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So sah der französische Karikaturist Honoré Daumier (1808-1879) die Gerichtsverhandlungen... © HD

«Das darf nicht wahr sein»

Christian Müller /  Ein Gerichtsentscheid in Deutschland bedroht die Informationsfreiheit und damit die Aufgabe der Medien als «Vierte Gewalt».

«Manchmal versagen Richter, Staatsanwälte und Behörden, weil sie auf falsche Beschuldigungen hereinfallen. Opfer sind dann unschuldig Angeklagte. Sie sind der Justiz ausgeliefert; Franz Kafkas Romanwelt, die von der Ohnmacht erzählt, kippt in die Wirklichkeit, mitten in Deutschland. Ralf Eschelbach, Richter am Karlsruher Bundesgerichtshof, schätzt, dass ein Viertel aller strafprozesslichen Urteile falsch sind: Fehlurteile. Offizielle Zahlen gibt es keine. Und oft bekommt es niemand mit, wenn einem Unschuldigen sein Leben entrissen wird.»

Das sind die ersten paar Zeilen in einem unter dem Titel «Das darf nicht wahr sein» erschienenen Bericht der deutschen Wochenzeitung DIE ZEIT (28/2014) zu einem Prozess, bei dem es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Privatpersonen auf der einen und um das Öffentliche Interesse und die Informationsfreiheit auf der anderen Seite ging. Keine einfache Geschichte.

Die Kurzversion: Es ging um den erbitterten Streit von Vater und Mutter um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Dabei gingen Gutachter, Staatsanwalt und Gerichte schnell einmal auf die Seite des Vaters, obwohl viele Widersprüche vorlagen. Rainer Stadler, Redaktor beim Magazin der «Süddeutschen Zeitung SZ» (und nicht identisch mit Rainer Stadler von der NZZ), berichtete kritisch darüber, ohne Namen zu nennen. «Stadler hat in seinen Artikeln die Namen der Beteiligten, ihre Berufe, Wohnorte, Automarken verändert, um ihre Anonymität zu wahren. Werden intime Details von Menschen veröffentlicht, so gilt es, deren Persönlichkeitsrechte zu wahren – bei Kindern in besonderem Maße. Dem Hamburger Landgericht tat der Journalist in diesem Fall zu wenig: Für Bekannte der Familie reiche es aus, eine Linie zwischen der Tätigkeit der zweifelhaften Kronzeugin, die benannt wird, zwei Datumsangaben, der Tatsache, dass die Mutter in Haft war, und dem Bundesland zu ziehen, um zu erkennen, von wem die Rede sei. Dies gefährde das Kindeswohl.» Also verpasste das Gericht der «Süddeutschen Zeitung» einen Maulkorb.

Dazu die ZEIT: «Zunächst stellt sich die Frage, worunter der Sohn wohl mehr leidet: Unter einer Aufdeckung der Justizirrtümer, die möglicherweise sogar zu einer Verbesserung seiner Lebensumstände führen könnten – oder unter den Justizirrtümern selbst?» Und weiter: «Vor allem aber wirft das Hamburger Urteil eine Frage auf, die alle deutschen Medien interessieren dürfte. Wie können Journalisten über ähnliche Fälle künftig berichten? Und: Können sie es überhaupt noch?»

Persönlichkeitsschutz in Ehren. Aber…

Die Medien tun gut daran, dem Problem Persönlichkeitsschutz versus Informationsfreiheit grosse Beachtung zu schenken. Daniel Hürlimann, ein junger Jurist aus Bern, der mit seiner Dissertation zum Thema Suchmaschinen zum Spezialisten in Sachen Informationsfreiheit geworden ist, hat aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betreffend Datenschutz auf Google für die demnächst online-gehende OpenAccess-Zeitschrift sui-generis.ch eine beachtenswerte Studie erstellt.

Wir lassen eine von Daniel Hürlimann selber gekürzte Fassung hier im Wortlaut folgen. Die Studie kann in voller Länge unten als pdf eingesehen und heruntergeladen werden.

