine Mandantin sei nur zu zehn Prozent arbeitsunfähig.

Das kantonale Gericht entscheidet zugunsten des Unfallopfers

Wie konnte sich Ihre Mandantin dagegen wehren? Die Versicherung hat damit doch offensichtlich gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts gehandelt.

Ja. Darum gelangte meine Mandantin erneut ans Sozialversicherungsgericht, das ihr natürlich wieder recht gab. Das kantonale Gericht sprach auch bereits die fehlende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Privatdetektiven an. Es hat diese neue Einschätzung der Versicherung nicht akzeptiert und erneut verfügt, die Versicherung müsse eine vollständige Rente ausbezahlen.

Die Unfallversicherung erhob dann Beschwerde beim Bundesgericht gegen den erneuten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Wie war es möglich, dass das Bundesgericht trotz der beiden kantonalen Entscheide zu einer anderen Einschätzung kam?

Die Versicherung nutzte aus, dass die sozialrechtlichen Kammern des Bundesgerichts keinerlei Affinität zu den Grundrechten haben und sehr versicherungsfreundlich urteilen. Hier wirkten der Verdacht des Missbrauchs und ein paar nichtssagende Aufnahmen des Privatdetektives. Nach jahrelanger Zwängerei erhielt die Versicherung schliesslich recht. Ein harter Schlag für meine Mandantin.

Greifen Versicherungen oft zum Mittel der Observation?

In meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt im Bereich der Sozialversicherungen erlebe ich es immer wieder. Observationen werden immer dann eingesetzt, wenn die Aktenlage gegen die Versicherungsgesellschaft spricht. Das Ziel der Versicherungen ist es, die Unfallopfer in Verruf zu bringen, ihnen einen Missbrauch zu unterstellen, die Ärzte und deren Gutachten in Misskredit zu bringen. Deshalb lassen sie Unfallopfer und Geschädigte oft über einen längeren Zeitraum von Detektiven überwachen.

Damit könnte doch aber allfälligen Betrüger*innen auf die Schliche gekommen werden?

Ich habe viele solche Aufnahmen gesehen. Da ist meist wenig Spektakuläres. Mal parkt ein Geschädigter das Auto ein, mal läuft eine Frau auf Pumps durch die Gegend. Mit solchen Aufnahmen versuchen die Versicherungen aufzuzeigen, dass ernsthafte und nach wissenschaftlichen Kriterien erstellte Gutachten nicht wahr sein können. Einfach, weil das Unfallopfer zum Beispiel mit dem Hund spazieren ging, im falschen Moment lächelte und Auto fuhr. Ob und wie die Sequenzen ausgewählt wurden, wie die Filmaufnahmen zustande gekommen sind und welche Ausschnitte verwendet werden, ist vollständig von der Versicherungsgesellschaft abhängig. Kommt hinzu, dass die Detektive darauf angewiesen sind, Erfolge aufzuzeigen, um sich künftige Aufträge zu sichern.

Und mit dieser Methode erreichen Versicherungen ihr Ziel?

Die Versicherungen nutzen dieses Mittel, um den Verdacht des Versicherungsbetrugs zu schüren. Sie setzen Rentenbezüger*innen so unter Druck. Sie hoffen, so mit den Versicherten einen möglichst günstigen Vergleich zu erreichen. Oder sie versuchen, Richter*innen dazu zu bringen, trotz anderslautender Aktenlage zu ihren Gunsten zu entscheiden. Sie wollen Geld sparen. Punkt. Niemand kontrolliert die Versicherungen beim Einsatz von Observationen. Obwohl diese missbräuchlich genutzt werden können und einen massiven Eingriff in die Privatsphäre darstellen.

Strassburg schützt die Kleinen vor den Grossen

Gut 20 Jahre nach dem Unfall hat ihre Mandantin nun in Strassburg am EGMR gewonnen. Was bedeutet das für sie?