Der europäische Gerichtshof opfert die Informationsfreiheit

Von Daniel Hürlimann

In einem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der europäische Gerichtshof festgehalten, dass Google verpflichtet ist, Links mit Informationen zu einer Person zu entfernen, «auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.»

Zwangsversteigerung als Stein des Anstosses

Konkret ging es in diesem Verfahren um einen Spanier, der sich dagegen wehrte, dass nach einer Google-Suche mit seinem Namen eine bestimmte Seite angezeigt und verlinkt wurde. Diese Seite enthielt die Information, dass sein Grundstück wegen ausstehenden Forderungen der Sozialversicherung versteigert wurde. Die Publikation der Anzeige erfolgte im Jahre 1998 in einer gedruckten Zeitung und wurde später durch den Verleger auch online veröffentlicht.

Nach der Bejahung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Datenschutzrichtlinie kam der Gerichtshof zur materiellen Kernfrage, d.h. der Frage nach dem Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Licht der Grundrechte auszulegen sind und hebt insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, die beide in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind, hervor.

Einseitige Abwägung

Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hält der EuGH zunächst fest, dass die Tätigkeit der Suchmaschinenbetreiber «die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen [kann], wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen» (Rn. 80 des Urteils).

Leider geht der Gerichtshof auf die gegenüberstehenden Grundrechte nicht in gleicher Weise ein. Die eigentliche Abwägung fällt dann auch erstaunlich kurz aus: Die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers überwiegen für sich gesehen nie und das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen überwiegt im Allgemeinen auch nicht – es sei denn, es gehe um Informationen zu einer Person des öffentlichen Lebens. In den Worten des EuGH (Rn. 81 des Urteils):

«Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.»

Das Zwischenfazit des EuGH lautet demzufolge, dass der Suchmaschinenbetreiber «dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist» (Rn. 88 des Urteils).

Bezogen auf den konkreten Fall hält der Gerichtshof abschliessend fest, dass «die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden» (Rn. 98 des Urteils).

Die Beurteilung durch den Generalanwalt

Im Unterschied zum Urteil des EuGH finden sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 25. Juni 2013 ausführliche Überlegungen zur grundrechtlichen Dimension dieses Falles. Der Generalanwalt verneinte die Existenz eines Rechts auf Vergessenwerden mit der Begründung, dass ein solches als wichtige rechtliche Neuerung im Vorschlag der EU-Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen ist und dementsprechend im Urteilszeitpunkt noch nicht existieren kann (Rn. 110 der Schlussanträge). Im Anschluss daran prüft er, ob diese Auslegung der Bestimmungen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist. Im Unterschied zum Gerichtshof geht er auch auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 der Charta) ein. Art. 11 der Charta schützt nicht nur das Recht der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen, sondern auch die Meinungsäusserungsfreiheit der Webseitenurheber.

Im Unterschied zum EuGH nimmt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen sodann eine vollständige Abwägung der einenader gegenüberstehenden Grundrechte vor. Er hebt hervor, dass die mittels einer Suchmaschine betriebene Suche zu den wichtigsten Formen der Ausübung des Grundrechts auf Informationsfreiheit gehört (Rn. 131). Dann folgen die zentralen Erwägungen:

«Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert. Ich möchte dem Gerichtshof auch abraten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt. Derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung, sollte der Gerichtshof sie vorschreiben, werden wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen. […]

Vor allem sollten die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht mit einer solchen Pflicht belastet werden. Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre. Dies liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus. Auf einem ganz anderen Blatt steht hingegen, dass den Staaten die Handlungspflicht obliegt, gegen einen das Recht auf Privatleben verletzenden Verleger einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, der im Kontext des Internets gegen den Webseitenurheber gerichtet wäre.» (Rn. 113 f.)

Diese Überlegungen werden vom EuGH in seinem Urteil mit keinem Wort erwähnt.

Viele offene Fragen

Nach dem Urteil des EuGH stellt sich eine ganze Reihe von Fragen, von denen im Folgenden einige herausgegriffen werden.

Nachdem der EuGH eine Entfernungspflicht bejaht hat und Google ein entsprechendes Formular anbietet, wird es voraussichtlich zahlreiche Entfernungsanträge geben, deren eigentliches Ziel die vollständige Entfernung aus dem Internet sein müsste. Wenn z.B. jemand im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung ein Profil auf der Webseite einer Modelagentur eingerichtet, sich dann aber später doch gegen diese Richtung entschieden hat, wird er den Auftritt auf dieser Seite womöglich bereuen. Der naheliegendste Weg wäre eine entsprechende Aufforderung an die Betreiberin der Modelagentur. Bequemer ist jedoch das Ausfüllen des Entfernungsformulars von Google und nach dem Urteil des EuGH wird dieser Entfernungsantrag unabhängig von einer (in diesem Beispiel klar bestehenden und grundsätzlich durchsetzbaren) Entfernungspflicht des Webseitenbetreibers bearbeitet werden müssen. Damit wird der Bote für den Inhalt seiner Information haftbar gemacht und dies hat zwangsläufig unerwünschte Auswirkungen auf die Neutralität des Boten. Diese Bedenken können nicht mit dem Hinweis auf die ohnehin fragwürdige Neutralität von Google in den Wind geschlagen werden. Denn es ist etwas gänzlich anderes, ob man seine eigenen Leistungen in ein gutes Licht rückt oder ob man über die Auffindbarkeit sämtlicher Webseiten zu urteilen hat.

Suchmaschinen funktionieren (vereinfacht dargestellt) nach dem Prinzip, dass sie von allen Seiten eine Kopie anfertigen (Crawling), dann eine Tabelle mit allen Begriffen erstellen und in dieser vermerken, welcher Begriff auf welchen Seiten vorkommt (Indexing). Gibt man einen Suchbegriff ein, erhält der Nutzer eine Trefferliste von Links auf Seiten, die den gesuchten Begriff enthalten (bzw. im Moment der Crawlings enthalten haben). Diese Trefferliste wird mithilfe ausgeklügelter Algorithmen in eine bestimmte Reihenfolge gebracht, mit dem Ziel, die relevantesten Treffer zuoberst anzugeigen (Ranking).

Wird ein Suchmaschinenbetreiber nun verpflichtet, bestimmte Links nicht mehr anzuzeigen, ist es technisch gesehen am naheliegendsten, die entsprechende Seite aus dem Index zu entfernen und den Crawler so zu konfigurieren, dass er sie in Zukunft nicht mehr berücksichtigt. Damit wird die entsprechende Seite in keiner Trefferliste mehr erscheinen. Der EuGH hat die Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers jedoch enger gefasst: Das Recht der betroffenen Person überwiegt «grundsätzlich […] gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche» (Rn. 99 des Urteils). Die Löschpflicht bezieht sich also nur auf die im Anschluss an eine Namenssuche angezeigte Trefferliste. Programmiertechnisch ist dies mit mehr Aufwand verbunden als eine Entfernung aus dem Index, wird aber von Google so umgesetzt. Eine andere Frage ist, ob auch kleinere Suchmaschinenbetreiber die Kapazität haben und dazu gewillt sind, nicht generell die beanstandeten Seiten aus dem Index zu nehmen.

Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die beanstandeten Suchtreffer nur auf bestimmten Länderseiten oder im gesamten EU-Raum oder gar weltweit zu entfernen sind. Auch wenn ein «Recht auf Vergessenwerden» diesen Namen – wenn überhaupt – nur dann verdienen würde, wenn die Treffer auf allen Länderseiten einer Suchmaschine entfernt würden, ist unklar, ob eine entsprechende Verpflichtung aus dem Urteil abgeleitet werden kann. Google löscht die Links nur in den EU- und EWR-Staaten sowie in der Schweiz, nicht aber etwa in den über google.com abrufbaren Suchergebnissen. Eine Entfernung auf allen Länderseiten würde dazu führen, dass sich die Löschpflichten aus allen Jurisdiktionen summierten. Damit wären letztlich nur noch diejenigen Seiten über Suchmaschinen auffindbar, die von sämtlichen Regimes weltweit toleriert werden.