Strassburg schützt die Kleinen vor den Grossen und Mächtigen. Meine Mandantin hat viel erlitten in diesen Jahren. Es ist für sie und auch für mich eine grosse Genugtuung, dass Macht und Geld nicht die einzige Währung sind, die zum Ziel führt. In Strassburg wird Recht gesprochen, keine Politik gemacht.

Welche Folgen hat dieses Urteil für die bisherige Praxis?

Die Schweiz muss jetzt über die Bücher und klare Regeln für Observationen aufstellen. Das war auch schon mal Thema, aber es fehlte offensichtlich der Druck, es anzugehen. Dank dem Entscheid aus Strassburg kommt die Notwendigkeit einer soliden Rechtsgrundlage nun definitiv auf die Agenda. Observationen werden vermutlich auch künftig gemacht werden können, aber wir werden mit klaren Regeln und Kontrollmechanismen alle besser vor dem Missbrauch, der Willkür und der Allmacht von Versicherungen geschützt sein.

Welche Regelungen schlagen Sie konkret vor?

Meines Erachtens müssten wir auf die Kompetenzaufteilung verweisen. Nach Art. 57 der Bundesverfassung sind Observationen Sache der Polizei. Sozialversicherungsträger verfügen in der Verfassung über keine Kompetenznorm. Folgerichtig sollte man verlangen, dass einzig die Polizei und die Strafermittlungsbehörden berechtigt sind, solche Ermittlungen durchzuführen. Und dies nur mit hinreichendem Tatverdacht, der von einem Richter zu beurteilen ist. Oder man macht ein spezielles Gesetz für den Einsatz von Privatdetektiven, das, abgesehen von der Notwendigkeit eines hinreichenden Anfangsverdachtes, ganz klar die Zuständigkeiten der Richter*innen klärt, das Verfahren definiert und auch regelt, was nach einer Observation mit dem Material geschehen soll. Eins ist klar: Die Unschuldsvermutung muss auch für Unfallopfer gelten. Sie haben das Recht, als ehrbare Menschen zu gelten, bis das Gegenteil bewiesen wird. Bislang gilt das Gegenteil: Wer einen grösseren körperlichen Schaden hat, dem wird Missbrauch unterstellt, womit das Unfallopfer gleich zweimal bestraft wird: Zum einen durch die körperlichen Beeinträchtigungen, zum anderen durch die Bespitzelung. Das wird sich nun ändern, dank dem wichtigen Entscheid aus Strassburg. Die Unschuldsvermutung gilt jetzt auch für Unfallopfer.

Dieses Gespräch erstmals auf der Website von Schutzfaktor M veröffentlicht.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Andrea Huber ist Geschäftsführerin von Schutzfaktor M. Die Informationskampagne «Schutzfaktor M – Menschenrechte schützen uns» wurde vom Verein Dialog EMRK anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Schweiz lanciert. Schutzfaktor M bildet mit 80 Partnerorganisationen die NGO-Koalition gegen die «Anti-Menschenrechtsinitiative» («Schweizer Recht statt fremde Richter»).

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Eine Meinung zu

  • am 25.10.2016 um 20:57 Uhr
    Permalink

    In der redaktionellen Einleitung steht klar: «Ein solcher Eingriff bedürfe einer präzisen rechtlichen Grundlage, die in der Schweiz fehle.» Das entspricht auch der Darstellung in andern Medien.
    Der Titel des Beitrages ist unglücklich und mobilisiert zu unrecht Empörung gegen den Gerichtshof für Menschenrechte. Er müsste etwa lauten: «Einsatz von Detektiven verlangt eindeutige rechtliche Grundlage.» Es geht nicht um den (absoluten) Schutz der Privatsphäre, auch bei allfälligen Schummeleien gegen Versicherungen. Es geht lediglich um Schutz gegen ungeregelten Überwachungs-Wildwuchs. Und dagegen Empörung auszulösen (im Hinblick auf kommende Abstimmungen …), ist schon um einiges schwieriger.

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