Die Rechtslage in der Schweiz

Das schweizerische Datenschutzgesetz enthält mit der EU-Datenschutzverordnung vergleichbare Bestimmungen. Die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten ist in der Schweiz in Art. 15 Abs. 1 DSG verankert, wobei via Art. 12 DSG auf die Bearbeitungsgrundsätze in Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG verwiesen wird. Gemäss Art. 15 DSG richten sich die Klagen nach Art. 28, 28a sowie 28l ZGB, womit sie «gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt» (Art. 28 ZGB) und damit auch gegen Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können. Das DSG enthält wie die EU-Datenschutzrichtlinie ein Widerspruchsrecht in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG, der die Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bei fehlender Rechtfertigung verbietet. Die datenschutzrechtliche Ausgangslage ist somit in der Schweiz analog derjenigen in der EU. Der eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vermutet denn auch, dass ein Schweizer Gericht in einer vergleichbaren Situation zum gleichen Schluss kommen würde.

Ebenfalls vergleichbar mit der Lage in der EU präsentiert sich die grundrechtliche Situation in der Schweiz. Die im Urteil genannten Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta entsprechen Art. 13 der Bundesverfassung, wonach jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat.

Der nur in den Schlussanträgen des Generalanwalts berücksichtigte und vom EuGH nicht beachtete Art. 11 der EU-Grundrechtecharta entspricht Art. 16 und 17 BV, welche die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit gewährleisten. Sowohl in der EU-Grundrechtecharta wie in der BV wird explizit auch die Empfangsfreiheit genannt. Art. 16 Abs. 3 BV hält fest, dass jede Person das Recht hat, «Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.» Nach Art. 11 Abs. 1 der EU-Grundrechteverordnung schliesst das Recht auf freie Meinungsäusserung «die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.»
Rechtfertigungsgründe
Sowohl bei einer rein datenschutzrechtlichen Betrachtungsweise als auch unter Berücksichtigung der Grundrechte stellt sich die Frage nach einer Rechtfertigung der Datenbearbeitung bzw. des Eingriffs in die Privatsphäre. Im Datenschutzrecht sind die Rechtfertigungsgründe in Art. 13 DSG festgehalten und im Verfassungsrecht wird die Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV beurteilt. Zentral ist in jedem Fall die Informationsfreiheit; sei dies in Form des überwiegenden öffentlichen Interesses als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG oder im Rahmen des Schutzes von Grundrechten Dritter nach Art. 36 Abs. 2 BV.

Letztlich ist somit die vom Generalanwalt vorgenommene Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Nichtverbreitung sensibler Informationen und dem Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen auch für die Beurteilung des Falles nach schweizerischem Recht zentral. Für diese Abwägung musste der Generalanwalt hypothetisch beurteilen, welche Folgen die Bejahung eines Rechts auf Vergessenwerden nach sich ziehen würde. Er hat sich dieser schwierigen Aufgabe angenommen und dem Gerichtshof davon «ab[ge]raten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt». Er hat darauf hingewiesen, dass derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung «wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen» würden (Rn. 133 der Schlussanträge).

Während noch nicht klar ist, wie Google mit den Löschanträgen im Einzelfall umgehen wird, ist aus heutiger Sicht ein Teil der Befürchtungen des Generalanwalts bereits eingetreten. Auch wenn Google jedes Jahr hohe Gewinne erzielt und eine grosse Anzahl von Juristen beschäftigen kann, dürfte bei einer Flut von 12’000 Anträgen pro Tag die Versuchung gross sein, nach dem Prinzip «im Zweifel löschen» zu verfahren. Somit ist auch der Beurteilung des Generalanwalts zuzustimmen, wonach mit diesem Urteil «entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert» wurden. Zumindest nach schweizerischem Recht müsste die Abwägung somit anders ausfallen, d.h. Suchmaschinenbetreiber können nicht dazu verpflichtet werden, rechtmässige Informationen aus den Ergebnislisten zu entfernen. Etwas anderes gilt für die Entfernung von eindeutig rechtswidrigen Inhalten (siehe dazu Suchmaschinenhaftung, Diss. Bern 2012, § 12, I, 3.).
Alternative Lösungsmöglichkeiten
Auch wenn nach der vorliegend vertretenen Auffassung der beanstandete Suchtreffer nicht entfernt werden darf, ist das Anliegen der betroffenen Person nachvollziehbar. Auch hier gilt jedoch, dass man nicht den Boten töten, sondern das Problem an der Wurzel anpacken sollte – jedenfalls dann, wenn die Rechtmässigkeit eines Suchergebnisses umstritten ist.

Will man von Suchmaschinen verlangen, bestimmte Inhalte generell oder nach einer gewissen Zeit zu «vergessen», sollte man die betreffenden Websites entsprechend konfigurieren. So steht es z.B. jedem Betreiber eines Online-Archivs offen, den gesamten Inhalt oder Datenbestände mit einem gewissen Alter oder auch nur die Namen von Personen nicht mehr indexieren zu lassen. Sollte der Gesetzgeber in der EU oder in der Schweiz dies als richtig erachten, müsste er solche Überlegungen auch in die laufenden Revisionsarbeiten miteinbeziehen.

Fazit
Das Google-Urteil des EuGH verstösst gegen die Informationsfreiheit, die sowohl von der EU-Grundrechtecharta als auch durch die EMRK und BV garantiert wird. Dieser Verstoss lässt sich nicht mit dem überwiegenden Interesse einer Privatperson rechtfertigen, solange es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine rechtmässig veröffentlichte Information handelt. Mit dem Urteil wird Suchmaschinenbetreibern eine Richterfunktion zugewiesen, die in einem Rechtsstaat nicht an Private delegiert werden darf.

Weil der EuGH verschiedene Grundrechte auszublenden scheint, lohnt sich ein Blick auf die Schlussanträge des Generalanwalts, die einen sinnvollen Lösungsvorschlag sowohl für das schweizerische wie auch das europäische Recht enthalten. Insofern kann der Einschätzung des EDÖB, wonach ein Schweizer Gericht in einer vergleichbaren Situation zum gleichen Schluss kommen sollte, nicht gefolgt werden. Eine Pflicht zur Entfernung von Suchergebnissen trifft die Suchmaschinenbetreiber nur dann, wenn es sich um offensichtlich rechtswidrige Inhalte handelt.

—-
Quellen:

Urteil des EuGH C‑131/12 vom 13. Mai 2014 (Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos [AEPD] und Mario Costeja González)

Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juni 2013 in der Rechtssache C‑131/12

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (KOM[2012] 11 endgültig).

Daniel Hürlimann, Suchmaschinenhaftung, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Betreiber von Internet-Suchmaschinen aus Urheber-, Marken- Lauterkeits-, Kartell- und Persönlichkeitsrecht, Diss. Bern 2012

Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht

Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1).

Charta der Grundrechte der Europäischen Union


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2 Meinungen

  • Portrait_Pirmin_Meier
    am 13.07.2014 um 12:46 Uhr
    Permalink

    Christian Müller gehört nach wie vor zu den wichtigen Journalisten mit reflektiertem Instinkt für das Relevante. Nicht zu unterschätzen bleibt, dass, bei aller Notwendigkeit und Wünschbarkeit der Gewaltentrennung und des Instanzenweges, auch Juristen und Richter letztlich fehlbare Politiker sind. Dies muss jedesmal mitbedacht werden, u.a. auch beim Strassburger Urteil über einen vierfach vorbestraften und nicht mit seiner Familie lebenden südamerikanischen Kriminellen. Die Geschichte, die aber hier erzählt wird, scheint mir noch von grösserer Relevanz zu sein.

  • am 14.07.2014 um 19:48 Uhr
    Permalink

    Lieber Christian Müller
    Herzlichen Dank – man kann als uralt-Journalist bei Dir immer noch einiges lernen. Die Probleme liegen viel näher, als zweifellos kluge Medien-Juristen schreiben: bei uns selbst, wie Kollege Peter Knechtli dokumentiert. http://www.onlinereports.ch/News.109+M544ac6c6a45.0.html

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